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Beitrag begonnen von Lea09 am 07.03.2023 um 10:07:01

Titel: Erteilungszeitraum § 19c AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV
Beitrag von Lea09 am 07.03.2023 um 10:07:01
Hallo zusammen,

im AufenthG sowie in der BeschV und den Kommentierungen finde ich nichts zu dem Erteilungszeitraum nach § 19c AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV.

Wird die AE grundsätzlich auch (wie z.B. bei §§ 18a, 18b AufenthG) für vier Jahre erteilt bzw. an die BA Zustimmung oder den Arbeitsvertrag angepasst?

In der Vergangenheit haben wir innerhalb der ABH die AE für lediglich ein Jahr erteilt. Dazu finde ich allerdings auch nichts.

Oder liegt der Erteilungszeitraum komplett im Ermessen der ABH?

Vielen Dank für jede Hilfe!

Titel: Re: Erteilungszeitraum § 19c AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV
Beitrag von Aras am 07.03.2023 um 10:29:40
Hi,

erstmal herzlich willkommen. Du bist im offenen Forum für alle :).

Du willst bestimmt dich in das für die Öffentlichkeit geschlossene Kollegenforum anmelden bzw. dort posten.

https://www.info4alien.de/index.php/8-foren/2-das-geschlossene-kollegen-forum

Titel: Re: Erteilungszeitraum § 19c AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV
Beitrag von ninnschen am 08.03.2023 um 08:10:48

Lea09 schrieb am 07.03.2023 um 10:07:01:
Wird die AE grundsätzlich auch (wie z.B. bei §§ 18a, 18b AufenthG) für vier Jahre erteilt bzw. an die BA Zustimmung oder den Arbeitsvertrag angepasst?


Die Regelung gilt ja eben NICHT für § 19c.


Lea09 schrieb am 07.03.2023 um 10:07:01:
Oder liegt der Erteilungszeitraum komplett im Ermessen der ABH?


Ja. Was hierbei einfließt: Zustimmungszeitraum der BA, Gültigkeit Arbeitsvertrag, Gültigkeit Pass. Meistens wird man aber über 2-3 Jahre hinaus nicht erteilen und verlängern.

Titel: Re: Erteilungszeitraum § 19c AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV
Beitrag von Lea09 am 08.03.2023 um 10:24:44
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

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