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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Verpflichtungserklärung
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Beitrag begonnen von Pylon am 28.03.2023 um 15:23:46

Titel: Verpflichtungserklärung
Beitrag von Pylon am 28.03.2023 um 15:23:46
Hallo,

folgende Situation:
- Positivstaater hat Antrag auf AE gestellt vor 90 Tage Ablauf
- FB stünde ihm laut ABH nicht zu
- VE ist vorhanden

1) Ist damit eine Ausreise in ein EU-Ausland möglich?


Titel: Re: Verpflichtungserklärung
Beitrag von T.P.2013 am 28.03.2023 um 16:09:17
Hallo,

Ausreise geht immer, er wird daran nicht aus allein aufenthaltsrechtlichen Gründen gehindert werden.

Für die Frage, ob und ggf. wann und wie eine Wiedereinreise möglich ist (falls dies Deine eigentliche Frage sein sollte), fehlen noch relevante Informationen:

- Welche Staatsangehörigkeit genau hat der Reisende?
- Welche Begründung hat die ABH für die Nichterteilung der AE gegeben?

Hört sich für mich so an, dass ohne ein erforderliches Visum aus dem Inland heraus eine AE beantragt wurde...

Gruß

Titel: Re: Verpflichtungserklärung
Beitrag von Pylon am 28.03.2023 um 18:56:58
Hi,

aber angenommen man nimmt ein Flugzeug und dann gibt es ja sicherlich ab der Passkontrolle Probleme.

Der Reisende kommt am aus Japan. Ja, die AE wurde ohne benötigtes Visum aus dem inland gestellt.

Besteht eigentlich eine Möglichkeit von einem Antrag zurückzutreten?

Titel: Re: Verpflichtungserklärung
Beitrag von Petersburger am 28.03.2023 um 22:23:15
Wenn es eine aufenthaltsrechtliche Straftat gibt - ja, dann kann es Probleme geben, wenn er aus dem Schengenraum ausreisen will. Aber kaum welche, die eine Ausreise verhindern.

Die Frage war nicht, woher er kommt, sondern welche Staatsangehörigkeit er hat. Aus Japan kann auch ein Inder, Afghane, USA-Bürger oder sogar ein Deutscher kommen, wenn er dort gelebt hat.

Falls er die japanische StAng hat, dann benötigt er kein Visum für eine Antragstellung im Inland - siehe § 41 AufenthV.
Dann "steht ihm" selbstverständlich auch eine FB "zu". Die IST auszustellen - siehe § 81 Abs. 5 AufenthG

Ob er derzeit in einen anderen Schengen-Staat reisen kann, hängt allein vom Recht dieses Staates ab. Die Voraussetzung für einen Aufenthalt nach reinen Schengen-Regeln für alle scheinen nicht vorzuliegen: Er ist bereits mehr als 90 Tage im Schengen-Raum und hat keinen deutschen nationalen Aufenthaltstitel, die seine bisherigen Aufenthaltstage "wegfallen" lassen für die Berechnung der Voraufenthalte.

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