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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Aufenthaltstitel nach §25b AufenthG
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Beitrag begonnen von HufeisenNagel1234 am 24.11.2022 um 17:07:25

Titel: Aufenthaltstitel nach §25b AufenthG
Beitrag von HufeisenNagel1234 am 24.11.2022 um 17:07:25
Guten Abend,

ein Bekannter lebt bereits seit 8 Jahren mit einer Duldung in Deutschland. Jetzt möchte er einen Aufenthaltstitel nach §25b AufenthG beantragen. 

Er befindet sich momentan in einer anerkannten Ausbildung bei der er auch eine Ausbildungsvergütung erhält. Leistungen vom Jobcenter (Hartz IV) oder ähnliches bezieht er nicht. Allerdings erhält er BAB (Berufsausbildungsbeihilfe).   

Ich habe mir den §25b AufenthG inzwischen mehrmals durchgelesen, bin allerdings noch immer etwas verunsichert. Die Voraussetzungen mit den Deutschkenntnissen (mind. A2), sowie einem gültigen Pass sind erfüllt.

Es verunsichert mich jedoch etwas die Tatsache, dass er Berufsausbildungsbeihilfe von der Bundesagentur für Arbeit erhält. So wie ich es herauslesen konnte, stellt dies keinen Ausschlussgrund für die Aufenthaltserlaubnis dar, oder? Ebenfalls die Tatsache, dass er sich noch in der Ausbildung befinden, ist kein Ausschlusskriterium oder?

Ich freue mich sehr über Erfahrungen, sowie weitere Informationen hinsichtlich dieses Sachverhalts.

Herzlichen Dank vorab.


Titel: Re: Aufenthaltstitel nach §25b AufenthG
Beitrag von Bayraqiano am 24.11.2022 um 19:30:33

HufeisenNagel1234 schrieb am 24.11.2022 um 17:07:25:
Es verunsichert mich jedoch etwas die Tatsache, dass er Berufsausbildungsbeihilfe von der Bundesagentur für Arbeit erhält.


Das sollte kein Problem sein, insoweit ergibt sich das Wesentliche aus dem Gesetz:

Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer (...)

seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (...)

Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei (..)
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen (...).


Auch wenn der Gesetzgeber hier von "Sozialleistungen" statt wie in § 2 Abs. 3 AufenthG von "öffentlichen Mittel" spricht, wo dürfte zutreffend davon auszugehen sein, dass beides als Synonyme zu verstehen womit das BAB schon keine schädliche Leistung ist. Selbst wenn dies nicht so wäre, so ist der Bezug jedenfalls aufgrund des Auszubildendenprivilegs in § 25b Abs. 1 Satz 3 AufenthG irrelevant.

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