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Beitrag begonnen von JaySim am 12.04.2023 um 11:01:43

Titel: Deutsche Auslandsvertretungen
Beitrag von JaySim am 12.04.2023 um 11:01:43
Hallo Zusammen,

ich stelle mir grad die Frage, ob die dt. Auslandsvertretungen Infos über in der Vergangenheit gestellte, aber abgelehnte Visumsanträge speichern und wieder aufrufen können? Ich vermute mal ja, habe dazu aber keinerlei Infos gefunden. Die müssten dann ja Unmengen an Daten haben.
Weiß jemand darüber Bescheid?


Titel: Re: Deutsche Auslandsvertretungen
Beitrag von reinhard am 12.04.2023 um 13:42:20
Es gibt ein Ausländerzentralregister. Dort können deutsche Behörden nachsehen, welche Aufenthaltstitel oder Anträge es in der Vergangenheit gab.

Das hat also nicht die einzelne Auslandsvertretung, sondern das Bundesverwaltungsamt in Köln. Und: Ja, die Datenbank ist nicht gerade klein. Allerdings gibt es kein Automatismus: Falls in der Vergangenheit irgendein Antrag mangels Begründung abgelehnt wurde, kann er aktuell mit einer tragfähigen Begründung psoitiv entschieden werden. Kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Was gespeichert werden kann oder muss, kannst Du hier nachlesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/azrg/index.html#BJNR226500994BJNE000414311

Titel: Re: Deutsche Auslandsvertretungen
Beitrag von JaySim am 12.04.2023 um 13:48:01
Danke dir.
Ich meine vor allem auch, ob alle Unterlagen, die bei vorherigen Visumsverfahren eingereicht wurden gespeichert werden.
meine Steiftochter möchte ein neues Visum beantragen. Ein Visumsantrag wurde vor ca. 1 1\2 Jahren bereits abgelehnt. Und es würde mich sehr interessieren, ob die sämtliche Unterlagen von damals noch haben.
Habe jetzt auch den §69 AufenthV gefunden. Dort steht was gespeichert werden darf. Allerdings steht da nichts zu eingereichten Unterlagen. Kann man dann im Umkehrschluss davon ausgehen, dass die alle gelöscht werden müssen?

Titel: Re: Deutsche Auslandsvertretungen
Beitrag von Petersburger am 12.04.2023 um 16:15:10
Du kannst davon ausgehen, dass die kompletten Vorgänge nach Ablauf der gesetzlichen Speicherungs-/Aufbewahrungsfrist vernichtet werden. Elektronisch und physisch.

Falls Deine Frage auf (eigene) Einsparungen beim Visumantrag abzielt:
Für jeden Visumvorgang sind die die kompletten antragsbegründenden Unterlagen vorzulegen. Es gibt kein "Holt Euch das aus Euerm Archiv".

Lektüre hierzu: § 82 AufenthG



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