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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Meldepflicht beim uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang
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Beitrag begonnen von chap am 07.01.2023 um 01:05:08

Titel: Meldepflicht beim uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang
Beitrag von chap am 07.01.2023 um 01:05:08
Hallo,

mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 1.03.2020 wurde im § 82 Abs. 6 AufenthG der Satz


Zitat:
Dies gilt nicht, wenn der Ausländer eine Beschäftigung aufnehmen darf, ohne einer Erlaubnis zu bedürfen, die nur mit einer Zustimmung nach § 39 Absatz 2 erteilt werden kann.


gestrichen.

Heißt es, dass der Ausländer, der zwar einen Aufenthaltstitel zweck Beschäftigung besitzt, dem aber die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt ist, trotzdem jeden Arbeitsplatzwechsel oder Verlust der Ausländerbehörde mitteilen muss?

Es ist mir in diesem Zusammenhang insbesondere nicht klar, was der Gesetzgeber unter der "Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde" im Falle der uneingeschränkten Erwerbstätigkeitserlaubnis versteht.



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