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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> Vollmacht Tochter von Freundin https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1684591016 Beitrag begonnen von Andreas89 am 20.05.2023 um 15:56:56 |
Titel: Vollmacht Tochter von Freundin Beitrag von Andreas89 am 20.05.2023 um 15:56:56
Hallo zusammen,
meine Freundin aus Kirgistan und ich würden gerne heiraten und zukünftig hier in Deutschland leben. Sie hat eine 3-jährige Tochter für die sie das gemeinsame Sorgerecht mit dem leiblichen Vater, der in Australien lebt, hat. Momentan hat sie eine befristete Vollmacht für ihre Tochter, die sie bei einem Notar in Kirgistan austellen lassen hat (siehe übersetztes Dokument im Anhang). Kann diese Vollmacht auch zukünftig in Deutschland genutzt werden, um alle Entscheidungen alleine zu treffen oder ist hierfür ein anderes Dokument notwendig? Konkret geht es um folgende Themen: - Anmeldung Kindergarten - Ausflüge Kindergarten - Urlaub im In- und Ausland - medizinische Entscheidungen Vielen Dank im Voraus und viele Grüße Andreas |
Titel: Re: Vollmacht Tochter von Freundin Beitrag von T.P.2013 am 20.05.2023 um 17:51:57
Hallo,
für die drei ersten Fragestellungen des alltaglichen Lebens wird sie die Entscheidung treffen können, ohne dass dies hinterfragt werden würde. Wobei bestenfalls es im dritten Anstrich vielleicht sein könnte, dass ein Beamter an der Grenze bzgl. der Zustimmung des anderen Elternteils erfragt. Da könnte dann die notariell dokumentierte Willenserklärung des Vaters helfen. Bzgl. der vierten Frage könnte es sein, dass nach der Zustimmung des Vaters gefragt wird, was dann aber auch mittels der Urkunde belegt werden kann. Die Urkunde dürfte m.M.n. und aus meiner Lebenserfahrung heraus in diesen Fragen regelmäßig als ausreichend angesehen werden, auch wenn sie nicht legalisiert ist. Als Einstieg zur Eigenrecherche: https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/gemeinsames-sorgerecht-wer-bestimmt/ Gruß |
Titel: Re: Vollmacht Tochter von Freundin Beitrag von Andreas89 am 21.05.2023 um 07:25:09
Vielen Dank für die Antwort.
Das hört sich für mich so an, dass die Urkunde im Normalfall als ausreichend angesehen wird, aber je nachdem welcher Beamter die Urkunde prüft, es zu Problemen kommen kann. Kann durch eine Legalisierung der Urkunde durch die deutsche Botschaft in Bischkek sichergestellt werden, dass diese Urkunde ausreicht? Die Vollmacht ist auf 3 Jahre beschränkt. Wie muss eine Nachfolgevollmacht aussehen, damit in Zukunft in allen Lebenslagen keine Zustimmung des Vaters mehr erforderlich ist? Ist es ausreichend, wenn diese wieder von einem Notar in Kirgistan ausgestellt und dann durch die deutsche Botschaft in Bischkek legalisiert wird? Gruß Andreas |
Titel: Re: Vollmacht Tochter von Freundin Beitrag von reinhard am 21.05.2023 um 12:40:53
Sie könnte beim Familiengericht den Antrag auf "Ruhen der elterlichen Sorge" (in Bezug auf den Vater) stellen.
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Titel: Re: Vollmacht Tochter von Freundin Beitrag von T.P.2013 am 21.05.2023 um 19:40:51 Andreas89 schrieb am 21.05.2023 um 07:25:09:
Das hört sich ein wenig nach Willkür an. So ist das aber nicht. Tatsächlich ist es aber so, dass eine Behörde eine nicht legalisierte Urkunde anerkennen kann, aber eben nicht muss. In der Regel wird eine Behörde sie meiner Erfahrung nach auch so anerkennen, aber wenn Du auf Nummer sicher gehen möchtest... Zitat:
... muss diese Frage in Relation zur nicht legalisierten Urkunde mit "ja" beantwortet werden. Zitat:
Bspw., indem die Mutter vor dem deutschen Familiengericht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragt und der Kindsvater dem zustimmt. -> Klick Oder eben das von Reinhard vorgeschlagene Ruhen dort beantragt. Zitat:
Das würde wieder für die alltägliche Lebensführung ausreichen. Aber einfacher und für die Zukunft effektiver wäre es, dies über das Gericht verbindlich zu machen (Ruhen o. Aufgabe), zumal der Vater vermutlich ja kooperiert. Gruß |
Titel: Re: Vollmacht Tochter von Freundin Beitrag von Aras am 21.05.2023 um 21:35:18
Der Vater kann auch in Australien beim dortigen Notariat eine entsprechende Vollmacht geben.
Wenn ich es recht bewerte, dann wird der Notar nur eine Unterschriftenbeglaubigung machen. Insofern würde der Notar das garnicht inhaltlich bewerten oder wie bei einem Hauskauf vorlesen etc.. Man könnte also sogar den deutschen Text geben und sagen, dass er diese eben notariell beglaubigt unterschreibt. Dann gibt es keine Auslegungsfragen sondern man könnte das im wasserdichten Juristendeutsch verfassen. Man sollte dann aber fair sein und dem Vater eine Word-Datei schicken, damit dieser das per google translate übersetzen kann und auf inhaltliche Korrektheit prüfen kann. Man kann natürlich auch so ne zweisprachige Vollmacht machen, wo zweispaltig geschrieben wird und eine Spalte Englisch und eine Spalte der inhaltlich-identische Text in deutsch ist. und am Ende sowas schreiben wie "Bei Auslegungsfragen gilt der deutsche Text". Also so wie man es bei zweisprachigen Verträgen macht. Dann muss der Vater nur zum lokalen Notar und die Vollmacht nur noch apostillieren, und dann gilt es auch für Deutschland. |
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