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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Anspruchseinbürgerung und besondere Integrationsleistung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1680534535 Beitrag begonnen von lamidore am 03.04.2023 um 17:08:55 |
Titel: Anspruchseinbürgerung und besondere Integrationsleistung Beitrag von lamidore am 03.04.2023 um 17:08:55
Hallo an alle,
ich habe ein paar Fragen zur Einbürgerung nach § 10 StAG. Es geht um einen iranischen Bekannten. Er befindet sich seit 4 Jahren als Fachkraft in Deutschland. Die Niederlassungserlaubnis wird nach Ende der Probezeit wegen Jobwechsel im September 2023 positiv beschieden. Ziel wäre die Einbürgerung nach 6 Jahren, ggf. mit dem neuen Einbürgerungsgesetz im Herbst/Winter 2023 nach 5 Jahren bzw. 3 Jahren. Das Beratungsgespräch soll per E-Mail erfolgen. 1. Besondere Integrationsleistung Er hat nur ein B1-Zertifikat. Ein B2-Zertifikat wird er noch machen. Kann man auch eine besondere Integrationsleistung anhand folgender Kriterien nachweisen? - Erfolgreiche Promotion an deutscher Uni (muss die Promotion zwingend abgeschlossen sein oder reicht ggf. die offizielle Einreichung) - parallel immer als akademische Fachkraft in Deutschland gearbeitet mit guten Einkommen - Einbürgerungstest ohne Integrationskurs mit voller Punktzahl (33v33) - ausländischer anerkannter guter Masterabschluss 2. Zeit noch nicht erreicht aber Antrag schon stellen Anwälte wie migrando empfehlen immer schon bevor Voraussetzungen erfüllt sind einen Antrag zu stellen, da Verfahren sehr lange dauern. Daher überlegen wir bereits jetzt den Antrag zu stellen, sodass Verfahren bereits anhängig ist und ggf. die neue Gesetzeslage schneller angewendet wird bevor es den Run gibt. Macht es schon Sinn den Antrag jetzt zu stellen? Ich freue mich über eure Hinweise. |
Titel: Re: Anspruchseinbürgerung und besondere Integrationsleistung Beitrag von SimonB am 03.04.2023 um 18:50:13 lamidore schrieb am 03.04.2023 um 17:08:55:
Gibt es darüber eine verbindliche Aussage der ABH? lamidore schrieb am 03.04.2023 um 17:08:55:
Man sollte sich besser nicht auf ein nicht vorhandenes Gesetz beziehen. Um nach 6 Jahren eingebürgert werden zu können, müsste mehr als B1 nachgewiesen werden. Ein ausländischer Studienabschluss ist kein Nachweis besonderer Integrationsleistungen. lamidore schrieb am 03.04.2023 um 17:08:55:
mM macht es jetzt keinen Sinn. Jetzt sind keinerlei Voraussetzungen erfüllt. Nicht einmal die nach der geltenden Rechtslage notwendigen. |
Titel: Re: Anspruchseinbürgerung und besondere Integrationsleistung Beitrag von lamidore am 03.04.2023 um 19:21:30
Danke für deine Antwort.
Die ABH hat dies bereits per E-Mail und an den beauftragten Anwalt bestätigt, dass die Niederlassungserlaubnis im September nach Probezeit erteilt wird. Lustig ist, dass die ABH so sehr auf Probezeit achten, aber garnicht wissen, dass selbst ohne Probezeit bzw. mit geringer Probezeit die 6-monatige Wartzeit vor Küdigungsschutz besteht. Also die Probezeit nunmal garkein Kriterium sein kann. ;D Besondere Integrationsleistung könnten auch mit der inländischen Promotion und dem Einbürgerungstest mit 33v33 Pkt. nachgewiesen werden. Hat da jemand Hinweise? Meiner Ansicht nach und auch Migrando nach ist es schon ratsam ca. ein Jahr bevor die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt werden den Antrag zu stellen. Gerade weil die Behörden so überlastet sind. Gerade wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Behörde handeln. Ist der Antrag schon sechs Monate anhängig kann man mit Untätigkeitsklage drohen und notfalls diese auch erfolgreich erheben. Das ist leider das einzige Druckmittel. Darüber hinaus können Voraussetzungen auch wieder entfallen. Hat da jemand einen Hinweis? Den Niederlassungsantrag haben wir auch ein Jahr vorher beantragt und es war ein langer Prozess inkl. Androhung Untätigkeitsklage bis die Behörden tätig wurden. |
Titel: Re: Anspruchseinbürgerung und besondere Integrationsleistung Beitrag von Onur81 am 04.04.2023 um 08:26:26
Ich habe im Januar den Antrag nach 6 Jahren Aufenthalt gestellt.
