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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Ausländer aus Drittland m. Niederlassungserlaubnis aus EU-Land A, darf er im EU-Land B arbeiten? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1673519550 Beitrag begonnen von Earl Grey am 12.01.2023 um 11:32:30 |
Titel: Ausländer aus Drittland m. Niederlassungserlaubnis aus EU-Land A, darf er im EU-Land B arbeiten? Beitrag von Earl Grey am 12.01.2023 um 11:32:30
Hallo Leute,
ich habe folgende Frage: Ein Staatsangehöriger aus einem Drittland, verheiratet, mit Niederlassungserlaubnis aus z. B. Deutschland, dürfte der/die sich jetzt legal eine Arbeit suchen in einem anderen EU-Land als dem Land in dem er/sie die Niederlassungserlaubnis hat? Danke. Gruß |
Titel: Re: Ausländer aus Drittland m. Niederlassungserlaubnis aus EU-Land A, darf er im EU-Land B arbeiten? Beitrag von Alana am 12.01.2023 um 12:08:18
Wichtig ist hier nicht die Niederlassungserlaubnis, sondern der Daueraufenthalt-EU. Wer eine NE hat, erfüllt in der Regel aber auch die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt-EU.
Siehe hier zu den Voraussetzungen in § 9a AufenthG (Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU): https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9a.html Vollkommen gleichgestellt mit EU-Bürgern ist man dann zwar nicht, man hat aber einen viel leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt in anderen EU-Ländern. Auf der BAMF-Seite gibt es eine kurze Zusammenfassung: https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/MobilitaetEU/MobilitaetLangfristigerAufenthalt/mobilitaet-langfristigeraufenthalt-node.html |
Titel: Re: Ausländer aus Drittland m. Niederlassungserlaubnis aus EU-Land A, darf er im EU-Land B arbeiten? Beitrag von dim4ik am 13.01.2023 um 11:34:21 Earl Grey schrieb am 12.01.2023 um 11:32:30:
Suchen darf er es sicherlich, was er aber für die Aufnahme dieser Beschäftigung benötigt, häng vom nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates ab. Alana schrieb am 12.01.2023 um 12:08:18:
Die Aussage ist nur richtig, wenn man gegen eine NE vergleicht, die aufgrund von § 9 AufenthG erteilt wurde. Weiterhin sind die Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung relevant, da es sein kann, dass man früher alle Erteilungsvoraussetzungen für eine NE § 9 AufenthG oder DA-EU erfüllt hat, jetzt es aber nicht mehr so ist. |
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