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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Arbeit während Studienvorbereitung
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Beitrag begonnen von Einer am 23.02.2023 um 13:46:10

Titel: Arbeit während Studienvorbereitung
Beitrag von Einer am 23.02.2023 um 13:46:10
Hallo liebe Schwarmintelligenz,

ich habe eine Frage zur Arbeitserlaubnis im Zusammenhang mit AT nach §16b Abs. 1 AufenthG.

Ein Ausländer, der ein Studienkolleg besucht, wiederholt momentan das Abschlussemester. Im Zusatzblatt zu seinem eAT steht Folgendes: "Erwerbstätigkeit 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nur während der vorlesungsfreien Zeit gestattet". Das gilt aber laut AufenthG (§16b Abs. 3) nur im ersten Jahr der Studienvorbereitung.

Er besucht das Studienkolleg seit Anfang Februar 2022 und ist davon ausgegangen, dass er sich schon im zweiten Jahr der Studienvorbereitung befindet. Deswegen hat er die ABH gebeten, den Satz "nur während der vorlesungsfreien Zeit" aus seinem Zusatzblatt zu streichen.

Die ABH ist aber der Meinung, dass die 1-jährige Frist nicht ab dem Datum des Unterrichtsbeginns gilt (Februar 2022), sondern ab dem Datum der Erteilung seines eAT. Dieser wurde aufgrund von hoher Belastung der ABH erst Ende April 2022 erteilt, vorher gab es eine Fiktionsbescheinigung. Zusätzlich zur Fiktionsbescheinigung hat ihm die ABH damals noch vor der Immatrikulation (also noch im Januar 2022) eine vorläufige Erlaubnis des Aufenthalts zwecks Studienvorbereitung (zur Vorlage beim Studienkolleg) erteilt.

Hat die ABH Recht? Ist wirklich nur das Datum der Erteilung von eAT entscheidend und nicht das Datum, an dem die Studienvorbereitung tatsächlich begonnen hat? 

Titel: Re: Arbeit während Studienvorbereitung
Beitrag von dgstein am 23.02.2023 um 13:55:05
Hallo Einer,

für Ausländer in studienvorbereitenden Maßnahmen gilt die 120-Tage-Regelung mit der Maßgabe, dass im ersten Aufenthaltsjahr eine Erwerbstätigkeit bis zu dieser Höchstgrenze nur während der Ferienzeit erlaubt ist. Da generell auf das Kalenderjahr abzustellen ist, gilt als erstes Aufenthaltsjahr dasjenige Jahr, in welchem dem Betroffenen erstmals im Inland die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studienvorbereitung erteilt worden ist. Erfolgte die Ersterteilung im April 2022, so sind die Einschränkungen am 01.01.2023 entfallen.

Die ABH hat also dahingehend Recht, dass das Datum der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblich ist, nicht aber hinsichtlich der Berechnung der Jahresfrist.

Viele Grüße

dgstein

Titel: Re: Arbeit während Studienvorbereitung
Beitrag von Einer am 23.02.2023 um 14:06:43

dgstein schrieb am 23.02.2023 um 13:55:05:
Da generell auf das Kalenderjahr abzustellen ist, gilt als erstes Aufenthaltsjahr dasjenige Jahr, in welchem dem Betroffenen erstmals im Inland die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studienvorbereitung erteilt worden ist. Erfolgte die Ersterteilung im April 2022, so sind die Einschränkungen am 01.01.2023 entfallen

Danke! Steht es irgendwo im AufenthG? Etwas, worauf man sich beziehen kann, falls er Ärger mit der ABH gibt?

Und verstehe ich richtig, dass die Einschränkungen am 01.01.2023 kraft Gesetzes entfallen sind, selbst wenn diese im Zusatzblatt immer noch vorgemerkt bleiben?

Titel: Re: Arbeit während Studienvorbereitung
Beitrag von dgstein am 23.02.2023 um 14:41:13
Hallo Einer,


Zitat:
Steht es irgendwo im AufenthG? Etwas, worauf man sich beziehen kann, falls er Ärger mit der ABH gibt?

In Nr. 16.3.2.1. der AufenthG-VwV heißt es: "Maßgeblich für die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr."


Zitat:
Und verstehe ich richtig, dass die Einschränkungen am 01.01.2023 kraft Gesetzes entfallen sind, selbst wenn diese im Zusatzblatt immer noch vorgemerkt bleiben?

Ja, das ist richtig. Er sollte sich aber trotzdem um eine Korrektur der Nebenbestimmung bemühen.

Viele Grüße

dgstein

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