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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Berechnung Studienzeit Bayern
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Beitrag begonnen von Malotru am 20.05.2023 um 20:28:32

Titel: Berechnung Studienzeit Bayern
Beitrag von Malotru am 20.05.2023 um 20:28:32
Servus Leute,
ich weiß, dass das ein altes Thema ist, da aber alle Posts schon ein paar Jahre alt sind, stelle ich die Frage wieder:
Werden Studienzeiten für die Einbürgerung in Bayern (München) berücksichtigt?

Danke im Voraus!

Titel: Re: Berechnung Studienzeit Bayern
Beitrag von Aras am 20.05.2023 um 20:30:07
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1684186852

Titel: Re: Berechnung Studienzeit Bayern
Beitrag von Malotru am 20.05.2023 um 20:48:46

Aras schrieb am 20.05.2023 um 20:30:07:
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1684186852


Danke Dir für Deine Antwort, Aras!
Ich sehe aber viele Beiträge, die sagen, dass das überall außer in Bayern gilt, könntest Du mir bitte dafür eine Quelle nennen, ich wär Dir sehr dankbar!

Titel: Re: Berechnung Studienzeit Bayern
Beitrag von dim4ik am 21.05.2023 um 09:17:40

Malotru schrieb am 20.05.2023 um 20:48:46:
Danke Dir für Deine Antwort, Aras!
Ich sehe aber viele Beiträge, die sagen, dass das überall außer in Bayern gilt, könntest Du mir bitte dafür eine Quelle nennen, ich wär Dir sehr dankbar!

https://www.bverwg.de/260416U1C9.15.0

Titel: Re: Berechnung Studienzeit Bayern
Beitrag von Malotru am 21.05.2023 um 09:32:11

dim4ik schrieb am 21.05.2023 um 09:17:40:
https://www.bverwg.de/260416U1C9.15.0


Das ist aber ein Einzelfall, oder? Muss man damit bei der Behörde argumentieren?
Komisch, dass man nicht sowas einfach online finden kann, oder dass die Behörden das irgendwo nicht aufgeschrieben haben

Titel: Re: Berechnung Studienzeit Bayern
Beitrag von Aras am 21.05.2023 um 10:53:42
Für etwas was es nicht gibt wird man auch keine Regelung finden.

Titel: Re: Berechnung Studienzeit Bayern
Beitrag von dim4ik am 23.05.2023 um 11:40:44

Malotru schrieb am 21.05.2023 um 09:32:11:
Das ist aber ein Einzelfall, oder?

Das BVerwG hat mit dem Urteil erklärt, wie man den Begriff "rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt", der sich im StAG findet, am Beispiel eines Aufenthalts zu Studienzwecken zu verstehen hat. Somit haben sich alle EBH deutschlandweit an diese Auslegung zu halten, auch in Bayern.


Malotru schrieb am 21.05.2023 um 09:32:11:
Muss man damit bei der Behörde argumentieren?

Zuerst muss die EBH darlegen, was sie von der Rechtmäßigkeit und Gewöhnlichkeit deines Voraufenthalts hält. Sollte sie dabei dir die Gewöhnlichkeit des Studienaufenthalts aberkennen, wirst du sie auf das oben erwähnte Urteil des BVerwG verweisen müssen.

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