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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Straftat
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Beitrag begonnen von integ am 09.07.2023 um 12:24:55

Titel: Straftat
Beitrag von integ am 09.07.2023 um 12:24:55
Hallo,
Gibt es die Möglichkeit ,dass man seinen  Aufetnhalt bzw Staatsangehörigkeit trotz Ermittlungsverfahren,erlangt?

Mot freundlichen Grüßen.

Titel: Re: Straftat
Beitrag von reinhard am 09.07.2023 um 13:28:39
Ja, ist aber extrem selten.

Aber mit einer Bundestrainerin als Fürsprecherin und bevorstehendem Länderspiel möglich.

Titel: Re: Straftat
Beitrag von integ am 09.07.2023 um 14:13:13
auch bei einer Leichhten Körperverletzung?
Gibt es keine Ausnahmen,wenn  zumbeispiel,dass die Person schuldunfähig ist?

Titel: Re: Straftat
Beitrag von Aras am 09.07.2023 um 14:38:26
Ist eine schuldunfähige Person handlungsfähig wie es für Einbürgerungen erforderlich ist? Bei der Handlungsunfähigkeit geht es zwar darum, den Antrag stellen zu können und eine schuldunfähige Person kann handlungsfähig sein und andersrum. Aber man sollte aufpassen, dass man sich nicht nen Rattenschwanz an weiteren Problemen an die Backe schwatzt.

Ich stimme auch nicht reinhard zu. Das Gesetz ist insofern eindeutig und besagt in § 12a Abs. 3 StaG dass das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt wird.

Also hier sollte man sich einen Strafverteidiger holen und am Besten versuchen das Ermittlungsverfahren gem. § 153 oder § 153a StPO einstellen zu lassen.

Titel: Re: Straftat
Beitrag von integ am 09.07.2023 um 15:28:29
Das gilt bei der Verlängerung des Aufenthaltes ?

Titel: Re: Straftat
Beitrag von Aras am 09.07.2023 um 15:41:50
Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse § 54 und Bleibeinteresse § 55 AufenthG

Titel: Re: Straftat
Beitrag von reinhard am 09.07.2023 um 21:07:33
Bei einem Ermittlungsverfahren wartet die Ausländerbehörde bis zur Entscheidung – Einstellung, Verurteilung, Strafbefehl oder was auch immer. Bei eimem Verlängerungsantrag gibt das eine Fiktionsbescheinigung. Bei einem Antrag auf Einbürgerung wird der Antrag zurückgestellt.

Ob es eine leichte oder schwere Körperverletzung war, ob er schuldunfähig ist oder nicht, entscheidet weder er noch die Ausländerbehörde. Er kann das Verfahren versuchen zu beschleunigen. Er kann sich z.B. an die Staatsanwaltschaft wenden und erklären, dass er an einer schnellen Klärung interessiert ist.

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