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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> NE und 6 Monatsfrist bei Rentnern - Türkei sowie Krankenversicherung
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Beitrag begonnen von Mamaschlumpfine am 16.10.2022 um 13:57:16

Titel: NE und 6 Monatsfrist bei Rentnern - Türkei sowie Krankenversicherung
Beitrag von Mamaschlumpfine am 16.10.2022 um 13:57:16
Hallo liebes Forum,

meine Frage bezieht sich auf das erlöschen einer Niederlassungserlaubnis bei längerer Abwesenheit außerhalb von Deutschland.

Meine Bekannten sind Rentner, sowohl in DE als auch in der Türkei. Der Ehemann besitzt in DE eine Immobilie. Sie verfügen über eine Niederlassungserlaubnis. Sie sind 74 und 76 Jahre alt und befinden sich seit 1970 in Deutschland. Ihre Existenz wird ohne Sozialleistungen bestritten. Sie befinden sich aktuell mehr in der Türkei als in DE. Die Wohnung ist nicht vermietet, weil sie darin wohnen, wenn sie hier sind.

Das waren die Eckdaten. Nun zu den Fragen:

Mir ist bekannt, dass man mehr als die Hälfte eines Jahres in DE verbringen muss, um den AT nicht zu verlieren. Gilt das pro Kalenderjahr oder im Rückblick mit Stand heute in die Vergangenheit?

Bspw. wenn jemand in 12/2021 einen Monat in DE war und dann noch weitere 5,5 Monate in 2022, reicht das aus?

Was können meine Bekannten tun, um länger als die Hälfte des Jahres in der Türkei verbringen zu können, ohne dass ihr AT erlischt?

Es gab doch neuerdings so ein Urteil über jemanden in Österreich, wo man seinen AT nicht verlierte, selbst wenn man sich nur ein paar Tage in der EU befindet. Kann dieses Urteil vom (m. E.) Europäischen Gerichtshof analog auch für die in DE wohnenden Ausländer aus der Türkei angewendet werden? Was besagt dieses Urteil genau?

Der Wohnsitz in DE wurde zudem nicht abgemeldet.

Und noch zum Schluss: Welche Krankenversicherung ist zuständig, wenn sie mehr als die Hälfte des Jahres in der Türkei befinden? Muss dahingehend etwas gemacht werden? Z. B. die Krankenkasse in DE informieren?

Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße

mamaschlumpfine

Titel: Re: NE und 6 Monatsfrist bei Rentnern - Türkei sowie Krankenversicherung
Beitrag von mgb am 16.10.2022 um 16:48:24
§51 Abs. 1 Satz Nr. 6 u. 7 AufenthG

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
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6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


§51 Abs. 2

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.
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