i4a - Das Board | |
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Familien Asyl https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1669317021 Beitrag begonnen von Herzlein am 24.11.2022 um 20:10:21 |
Titel: Familien Asyl Beitrag von Herzlein am 24.11.2022 um 20:10:21
Hallo ,
ich habe den Fall : Person kam mit einem LAP-SH , er hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1. dann stellte er mit Hilfe einem Rechtsanwalt einen Asylantrag, da er richtig in Syrien verfolgt war, hat den 25 Abs 2(Subsidiärschutz bekommen. dann hat er einen Antrag auf FZF gestellt, nun ist die Familie gekommen(Ehefrau und 4 Kindern ). die Frage: kann er einen Familienasyl für die ganze Familie ohne Probleme oder Nachteile zu beantragen? oder lieber einen Eigenständigen Asylantrag stellen? da die Kindern sind 14 und 16 Jahre alt? bekommt der Verpflichtungsgeber irgendwie Probleme oder Nachteile? die Verpflichtungserklärung läuft in 2 Jahren aus. Vielen Dank im Voraus Herzlein |
Titel: Re: Familien Asyl Beitrag von Saxonicus am 24.11.2022 um 22:32:47 Herzlein schrieb am 24.11.2022 um 20:10:21:
Was ist das ? |
Titel: Re: Familien Asyl Beitrag von Aras am 25.11.2022 um 01:53:29
Ich vermute LandesAufnahmeProgramm Schleswig-Holstein.
|
Titel: Re: Familien Asyl Beitrag von Herzlein am 25.11.2022 um 11:40:10
ja ganz Genau
|
Titel: Re: Familien Asyl Beitrag von reinhard am 25.11.2022 um 13:31:12
Die VE gilt ja nur für den Stammberechtigten, der im LAP gekommen ist. Richtig?
Oder hat bei der FZF jemand eine VE unterschrieben? Zum Asylantrag selbst: Er ist ja nicht verfolgt. Die Flüchtlingsanerkennung ist ja abgelehnt worden, er hat subsidiären Schutz (wegen der allgemeinen Zustände in Syrien) bekommen. Welchen Zweck soll der Asylantrag der Angehörigen haben? Sind sie im Gegensatz zu ihm verfolgt worden? |
Titel: Re: Familien Asyl Beitrag von Herzlein am 25.11.2022 um 18:26:20
ja richtig!
@reinhard: um die Familie die gleichen Schutzstatus zu bekommen, der Sohn wird Bald 17 Jahre. Danke nochmal |
Titel: Re: Familien Asyl Beitrag von Herzlein am 29.11.2022 um 11:13:37
@Reinhard : für Familiensyl sind die gleiche Gründe wie beim Vater . die Familie kamm mit normalen Visum verfahren : Familiennachzug zur Sub.Schutz Perosn. familienasyl : weil der Sohn bald 18 Jahre wird.
Dank Reinhard |
Titel: Re: Familien Asyl Beitrag von Bayraqiano am 29.11.2022 um 11:21:47
Die Kinder erhalten den Status des Vaters wenn sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährig waren.
Die Ehefrau hätte den Antrag unverzüglich nach der Einreise stellen müssen, ab einem Zeitpunkt von mehr als zwei Wochen wird des problematisch. Individuelle Gründe werden natürlich auch geprüft, sofern sie auch im Antrag vorgetragen werden. Das kann zu einem höherwertigen Status führen (z.B. die Frage der Wehrpflicht bei jungen Männern etc.). |
Titel: Re: Familien Asyl Beitrag von Herzlein am 14.02.2023 um 14:03:05 schrieb am 29.11.2022 um 11:21:47:
Hallo Bayraqiano was ist mit 3 Monate Frist ? auf die Webseite vom BAMF steht 3 Monate, im Gesetzt steht unverzüglich ? Antrag schriftlich oder persönlich? |
Titel: Re: Familien Asyl Beitrag von reinhard am 14.02.2023 um 15:50:10
Es wurde während der Pandemie zu "drei Monaten" geändert.
Warum schreibst Du zum Beitrag vom November, sie sollten sich beeilen, erst im Februar eine Anschlussfrage? Wenn die Familie Interesse hat, wird sie sich längst informiert und die Anträge gestellt haben. Aber wenn sie die zwei Wochen überschreitet, wird es schwierig. Sie müssten dann begründen, weshalb sie den Antrag nicht unverzüglich gestellt haben. |
Titel: Re: Familien Asyl Beitrag von Herzlein am 15.02.2023 um 07:10:27 reinhard schrieb am 14.02.2023 um 15:50:10:
Danke Reinhard , ja die Familie wollte nicht persönlich den Antrag stellen, sie hat Angst, dass sie in Kamp untergebracht werden muss. die haben Termin Gestern bei ABH und haben eine Bescheinigung bekommen. ich bin gespannt was BAMF darauf Antwortet. |
Titel: Re: Familien Asyl Beitrag von reinhard am 15.02.2023 um 10:36:54 Herzlein schrieb am 15.02.2023 um 07:10:27:
Sie dürfen später auch zwei Aufenthaltstitel haben: Den Schutzstatus und den Familienstatus. Beides steht dann in der Akte, auf der Karte steht nur eines. Falls sie vor irgendwas Angst haben, sollen sie fragen. Informationen sind das beste Mittel gegen Angst. Eine Wohnverpflichtung in der Landesunterkunft haben alle, die keinen Aufenthaltstitel haben. Sie haben einen, also keine Wohnverpflichtung. |
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |