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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> eAt Familienzusammenführung
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Beitrag begonnen von osfmh am 19.12.2022 um 18:32:54

Titel: eAt Familienzusammenführung
Beitrag von osfmh am 19.12.2022 um 18:32:54
Hallo Zusammen,

mein Mann ist mit einem D-Visum (FZF) nach Deutschland eingereist und wir haben vor circa 3 Wochen bei der Ausländerbehörde vorgesprochen. Bis auf einen Krankenversicherungsnachweis, Fingerabdrücke und Fotos wurde nichts verlangt. Klar, die Befragung ob er eine Gefahr für die BRD darstellt.

Mein Frage ist, was wird da jetzt noch geprüft, wenn überhaupt? Alle relevanten Unterlagen haben wir bereits bei der Botschaft abgegeben. Anders formuliert: kann es sein, dass er keinen AT erhält? In welchen Fällen kommt es zu einem Ablehnungsbescheid? Oder dürfen wir uns endlich „zurücklehnen und einfach nur warten“?

Ich war eigentlich der festen Überzeugung, dass mit dem Visumsantrag das „schlimmste“ überstanden ist und die Beantragung des AT nur noch eine Formalität ist und er dann eben länger als 90 Tage bleiben darf. Die Infos auf der Seite der ABH haben mich dann aber verunsichert: „Wenn dem Antrag stattgegeben wird“
„Sie erhalten entweder einen AT oder einen Ablehnungsbescheid.“

Danke schon mal für eure Beiträge und einen schönen Abend!

Titel: Re: eAt Familienzusammenführung
Beitrag von roseforest am 19.12.2022 um 19:01:07
Du bist Deutsche und ihr seit schon verheiratet ?
Dann zurücklehnen :) der eAT sollte ca. 6 Wochen dauern.

Ich hätte bei der ABH direkt die Frage gestellt "sie bestellen den eAT mit güktigkeot 3 Jahre oder ? " 😁 Dann wäre deine Nachfrage hier nicht notwendig gewesen ;)

Titel: Re: eAt Familienzusammenführung
Beitrag von Aras am 19.12.2022 um 19:02:36
Die Ausländerbehörde hätte die Zustimmung zum Visa versagen können. Die sagen nur die Floskeln, damit klar ist dass erst mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis alles in trockenen Tüchern ist.

Titel: Re: eAt Familienzusammenführung
Beitrag von osfmh am 19.12.2022 um 19:21:25
Ja ich bin Deutsche und sind verheiratet - anders wäre die FZF ja garnicht möglich.

Die Frage wurde mir vorweggenommen mit der Aussage „hier im Landkreis wird der AT bei der ersten Beantragung für ein Jahr erteilt, mehr machen wir prinzipiell nicht“  ;D

Mit Warten kenne ich mich leider aus, das Visum hat uns den letzten Nerv geraubt aber solange dem AT nichts im Weg steht warte ich    :D

Titel: Re: eAt Familienzusammenführung
Beitrag von Aras am 19.12.2022 um 19:31:39
Lass dir mal das mit der Grundsätzlichen einjährigen Erteilung  schriftlich geben.

Titel: Re: eAt Familienzusammenführung
Beitrag von deerhunter am 19.12.2022 um 19:56:55

osfmh schrieb am 19.12.2022 um 19:21:25:
„hier im Landkreis wird der AT bei der ersten Beantragung für ein Jahr erteilt, mehr machen wir prinzipiell nicht“Laut lachend


Aras schrieb am 19.12.2022 um 19:31:39:
Lass dir mal das mit der Grundsätzlichen einjährigen Erteilungschriftlich geben. 

