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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerungsantrag
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Beitrag begonnen von immerkeineahnung am 20.06.2023 um 14:53:16

Titel: Einbürgerungsantrag
Beitrag von immerkeineahnung am 20.06.2023 um 14:53:16
Liebes Expertenforum,

muss eine 20 Jahre alte und bereits getilgte (12 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung) auf dem Einbürgerungs Antragsformular mit angegeben werden?

Besten Dank

LG

Miro

Titel: Re: Einbürgerungsantrag
Beitrag von Aras am 20.06.2023 um 16:05:16
Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html

Also in der Regel ist die Straftat wohl schon getilgt, außer vielleicht wenn es eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung etc.)


Wenn du dir sicher sein willst, dann beantrage deinen Auszug aus dem Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz in Bonn und lass es ggf. zum lokalen Amtsgericht schicken, falls du nicht in Bonn wohnst. Ist kostenlos und dann weißt du was man dir noch entgegen halten kann.


Titel: Re: Einbürgerungsantrag
Beitrag von immerkeineahnung am 20.06.2023 um 16:22:15
Hallo Aras,

Danke für die Hinweise und den Link. Es handelt sich um kein Sexualdelikt. Es sind auch keine anderen Strafen dazu gekommen.

Heißt das: Wenn der Eintrag bereits getilgt ist, müssen diese nicht mit auf dem Formular eingetragen werden?

Das die Einbürgerungsbehörde in eigen Regie alles ausfindig macht, ist für mich kein Thema. Für mich stellt sich nur die Frage ob man verpflichtet auf dem Feld das Ja oder Nein als vorbestraft mit ankreuzen muss (bei getilgten Sachen nur). In allen anderen Fällen ist es klar.

VG, Miro

Titel: Re: Einbürgerungsantrag
Beitrag von lottchen am 20.06.2023 um 16:24:32
Was getilgt ist ist nicht mehr existent und muss daher auch nicht angegeben werden.

Titel: Re: Einbürgerungsantrag
Beitrag von immerkeineahnung am 20.06.2023 um 16:31:14
Hallo lottchen,
das hört sich vernünftig an :)

VG, Miro

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