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Beitrag begonnen von Jusif01 am 01.02.2023 um 02:11:30

Titel: Einbürgerung
Beitrag von Jusif01 am 01.02.2023 um 02:11:30
Hallo an allen :)

Es geht um folgendes: Ein junger Mann reiste 2016 als Student nach DE und bekam einen Aufenthaltserlaubnis §16 fürs Studium.2017 beantragte er Asyl. Von 2017 bis 2019 erhielt er wegen des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Der Asylantrag wurde zunächst vom BAMF und danach vom Gericht abgelehnt. 2019 stellte er einen Folgeantrag und erhielt eine Duldung bis 2022. Im Jahr 2022 entschied das Gericht positiv für ihn und das BAMF gewährte ihm 2022 einen subsidiären Schutz.

Der junger Mann verfügt über Deutsch C1, hat ein Stipendium (BAföG Äquivalenz) und er ist hoch engagiert. Seit 2019 studiert er Medizin. Außerdem hat er 2021 und 2022 gegen die Pandemie im Krankenhaus gearbeitet. 

Hat er Anspruch auf einen Niederlassungserlaubnis bzw. eine Einbürgerung, dass er seit fast 7 Jahren in DE aushält ? Wird die Zeit der Duldung (abgelehnten Asylantrag) für die Einbürgerung eingerechnet?




Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von erne am 01.02.2023 um 08:57:04
Eine Duldung wird für nichts angerechnet, da sie keinen legalen Aufenthaltsstatus darstellt; sie bescheinigt lediglich eine Aussetzung einer Abschiebung. Man darf sich mit der Duldung in D aufhalten, ist aber ausreisepflichtig.

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von ninnschen am 01.02.2023 um 10:44:21
Es kann immer nur das vorangegangene Asylverfahren für eine NE berücksichtigt werden. Man kann sich nicht aussuchen welches und mehrere können nicht zusammen gerechnet werden. D.h. die Zeiten beginnen bei ihm erst ab 2019 mit dem Asylfolgeverfahren, da es das letzte Verfahren ist. Er braucht 5 Jahre für die NE, also 2024 erst voll.

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