Genau, dann hat man gleich einen schriftlichen Grund für eine simple Klage, die man kaum verlieren kann

Titel: Re: eAt Familienzusammenführung
Beitrag von roseforest am 19.12.2022 um 20:06:16
Wir hatten handschriftlich auf dem AT Antrag geschrieben "Antrag AT 3 Jahre ". Kam keine "Gegenwehr" und wurde problemlos erteilt wie es sein soll

Titel: Re: eAt Familienzusammenführung
Beitrag von osfmh am 20.12.2022 um 08:42:49

deerhunter schrieb am 19.12.2022 um 19:56:55:
Genau, dann hat man gleich einen schriftlichen Grund für eine simple Klage, die man kaum verlieren kann


Sorry, ich hab irgendwie den Anschluss verloren. Welche Klage? :D


roseforest schrieb am 19.12.2022 um 20:06:16:
ir hatten handschriftlich auf dem AT Antrag geschrieben "Antrag AT 3 Jahre ". Kam keine "Gegenwehr" und wurde problemlos erteilt wie es sein soll


So hatten wir das auch, wurde durchgestrichen mit der Begründung "Ersterteilung ein Jahr"  :(

Titel: Re: eAt Familienzusammenführung
Beitrag von Aras am 20.12.2022 um 08:59:00
Das Ding ist, dass Aufenthaltserlaubnisse für Ehegatten für drei Jahre erteilt werden. Nur bei Verdacht auf Scheinehe soll auf 1 Jahr erteilt werden. Wenn die immer für ein Jahr erteilen, dann bedeutet es dass die nie ihr Ermessen richtig gebrauchen...

Titel: Re: eAt Familienzusammenführung
Beitrag von Petersburger am 20.12.2022 um 09:35:07
@Aras,

erkläre bitte auch, wo die drei Jahre stehen und inwiefern man als Antragsteller darauf einen einklagbaren(!) Anspruch hat.
[Nicht mir, natürlich - aber der Fragende sollte das wissen!]

Titel: Re: eAt Familienzusammenführung
Beitrag von osfmh am 20.12.2022 um 11:20:40

Aras schrieb am 20.12.2022 um 08:59:00:
Das Ding ist, dass Aufenthaltserlaubnisse für Ehegatten für drei Jahre erteilt werden. Nur bei Verdacht auf Scheinehe soll auf 1 Jahr erteilt werden. Wenn die immer für ein Jahr erteilen, dann bedeutet es dass die nie ihr Ermessen richtig gebrauchen...


Das ist tatsächlich eine komplett neue Info für mich. Ich habe schon einige Male gehört, dass jede Behörde das anderes handhabt. Mein Mann wurde z.B. nicht zum Integrationskurs verpflichtet und muss dann in 3 Jahren laut ABH nur den Sprachkurs B1 vorweisen um einen Daueraufenthalt zu bekommen.

Wird bei Verdacht auf Scheinehe dann überhaupt ein Visum erteilt? Dachte nämlich, dass es dann da schon scheitert.

Titel: Re: eAt Familienzusammenführung
Beitrag von SimonB am 20.12.2022 um 12:27:22

Aras schrieb am 20.12.2022 um 08:59:00:
dass Aufenthaltserlaubnisse für Ehegatten für drei Jahre erteilt werden. 

Die Allg. Verw.-Vorschrift  zum § 28 AufenthG sagt:
28.1.6 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung i. d. R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt, wenn Restzweifel bestehen ... usw


osfmh schrieb am 19.12.2022 um 19:21:25:
aber solange dem AT nichts im Weg steht warte ich
Dem AT zunächst für 1 Jahr steht sicher nichts im Wege.
Ob deine Frau klagen will, wenn demnächst der AT für (nur) 1 Jahr erteilt wird, könnt ihr noch überlegen.
Ich glaube kaum, dass die ABH deiner Frau schriftlich erklärt, wie sie ihr Ermessen in diesem Fall ausübt.

Jeder FZF ist ein Einzelfall, deshalb ist nicht jede ABH verpflichtet, sofort einen AT für 3 Jahre zu erteilen.


Titel: Re: eAt Familienzusammenführung
Beitrag von Aras am 20.12.2022 um 13:00:00
Es ist auch theoretisch auch ne Geldfrage.

Für nen ALG II Bezieher ist die eAT kostenlos. Für einen der 2000 € pro Monat verdient kann es ne Belastung sein und für einen der gut verdient sind es nur Portokosten. Wenn ich in drei Jahren pro Jahr ne eAT beantrage/verlängern lasse, kostet es mich 286 €, und wenn ich beim ersten Mal drei Jahre erteilt bekomme kostet es mich 100 €.

