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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Verhältnis des Abs. 1 und Abs. 9 von § 51 AufenthG.
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Beitrag begonnen von chap am 15.03.2023 um 23:02:13

Titel: Verhältnis des Abs. 1 und Abs. 9 von § 51 AufenthG.
Beitrag von chap am 15.03.2023 um 23:02:13
Ist es richtig, dass die Tatbestände von § 51 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung auf die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU finden und dementsprechend die DA-EU nicht nach § 52 AufenthG widerrufen werden kann?

Titel: Re: Verhältnis des Abs. 1 und Abs. 9 von § 51 AufenthG.
Beitrag von ninnschen am 16.03.2023 um 08:06:44
Da es im § 51 Abs. 9 speziellere Regelungen gibt, greifen auch nur die. Der Widerruf als solches ist ja aber nicht nur ausschließlich im § 52 AufenthG geregelt (keine der dort genannten Fälle würde hier eh greifen) sondern auch im § 49 VwVfG - und das kann bei jedem Verwaltungsakt angewandt werden. 

Titel: Re: Verhältnis des Abs. 1 und Abs. 9 von § 51 AufenthG.
Beitrag von chap am 21.03.2023 um 22:15:41

ninnschen schrieb am 16.03.2023 um 08:06:44:
Da es im § 51 Abs. 9 speziellere Regelungen gibt, greifen auch nur die. Der Widerruf als solches ist ja aber nicht nur ausschließlich im § 52 AufenthG geregelt (keine der dort genannten Fälle würde hier eh greifen) sondern auch im § 49 VwVfG - und das kann bei jedem Verwaltungsakt angewandt werden. 


Ich habe natürlich nur die Gründe des § 52 AufenthG gemeint.

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