Sie fangen mit der Bearbeitung des Antrags erst dann, wenn die vorausgesetzte Aufenthaltszeiten erfüllt, und die Unterlagen vollständig sind. |
Titel: Re: Anspruchseinbürgerung und besondere Integrationsleistung Beitrag von erne am 04.04.2023 um 09:16:24 lamidore schrieb am 03.04.2023 um 19:21:30:
auf Deutsch oder Englisch oder in einer anderen Spreache? lamidore schrieb am 03.04.2023 um 19:21:30:
Ein bestandener Einbürgerungstest ist Voraussetzung, keine besondere Integrationsleistung. Auch bei voller Punktzahl. lamidore schrieb am 03.04.2023 um 19:21:30:
Einen Antrag stellen kann man immer .... man wird aber nicht nach vorne geschoben, ab Erreichung der Voraussetzungen wird daran gearbeitet, nicht vorher. Vorher kann die Einbürgerung nur abgelehnt werden. lamidore schrieb am 03.04.2023 um 19:21:30:
Bei der Vorgeschichte wäre es gar nicht mal so abwegig und durchaus angebracht einen Antrag, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, schlicht abzulehnen. Nicht dass daraus wieder voreilig ein langer Prozess mit Untätigkeitsklage wird bevor die Voraussetzungen erfüllt sind. |
Titel: Re: Anspruchseinbürgerung und besondere Integrationsleistung Beitrag von SimonB am 04.04.2023 um 10:34:29 lamidore schrieb am 03.04.2023 um 19:21:30:
Dann sollte dein Bekannter doch das gesamte Verfahren (NE und Einbürgerung) über seinen Anwalt abwickeln lassen. Es braucht evtl. gar keine Erfahrungswerte und Hinweise von hier? Ich finde es richtig, dass Probezeiten in Erwerbstätigkeiten eine nicht geringe Beachtung finden. Die ABH wird aber ggfl. zu prüfen haben, wer zB. ein Nichtbestehen der Probezeit zu vertreten hat. lamidore schrieb am 03.04.2023 um 19:21:30:
Das Bestehen des LID-Tests mit voller Punktzahl ist keine besondere Leistung zur Integration. lamidore schrieb am 03.04.2023 um 19:21:30:
Gerade, weil das so ist, werden die Anträge, in denen schon alle Voraussetzungen erfüllt sind, entsprechend bearbeitet. Ein jetzt bei der ABH eingereichter Antrag erzeugt zunächst nur eine kurze Sichtung der eingereichten Unterlagen und dann wahrscheinlich ein kurzes deutliches Schreiben an den Antragsteller. |
Titel: Re: Anspruchseinbürgerung und besondere Integrationsleistung Beitrag von lamidore am 04.04.2023 um 12:43:43
Vielen Dank für alle Hinweise und Meinungen.
Wir überlegen für die Einbürgerung auf die Anwaltskosten zu verzichten. Diese können nunmal nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden wie bei der NE. Er promoviert in Biochemie mit wichtiger Grundlagenforschung in der Medizin auf deutsch und englisch. Wisst ihr auf welche Verordnung bzw. interne Verfahrensanweisung man sich beziehen kann, dass Iraner ihre Staatsbürgerschaft nicht abgeben müssen. Immerhin steht Iran auf einer solchen Liste als Ausnahme. Mir ist nur die genaue Bezeichnung nicht bekannt. Wir wollen einfach nur alles zukunftorientiert vorbereiten, um keine Verzögerungen zu verursachen. Daher bereiten wir schon alles vor. Die Einbürgerung sollte das finale Ziel sein, sodass man die ganze Migration eigentlich immer so optimieren sollte dies schnell zu erreichen. Also das Pferd von hinten aufzäunen. |
Titel: Re: Anspruchseinbürgerung und besondere Integrationsleistung Beitrag von reinhard am 04.04.2023 um 13:41:37
Der Iran steht auf der Liste, weil der Iran keine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft vornimmt. Man muss die Staatsangehörigkeit behalten.
Insofern dauert das Einbürgerungsverfahren so lange wie die Behörde braucht, auf eine iranische Behörde muss man nicht mehr warten. |
Titel: Re: Anspruchseinbürgerung und besondere Integrationsleistung Beitrag von SimonB am 04.04.2023 um 14:03:01 lamidore schrieb am 04.04.2023 um 12:43:43:
Ich kann gar keinen Grund erkennen, für die Einbürgerung überhaupt einen Anwalt zu beauftragen. lamidore schrieb am 04.04.2023 um 12:43:43:
Wie wichtig die Grundlagenforschung in Bezug auf das Aufenthaltsrecht gesehen wird, hat die ABH zu gegebener Zeit zu entscheiden. Ob der Iraner zum Zeitpunkt der Einbürgerungs-Zusicherung aufgefordert wird, seine StaG abzugeben, sollte man abwarten. Ja, jetzt steht der Iran auf dieser Liste. Das Pferd von hinten aufzuzäumen, ist mE gar keine gute Idee. Es gibt keine Anspruchsgrundlage für die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde, weil die zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen eines Antragstellers dann zum Datum X erfüllt sein werden. Die Ursachen für die Länge des Verfahrens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind vielfältig. |
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