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Beitrag begonnen von Kein_Mampf am 17.02.2023 um 23:44:48

Titel: Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Kein_Mampf am 17.02.2023 um 23:44:48
Hallo allerseits!

Ich habe eine Frage zum Erlöschen einer NE.
Mal angenommen, es wird bei einer Person, die ständig hin und her reist festgestellt, dass die NE dieser Person - z.B.wegen eines mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes - vor 5 Jahren erloschen war.

Gilt die NE dann als schon vor 5 Jahren erloschen, oder erst ab dem Datum der Feststellung?

Das wäre mal interessant zu wissen, weil es sonst massive Konsequenzen für Leute hätte, deren NEs die Voraussetzungen für das Erlöschen erfüllen, ohne dass sie es wissen.

Würde man dann der Person aus dem oberen Beispiel sämtliche Inlandsaufenthalte in den letzten 5 Jahren als Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht zur Last legen?

Gruß

Titel: Re: Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Aras am 18.02.2023 um 00:31:13
Hmm. Es wird das Erlöschen für einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt. Rückwirkend ist es ja nicht, da ja nicht das Recht entzogen wird sondern gesagt wird, dass es ab dem Zeitpunkt nicht mehr existierte. Die Niederlassungserlaubnis-Karte ist dann gegenstandslos, d.h. hat keine rechtliche Bedeutung mehr, und das Recht dass es dokumentiert gibt es nicht sodass man die Karte einzieht.

Der Aufenthalt ist dann seit dem Erlöschenszeitpunkt illegal.

Ob der Betroffene erklärt dass er nicht wusste, dass die NE erloschen ist oder nicht ist egal. Es ist seine Pflicht zu wissen, wann die NE erlöscht.

Ist meine Meinung. Bestimmt haben andere klügere Einschätzungen

Titel: Re: Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis
Beitrag von deerhunter am 18.02.2023 um 01:32:30

Kein_Mampf schrieb am 17.02.2023 um 23:44:48:
Gilt die NE dann als schon vor 5 Jahren erloschen, oder erst ab dem Datum der Feststellung?

Die gilt, ab dem Zeitpunkt des Tatbestandes des Erlöschens, als erloschen!
Also wenn dieser Tatbestand vor 5 Jahren schon eingetreten war, ist die NE schon 5 Jahre ungültig und ein Aufenthalt illegal.
Wenn einem der Führerschein abgenommen wird....aber man die karte nicht dabei hat, darf man ab dem Zeitpunkt der Abnahme trotzdem nicht mehr fahren!


Kein_Mampf schrieb am 17.02.2023 um 23:44:48:
Das wäre mal interessant zu wissen, weil es sonst massive Konsequenzen für Leute hätte, deren NEs die Voraussetzungen für das Erlöschen erfüllen, ohne dass sie es wissen.

Wer eine NE hat, sollte wissen wann diese erlöscht...kann man ja nachlesen und ist kein Geheimnis


Kein_Mampf schrieb am 17.02.2023 um 23:44:48:
Würde man dann der Person aus dem oberen Beispiel sämtliche Inlandsaufenthalte in den letzten 5 Jahren als Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht zur Last legen? 

wenn man diese nachweisen könnte und dafür Zeit hat, wäre das vermutlich möglich

Titel: Re: Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis
Beitrag von dim4ik am 18.02.2023 um 08:04:51

Aras schrieb am 18.02.2023 um 00:31:13:
Es wird das Erlöschen für einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt. Rückwirkend ist es ja nicht, da ja nicht das Recht entzogen wird sondern gesagt wird, dass es ab dem Zeitpunkt nicht mehr existierte. Die Niederlassungserlaubnis-Karte ist dann gegenstandslos, d.h. hat keine rechtliche Bedeutung mehr, und das Recht dass es dokumentiert gibt es nicht sodass man die Karte einzieht.

Der Aufenthalt ist dann seit dem Erlöschenszeitpunkt illegal.

Ob der Betroffene erklärt dass er nicht wusste, dass die NE erloschen ist oder nicht ist egal. Es ist seine Pflicht zu wissen, wann die NE erlöscht.

Dies ist eine vollkommen richtige Meinung :#s22:


deerhunter schrieb am 18.02.2023 um 01:32:30:
Wenn einem der Führerschein abgenommen wird....aber man die karte nicht dabei hat, darf man ab dem Zeitpunkt der Abnahme trotzdem nicht mehr fahren!

Um die Analogie besser darzustellen, sollte hier Fahrerlaubnis anstatt Führerschein stehen ;)

Titel: Re: Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis
Beitrag von lottchen am 18.02.2023 um 11:12:06
Wie kann es dann zu solchen Schlußfolgerungen kommen?

Zitat: Das Ausländeramt des Landratsamts … erläuterte dem Antragsteller bei einer Vorsprache am 16. Mai 2019, dass seine Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes am 20. Februar 2015 erloschen sei und der Antragsteller sich deshalb seit dem 20. November 2018 illegal in Deutschland aufhalte.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-24160

Titel: Re: Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Petersburger am 18.02.2023 um 11:53:11

lottchen schrieb am 18.02.2023 um 11:12:06:
Wie kann es dann zu solchen Schlußfolgerungen kommen?

Wenn der Sachverhalt das so hergibt, ist es völlig logisch.

Dein Zitat stammt aus RN 9 - warum liest Du RN 7 nicht selbst sondern fragst hier?

Titel: Re: Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Grenzer am 18.02.2023 um 12:12:12

lottchen schrieb am 18.02.2023 um 11:12:06:
Wie kann es dann zu solchen Schlußfolgerungen kommen?

Zitat: Das Ausländeramt des Landratsamts … erläuterte dem Antragsteller bei einer Vorsprache am 16. Mai 2019, dass seine Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes am 20. Februar 2015 erloschen sei und der Antragsteller sich deshalb seit dem 20. November 2018 illegal in Deutschland aufhalte.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-24160

Zu solchen Schlussfolgerungen kommt man, indem man nicht das ganze Schriftstück liest, sondern nur einen Satz herausreißt... (Tipp: Nach Ausreise in 2013 reiste er im Herbst 2018 wieder ein, wobei die NE 2015 erloschen ist.)

Im übrigen stimme ich Aras zu. Ob zusätzlich eine Verfolgung des unerlaubten Aufenthaltes droht, hängt davon ab, ob die Strafverfolgungsbehörden hiervon Kenntnis erlangen.

Titel: Re: Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis
Beitrag von T.P.2013 am 05.03.2023 um 01:55:28

Grenzer schrieb am 18.02.2023 um 12:12:12:
Im übrigen stimme ich Aras zu. Ob zusätzlich eine Verfolgung des unerlaubten Aufenthaltes droht, hängt davon ab, ob die Strafverfolgungsbehörden hiervon Kenntnis erlangen. 


Und ergänzend, der Vollständigkeit halber, sein noch erwähnt:

Ob und wie (Straftat / Ordnungswidrigkeit) der unerlaubte Aufenthalt verfolgt wird, hängt davon ab, ob man Vorsatz oder Fahrlässigkeit annehmen kann.
Die unerlaubte Einreise stellt auf jeden Fall eine Straftat dar.

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