Aber auch ne Kontrollfrage. Kriegst du beim ersten Mal eine Verpflichtung zum Integrationskurs, dann musst du die in zwei Jahren durchführen(Integrationsvepflichtung gilt afaik zwei Jahre). Nun kommst du nach nem Jahr und hast noch nicht mit dem Integrationskurs angefangen weil warum auch immer, kriegst du wegen § 8 III AufenthG nur eine einjährige eAT. Habe ich eine eAT für drei Jahre und die Verpflichtung, dann hab ich drei Jahre Zeit um mich um den Kram zu kümmern.
Also mit einjähriger eAT muss man jedes Mal bei der Behörde vorsprechen und ggf. erklären was wie wieso weshalb und warum man den Integationskurs noch nicht geschafft hat.

Titel: Re: eAt Familienzusammenführung
Beitrag von SimonB am 20.12.2022 um 17:58:34

Aras schrieb am 20.12.2022 um 13:00:00:
Es ist auch theoretisch auch ne Geldfrage.

Da gebe ich dir Recht. Ob diese deine Argumentation aber eine ABH oder gar ein Gericht  wegen der 3 Jahre überzeugt?
Denn daraus abzuleiten, dass nun jedes Ehepaar, dass per FZF gemeinsam in D leben will, auf Sozialleistungen angewiesen wäre, ist sehr weit hergeholt und war gar nicht die Frage der TS.


Aras schrieb am 20.12.2022 um 13:00:00:
Für nen ALG II Bezieher ist die eAT kostenlos. 

Hast du dazu eine Rechtsgrundlage? Oder meinst du eine örtliche Ausnahme zur Gebührenbefreiung?
Bei uns und in anderen Kommunen gibts das nicht, auch nicht nach Vorlage des ALG-2-Bescheides.
Aber Düsseldorf ist recht großzügig.


Aras schrieb am 20.12.2022 um 13:00:00:
Kriegst du beim ersten Mal eine Verpflichtung zum Integrationskurs,

Der Ehepartner der TS bekam keine Verpflichtung zum I-Kurs.

Titel: Re: eAt Familienzusammenführung
Beitrag von Aras am 20.12.2022 um 19:32:57
Was meinst du mit Sozialleistungsbezug wegen ner eAT? Es geht mir darum, dass ein Geringverdiener sein Geld lieber für den Konsum ausgeben würde als es für ne eAT auszugeben.

§ 53 AufenthV regelt die Gebührenbefreiung bei ALG II Bezug.

Titel: Re: eAt Familienzusammenführung
Beitrag von osfmh am 21.12.2022 um 09:18:00
Zum Thema Integrationskurs: mein Mann wurde nicht verpflichtet. Ich habe da explizit nachgefragt mit dem Hintergrund mögliche NE in drei Jahren und darauf meinte die SB "Ihr Mann braucht nur einen B1 Sprachnachweis, wir gehen in Ihrem Fall von ausreichender Integration aus, wenn ich Ihnen jetzt den Schein ausstelle muss er den Kurs jedoch verpflichtend machen". Mein Mann und ich haben beide einen Hochschulabschluss und mein Mann hat in der Vergangenheit in Deutschland sein Auslandssemester gemacht und hatte bei Einreise Deutschkenntnisse A1  - ob das die Gründe sind wieso er nicht verpflichtet worden ist weiß ich nicht. Leider kenne ich mich nicht gut genug aus aber vielleicht wird er dann bei der Verlängerung des AT zum I-Kurs verpflichtet.

Zum Thema AT: ehrlich gesagt haben wir das einfach so hingenommen, dass der AT dieses Mal nur für ein Jahr ausgestellt wird. Mit den Infos die ich jetzt habe, versuchen wir dann beim nächsten Mal unser Glück und hoffen auf einen AT für einen längeren Zeitraum.

Danke an alle für die informativen Beiträge! Habe wieder mal was dazu gelernt   :)




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