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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> §19c AufenthG i.V.m. §9 Abs.1 S.1 Nr.2 BeschV
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Beitrag begonnen von bvn am 03.04.2023 um 09:38:28

Titel: §19c AufenthG i.V.m. §9 Abs.1 S.1 Nr.2 BeschV
Beitrag von bvn am 03.04.2023 um 09:38:28
     
§19c AufenthG i.V.m. §9 Abs.1 S.1 Nr.2 BeschV


Könnten Sie bitte die folgenden Fragen beantworten?

Wenn ich die oben genannte Aufenthaltserlaubnis erhalte, sollte ich die ABH informieren, wenn ich den Arbeitsplatz wechseln möchte?

Wenn ich meinen Job verliere, wie lange kann ich in Deutschland bleiben, um einen neuen Job zu suchen?

Titel: Re: §19c AufenthG i.V.m. §9 Abs.1 S.1 Nr.2 BeschV
Beitrag von mechanizedpug am 08.05.2023 um 21:09:27
Ich glaube ich habe den gleichen Titel - §19c Abs. 1


Zitat:
Wenn ich die oben genannte Aufenthaltserlaubnis erhalte, sollte ich die ABH informieren, wenn ich den Arbeitsplatz wechseln möchte?


Ist deine AE an einen Arbeitgeber gebunden? Ich nicht in meinem Fall, und es steht auch in meine AE "Erwebstätigkeit erlaubt". Ich habe vorher einen Job gewechselt und ich war nicht verpflichtet, die ABH zu informieren


Zitat:
Wenn ich meinen Job verliere, wie lange kann ich in Deutschland bleiben, um einen neuen Job zu suchen?

Das weiß ich leider nicht und möchte eigentlich auch wissen. Falls du eine Antwort hat, teil mal mit! :)

Titel: Re: §19c AufenthG i.V.m. §9 Abs.1 S.1 Nr.2 BeschV
Beitrag von bvn am 02.06.2023 um 18:41:40
Bitte senden Sie mir eine private Nachricht

Titel: Re: §19c AufenthG i.V.m. §9 Abs.1 S.1 Nr.2 BeschV
Beitrag von engelchen+ am 03.06.2023 um 14:43:04

bvn schrieb am 03.04.2023 um 09:38:28:
     
§19c AufenthG i.V.m. §9 Abs.1 S.1 Nr.2 BeschV


Könnten Sie bitte die folgenden Fragen beantworten?

Wenn ich die oben genannte Aufenthaltserlaubnis erhalte, sollte ich die ABH informieren, wenn ich den Arbeitsplatz wechseln möchte?

Nach dem aktuellen Gesetz bist Du verpflichtet, Deine ABH innerhalb von 2 Wochen zu informieren. Deine ABH hätte Dich über Deine Pflichten informieren müssen (siehe §82 Abs 6 AufenthG).


Zitat:
6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.


https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__82.html

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