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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Meldepflicht beim uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1673049908 Beitrag begonnen von chap am 07.01.2023 um 01:05:08 |
Titel: Meldepflicht beim uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang Beitrag von chap am 07.01.2023 um 01:05:08
Hallo,
mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 1.03.2020 wurde im § 82 Abs. 6 AufenthG der Satz Zitat:
gestrichen. Heißt es, dass der Ausländer, der zwar einen Aufenthaltstitel zweck Beschäftigung besitzt, dem aber die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt ist, trotzdem jeden Arbeitsplatzwechsel oder Verlust der Ausländerbehörde mitteilen muss? Es ist mir in diesem Zusammenhang insbesondere nicht klar, was der Gesetzgeber unter der "Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde" im Falle der uneingeschränkten Erwerbstätigkeitserlaubnis versteht. |
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