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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> §19c AufenthG i.V.m. §9 Abs.1 S.1 Nr.2 BeschV https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1680507508 Beitrag begonnen von bvn am 03.04.2023 um 09:38:28 |
Titel: §19c AufenthG i.V.m. §9 Abs.1 S.1 Nr.2 BeschV Beitrag von bvn am 03.04.2023 um 09:38:28 §19c AufenthG i.V.m. §9 Abs.1 S.1 Nr.2 BeschV Könnten Sie bitte die folgenden Fragen beantworten? Wenn ich die oben genannte Aufenthaltserlaubnis erhalte, sollte ich die ABH informieren, wenn ich den Arbeitsplatz wechseln möchte? Wenn ich meinen Job verliere, wie lange kann ich in Deutschland bleiben, um einen neuen Job zu suchen? |
Titel: Re: §19c AufenthG i.V.m. §9 Abs.1 S.1 Nr.2 BeschV Beitrag von mechanizedpug am 08.05.2023 um 21:09:27
Ich glaube ich habe den gleichen Titel - §19c Abs. 1
Zitat:
Ist deine AE an einen Arbeitgeber gebunden? Ich nicht in meinem Fall, und es steht auch in meine AE "Erwebstätigkeit erlaubt". Ich habe vorher einen Job gewechselt und ich war nicht verpflichtet, die ABH zu informieren Zitat:
Das weiß ich leider nicht und möchte eigentlich auch wissen. Falls du eine Antwort hat, teil mal mit! :) |
Titel: Re: §19c AufenthG i.V.m. §9 Abs.1 S.1 Nr.2 BeschV Beitrag von bvn am 02.06.2023 um 18:41:40
Bitte senden Sie mir eine private Nachricht
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Titel: Re: §19c AufenthG i.V.m. §9 Abs.1 S.1 Nr.2 BeschV Beitrag von engelchen+ am 03.06.2023 um 14:43:04 bvn schrieb am 03.04.2023 um 09:38:28:
Nach dem aktuellen Gesetz bist Du verpflichtet, Deine ABH innerhalb von 2 Wochen zu informieren. Deine ABH hätte Dich über Deine Pflichten informieren müssen (siehe §82 Abs 6 AufenthG). Zitat:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__82.html |
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