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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Ehegattin von EU Freizügigen. Welches Aufenthaltsrecht ?
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Beitrag begonnen von Thomasz am 14.02.2023 um 20:06:39

Titel: Ehegattin von EU Freizügigen. Welches Aufenthaltsrecht ?
Beitrag von Thomasz am 14.02.2023 um 20:06:39
Hallo liebes Forum,

Da man beim Ausländeramt ja nicht über seine rechte aufgeklärt wird ,stelle ich euch hier die frage mit bitte um Infos.

Ich bin EU Bürger und genieße Freizügigkeit EU.

Meine Frau ist aus Marokko und damals zu mir nach Deutschland nachgezogen. Als Ehegattin von EU Bürger.

Jetzt ist das ganze schon 12 Jahre her und wir haben Deutsche Kinder.

Welcher Aufenthalt steht Ihr jetzt zu ?

Auf ihrer Karte steht nur " Aufenthaltserlaubniss"

Früher stand da immer " Ehegattin EU Bürger "

Welches von den beiden ist quasi Besser ?

Wie gesagt bei den Behörden wird einfach etwas ausgestellt ohn eInfos oder Beratung.

Würde mich über eine Antwort freuen

Titel: Re: Ehegattin von EU Freizügigen. Welches Aufenthaltsrecht ?
Beitrag von Aras am 14.02.2023 um 20:46:25
Normalerweise Aufenthaltskarte für 5 Jahre Gültigkeit für rund 29 Euro.

Titel: Re: Ehegattin von EU Freizügigen. Welches Aufenthaltsrecht ?
Beitrag von reinhard am 14.02.2023 um 21:58:44
Und was günstiger ist, ist egal. Falls es eine konkrete Frage gibt, darf sie sich die günstigste Möglichkeit aus Aufenthaltsrecht und Freizügigkeitsrecht rauspicken.

Titel: Re: Ehegattin von EU Freizügigen. Welches Aufenthaltsrecht ?
Beitrag von ninnschen am 15.02.2023 um 07:50:44
Die deutschen Kinder ändern nichts daran, dass sie aufgrund der Ehe mit dir unter das FreizügG/EU fällt und damit auch besser gestellt ist. D.h. Aufenthaltskarte ist besser.

Titel: Re: Ehegattin von EU Freizügigen. Welches Aufenthaltsrecht ?
Beitrag von Alana am 15.02.2023 um 14:21:45
Was "besser" ist, hängt ganz generell auch davon ab, was man in der Zukunft so plant (Umzug ins EU-Ausland? Einbürgerung? Scheidung?) und ob irgendwelche aufenthaltsrechtliche Probleme drohen.

Soweit ich es weiß, ergeben sich die Ansprüche aus der EU-Freizügigkeit automatisch aus dem Gesetz. Sie gehen also nicht verloren, nur weil man eine Aufenthaltserlaubnis hat. Mit einer Aufenthalterlaubnis als sorgeberechtigte Mutter deutscher Kinder kann sie mMn nichts falsch machen. Falls die EU-Freizügigkeit im gegebenen Fall günstiger sein sollte, kann sie sich darauf berufen.


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