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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> 19c abs 1
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Beitrag begonnen von bvn am 02.06.2023 um 18:39:17

Titel: 19c abs 1
Beitrag von bvn am 02.06.2023 um 18:39:17
Sehr geehrte Damen und Herren,

Derzeit habe ich eine Aufenthaltserlaubnis 19c abs 1, die im Mai 2023 ausgestellt wurde. Ich habe diese Erlaubnis erhalten, als ich eine Aufenthaltserlaubnis 18d hatte. Ich bekam ein Angebot für eine Stelle als Hilfskraft und legte es ABH vor. Darauf aufbauend habe ich 19c bekommen, weil ich die Anforderungen gemäß 9 Beschv erfüllt habe.

Auf meiner Aufenthaltserlaubnis steht: Beschäftigung erlaubt. Auf der Aufenthaltserlaubnis ist der Name des Arbeitgebers nicht angegeben. Die Gültigkeit beträgt noch 2 Jahre, da mein Reisepass in zwei Jahren abläuft. Als ich die Genehmigung abholte, fragte ich den Sachbearbeiter, ob ich ihn benachrichtigen müsse, wenn ich den Job verliere. Er sagte, das müsse ich nicht.

Meine Frage ist: Weil ich die 19c aufgrund des Angebots für einen ungelernten Job bekommen habe, das ich ihnen gezeigt habe, und wenn ich dort nicht einmal anfange zu arbeiten, ist meine Aufenthaltserlaubnis dann noch gültig? Kann ich 1 Jahr ohne Beschäftigung in Deutschland bleiben? Ich habe bereits 40 Monate Arbeitslosigkeit und Rente bezahlt. Vielen Dank

Zusätzliche Informationen: Ich habe eine 19c-Aufenthaltserlaubnis während meiner 18d-Aufenthaltserlaubnis beantragt, die zum Zeitpunkt der Beantragung der 19c-Aufenthaltserlaubnis noch 3 Monate gültig ist

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