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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von Redfox am 19.03.2023 um 08:02:03

Titel: Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Redfox am 19.03.2023 um 08:02:03
Ich habe seit 2017 eine NE und bin seit 2013 in Deutschland. Vor 5 Monaten bin ich in mein Heimatland gereist, um einen meiner Eltern zu pflegen, weil er krank war. Deshalb habe ich meinen Arbeitsvertrag gekündigt und mich abgemeldet. Jetzt wollte ich zurück nach Deutschland, um mir einen Job zu suchen. Mir ist nicht klar, ob meine NE noch gültig ist. Eine Bescheinigung über das Nichterlöschen eines Aufenthaltstitels habe ich nicht beantragt da mir die Regelung §51-6 zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Wer entscheidet die Gültigkeit meiner NE und macht es Sinn für mich zu reisen?

Titel: Re: Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Petersburger am 19.03.2023 um 08:46:32
Über die Gültigkeit Deiner NE entscheidet niemand, sondern die erlischt kraft Gesetzes.

Wenn Du auch noch Deine Wohnung gekündigt hast und mangels gesetzlicher Krankenversicherung und ohne privat abgeschlossene KV ohne Krankenversicherung bist, sieht es danach aus, als ob Du Deinen Wohnsitz auf Dauer ins Ausland verlegt hast.
Pflege eines Angehörigen ist auch - ohne zusätzliche Informationen - kein "seiner Natur nach befristeter" Aufenthaltszweck. Im Unterschied z.B. zu einer Entsendung durch den Arbeitgeber für einen fixen Zeitraum, einem Auslandssemester o. dgl.

Technisch dürftest Du in den nächsten paar Wochen noch kaum Schwierigkeiten bei der Einreise haben dürfen, weil noch keine sechs Monate vergangen sind.
Solange nicht ein Bundespolizist die fehlende Meldeadresse in Deutschland bemerkt.

Aber auch dann, wenn Du problemlos einreisen solltest, bleibt die offene Frage, wie die zuständige Ausländerbehörde die belegbaren Fakten bewertet.

Deuten die auf eine Ausreise "aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde" hin, dann ist Deine NE mit der Ausreise erloschen und Deine Einreise wäre unerlaubt.


Redfox schrieb am 19.03.2023 um 08:02:03:
Eine Bescheinigung über das Nichterlöschen eines Aufenthaltstitels habe ich nicht beantragt 

Für eine solche Bescheinigung sehe ich aus Deinem Beitrag keine Grundlage. Du hättest höchstens eine Verlängerung der Frist aus § 51 (1) Nr. 7 beantragen können.

Ob das angesichts Deiner Abmeldung heute noch möglich ist, sagt Dir nur Deine zuständige ABH.

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