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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> Einbürgerung ukrainischer Staatsangehöriger
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Beitrag begonnen von Bayraqiano am 17.09.2022 um 00:39:25

Titel: Einbürgerung ukrainischer Staatsangehöriger
Beitrag von Bayraqiano am 17.09.2022 um 00:39:25
BMI - Schreiben v. 06.09.2022 - VII5-20102/391#2
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/laenderschreiben-ukr-mehrstaatigkeit.pdf;jsessionid=75E67875BB72BED45EE916B33A28C93C.1_cid364?__blob=publicationFile&v=2

[D]ie Voraussetzungen einer faktischen Unmöglichkeit der Entlassung als [werden als] erfüllt angesehen, so dass gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StAG von der Aufgabe der ukrainischen Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung abzusehen ist.

Titel: Re: Einbürgerung ukrainischer Staatsangehöriger
Beitrag von dim4ik am 17.09.2022 um 12:17:23
Bayern hat bereits in den letzten paar Monaten ukrainische Staatsangehörige unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Für mich liest sich aber das o.g. Rundschreiben so, dass diese nun deutschlandweit unter dauerhaften Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern seien, auch wenn der Grund dafür vorübergehender Natur ist (jeder Krieg ist ja irgendwann mal zu Ende). Täusch ich mich oder ist es tatsächlich so? Können einzelne Bundesländer von dieser Empfehlung(?) des BMI in ihren Ländervorschriften abweichen?

Titel: Re: Einbürgerung ukrainischer Staatsangehöriger
Beitrag von Bayraqiano am 17.09.2022 um 13:01:05
Wer das BMI - noch unter dem alten Hausherren - zu einer Rechtsansicht befragte, bekam als u.a als Antwort wörtlich: "Die Einhaltung verfassungsrechtlich zwischen Bund und Ländern festgeschriebener Kompetenzen und der sich daraus ergebenden sachlichen Zuständigkeiten ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine geordnete und zugleich effiziente Arbeit sowie auch Zusammenarbeit von Behörden."

Das BMI kann seine Rechtsansicht nicht gegen die Bundesländer durchsetzen, diese sind im Rahmen ihrer Zustädigkeit für die Ausführung des StAG insoweit an die gesetzlichen Bestimmungen und die StAR-VwV gebunden.

Allerdings müssten die Länder auch eine rechtssichere Entscheidung treffen, eine Abweichung von der vom BMI geäußerten Rechtsansicht dürfte aber schwierig werden. Eine Anspruchseinbürgerung unter der Auflage, den späteren Verlust der ukranischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen ist nicht vom Wortlaut des § 10 Abs. 3a Satz 1 StAG gedeckt; die sich seinerzeit abzeichnende Rechtsprechung, welche zu diesem Absatz geführt hat, wird auch eine Anwendung von § 36 Abs. 1 Alt. 2 (L)VwVfG weiter verneinen müssen.

Bliebe nur noch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG mit der Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 (L)VwVfG. Hier würde sich m.E. Probleme bezüglich der Bestimmtheit einer solchen Auflage stellen. Wann soll diese erfüllt werden können? Wenn der Krieg als solcher vorbei ist? Wenn die Ukraine wieder mit der Bearbeitung von Anträgen beginnt? Kein Zeitraum ist hier ersichtlich absehbar, daher ist ein Krieg an sich kein vorübergehender Zustand. Gegen solche Auflagen würde ich dann Rechtsmittel einlegen.

Die geäußerte Rechtsansicht des BMI ist rechtssicher und dürfte auch von den Bundesländern übernommen werden. Natürlich muss man aber auch anmerken, dass hier ziemlich schnell entschieden wurde. Staatsangehörige anderer Länder müssen dafür mehr auf sich nehmen.

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