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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> VE welcher Aufenthaltszweck
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Beitrag begonnen von Lavender am 02.06.2023 um 20:13:32

Titel: VE welcher Aufenthaltszweck
Beitrag von Lavender am 02.06.2023 um 20:13:32
Hallo alle zusammen,

Ich mach mir gerade Gedanken um die VE, die meine Mutter für meine Verlobte abgeben will, damit sie mit einem Heiratsvisum nach Deutschland einreisen kann.

Soweit ich es verstehe, erlischt die VE, wenn ein neuer Aufenthaltstitel vergeben wird.
Ich habe aber Sorge, dass dies nicht der Fall ist, wenn die ABH Visum zum Zweck der Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt da drauf schreibt.
Das würde ja den anschließenden Aufenthalt mit einbeziehen und dann habe ich Sorge, dass sie nicht erlöschen würde und meine Mutter ganze 5 Jahre finanziell für meine Verlobte aufkommen müsste.

Wie habt ihr das geregelt? Gibt es da irgendwelche Regelungen, die das verhindern? Oder etwas, das ich sagen/anmerken muss, damit wir sicher sein können, dass die VE weg ist, sobald wir heiraten bzw meine Verlobte einen neuen Aufenthaltstitel bekommt?

Mir schwirrt etwas der Kopf.

Titel: Re: VE welcher Aufenthaltszweck
Beitrag von roseforest am 02.06.2023 um 20:31:41
Die VE erlischt trotzdem mit der Hochzeit wegen des Aufenthaltstitels.

Trotzdem hat sie natürlich Risiken
- ihr heiratet doch nicht und sie reist nicht aus ..
- sie beantragt Asyl ..

Anderes Beispiel : ihr seit bereits verheiratet z.b. in ihrem Heimatstaat dann braucht niemand eine VE abgeben .


Titel: Re: VE welcher Aufenthaltszweck
Beitrag von Lavender am 02.06.2023 um 20:36:51
Okay, wenn das so ganz sicher ist, wäre das sehr beruhigend.

Eine Heirat im Irak (da wohnt sie aktuell, sie ist eigentlich Syrerin und lebt dort als Flüchtling) ist leider ausgeschlossen, da wir beide Frauen sind und weder im Irak noch in Syrien die gleichgeschlechtliche Ehe erlaubt ist. Sie kann auch in kein einziges anderes Land reisen, in dem es erlaubt wäre. Also bleibt uns nur die Eheschließung in Deutschland.

Titel: Re: VE welcher Aufenthaltszweck
Beitrag von T.P.2013 am 02.06.2023 um 20:49:27

Lavender schrieb am 02.06.2023 um 20:36:51:
Okay, wenn das so ganz sicher ist,...


Hallo,

das ist so.
Die VE ist zum Zweck der Heirat.
Der anschließende Aufenthalt zum ehelichen Leben ist ein anderer aufenthaltsrechtlicher Zweck.

Gruß

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