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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Anspruchseinbürgerung
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Beitrag begonnen von Kein_Mampf am 22.05.2023 um 01:29:27

Titel: Anspruchseinbürgerung
Beitrag von Kein_Mampf am 22.05.2023 um 01:29:27
Hi,

ich habe in dem neuen Entwurf des StAG gelesen, dass man anscheinend eine neue Regelung einführen will.

Soweit ich das verstehe, reicht es nicht mehr aus, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Lebensunterhalt gesichert ist, so wie es früher war.
Viel mehr muss der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung mindestens 20 Monate lang seinen Lebensunterhalt selbst bestritten haben.

Stimmt das oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Drei theoretische Beispiele zum besseren Verständnis:

1. Der Antragsteller ist seit Jahren selbstständig, hatte aber in den letzten zwei Jahren 12 oder 18 Monate lang keine Umsätze gemacht.

2. Der Antragsteller lange im Bezug von ALG 2 Leistungen und bestreitet seinen Lebensunterhalt erst seit einem oder 3 oder 6 Monaten selbst.

3. Der Antragsteller hat keine Beschäftigung, verfügt aber über ein größeres Guthaben auf dem Bankkonto. Ab welcher Summe gilt der Lebensunterhalt als gesichert im Sinne des Antrags auf Einbürgerung?

Wie wurde es bisher gehandhabt und sind Änderungen geplant?   

PS Gibt es jetzt schon oder im neuen Entwurf irgendwelche Sonderregelungen für Antragsteller, die die Mindestaufenthaltsdauer von 8 bzw. 5 Jahren (neu) um viele Jahre übertreffen?

Titel: Re: Anspruchseinbürgerung
Beitrag von Aras am 22.05.2023 um 02:57:03
Nö. Da steht, dass der Satz mit "nicht zu vertreten hat" ersetzt wird mit dem 20 von 24 Monaten. Also wenn du Leistungen nach  SGB II oder SGB XII beziehst, dann musst du 20 von 24 Monaten Vollzeit gearbeitet haben. Da wir einen Mindestlohn haben, kannst du ausrechnen, dass es so ca. 2200 € brutto sein müssen. Wenn du keine Leistungen beziehst dann ist das egal.

Es steht fünf Jahre regulär und ohne Leistungsbezug mit besonderen Integrationsleistungen 3 Jahre.

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