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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung: 8 Jahre beim zweiten Mal auch?
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Beitrag begonnen von Anistar am 05.03.2023 um 19:52:28

Titel: Einbürgerung: 8 Jahre beim zweiten Mal auch?
Beitrag von Anistar am 05.03.2023 um 19:52:28
Hallo liebe Community,

ich lebe gerade seit fast 8 Jahren in Deutschland. Ich bin indischer Staatsbürger und besitze eine Niederlassungserlaubnis. Wenn ich jetzt ohne die deutsche Staatsangehörigkeit nach Indien zurückkehre und 10 Jahre später wieder nach Deutschland komme, kann ich die Staatsangehörigkeit sofort beantragen (da ich vorher schon 8 Jahre gelebt habe)? Oder muss ich nochmal 8 Jahre in Deutschland leben, um die Staatsangehörigkeit zu beantragen?

Vielen Dank für eure Rückmeldung.

Hintergrund: Meine Eltern wohnen in Indien und es kann sein, dass ich irgendwann nach Indien zurückkehre. Wenn sie eines Tages nicht mehr da sind, wollte ich wieder nach Deutschland kommen und hier leben. Ich hätte überlegt - was ist, wenn ich später die Staatsangehörigkeit beantrage und nicht direkt jetzt. Aber wenn ich nochmal 8 Jahre leben muss, dann beantrage ich lieber jetzt. Indien erlaubt keine doppelte Staatsangehörigkeit.


Titel: Re: Einbürgerung: 8 Jahre beim zweiten Mal auch?
Beitrag von Aras am 05.03.2023 um 20:12:03
Nein. Die 8 Jahre sind dann praktisch verfallen.

Titel: Re: Einbürgerung: 8 Jahre beim zweiten Mal auch?
Beitrag von dim4ik am 06.03.2023 um 10:54:06

Anistar schrieb am 05.03.2023 um 19:52:28:
ich lebe gerade seit fast 8 Jahren in Deutschland. Ich bin indischer Staatsbürger und besitze eine Niederlassungserlaubnis. Wenn ich jetzt ohne die deutsche Staatsangehörigkeit nach Indien zurückkehre und 10 Jahre später wieder nach Deutschland komme, kann ich die Staatsangehörigkeit sofort beantragen (da ich vorher schon 8 Jahre gelebt habe)? Oder muss ich nochmal 8 Jahre in Deutschland leben, um die Staatsangehörigkeit zu beantragen?

Beantragen kann man alles und jederzeit, das Gewünschte bekommt man jedoch nur dann, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Keiner weiß, wie das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz in zehn Jahren aussehen wird und was für Regelungen es enthalten wird; nach dem aktuell gültigen Recht können (d.h. nicht müssen) dir  bis zu fünf Jahren (d.h. nicht unbedingt volle fünf Jahre) Voraufenthalt auf die Aufenthaltsdauer angerechnet werden. Letzenendlich steht alles im Ermessen der Einbürgerungsbehörde, aber auch im best case wirst du nicht sofort nach der Rückkehr nach Deutschland eingebürgert werden.

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