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Beitrag begonnen von Stefan999 am 18.08.2022 um 14:12:53

Titel: Zeignisanerkennung.
Beitrag von Stefan999 am 18.08.2022 um 14:12:53
Mein philippinischer Stiefsohn ist derzeit mit einem Sprachkursvisum in Köln. er will bis B2 lernen und anschließend eie Pflegeausbildung machen.

Dazu müssen die philippinischen Zeugnisse anerkannt werden, zuständig ist der Regierungspräsident in Köln. Dort heißt es, dass eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist um das Anerkennungsverfahren überhaupt zu beginnen.

Also ohne Arbeitserlaunbis keine Zeugnisanerkennung, ohne Zeugnisanerkennung keine Ausbildungsplazuzusage, ohne zugesagten Ausbildungsplatz keine Arbeitserlaubnis. Da beißt sich die Katze in den Schwanz.

Was nun?

Titel: Re: Zeignisanerkennung.
Beitrag von SimonB am 18.08.2022 um 14:31:33

Stefan999 schrieb am 18.08.2022 um 14:12:53:
er will bis B2 lernen

Danach erhält er hoffentlich das Zertifikat für den B2-Sprachnachweis.
Dann erst beginnt die Katze geradeaus zu laufen. ;)


Stefan999 schrieb am 18.08.2022 um 14:12:53:
Da beißt sich die Katze in den Schwanz.
Nein. Sehe ich nichts.

Titel: Re: Zeignisanerkennung.
Beitrag von lottchen am 18.08.2022 um 16:39:43
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/anerkennung-schulabschluesse.php#
Es geht um Schulzeugnisse? Oder "mehr"? Wäre mir neu, dass man einen Wohnsitz in D geschweige denn eine Arbeitserlaubnis benötigt um die Anerkennung anzustoßen. Schonmal in der Datenbank nachgeschaut, ob sein Abschluß überhaupt irgendeinem deutschen Abschluß gleichgestellt werden kann? Bei meinem Ex-Mann konnten wir uns den Antrag sparen...

https://www.fluechtlinge-willkommen-in-duesseldorf.de/sprache/schulen/anerkennung-auslaendischer-schulabschluesse/

Titel: Re: Zeignisanerkennung.
Beitrag von Petersburger am 18.08.2022 um 17:58:06
Es geht wohl eher um Dokumente zu einer Ausbildung im medizinischen Bereich.

Da deren Anerkennung nicht bundeseinheitlich ist und i.d.R. eine praktische Tätigkeit absolviert werden muss, sind sowohl Wohnort als auch Arbeitserlaubnis keine sinnfreien Fragen.

Sobald sich aber in einem konkreten Fall tatsächlich eine Henne-Ei-Problem oder meinetwegen auch das einer masochistische Katze ergibt, sollte das den betroffenen Stellen klar kommuniziert werden.
Immer wieder finden sich dann Lösungen außerhalb der Standardroutinen.

Titel: Re: Zeignisanerkennung.
Beitrag von reinhard am 18.08.2022 um 21:11:13

Petersburger schrieb am 18.08.2022 um 17:58:06:
Sobald sich aber in einem konkreten Fall tatsächlich eine Henne-Ei-Problem oder meinetwegen auch das einer masochistische Katze ergibt, sollte das den betroffenen Stellen klar kommuniziert werden.
Immer wieder finden sich dann Lösungen außerhalb der Standardroutinen.


Dann sollte man auch überlegen, die Hilfe einer Anerkennungs-Beratung in Anspruch zu nehmen. Denen ist ein solches Problem ja von anderen vertraut. Die Beratungsstellen findet man alle hier:

www.anerkennung-in-deutschland.de

Titel: Re: Zeignisanerkennung.
Beitrag von Stefan999 am 18.08.2022 um 22:58:36

Petersburger schrieb am 18.08.2022 um 17:58:06:
Es geht wohl eher um Dokumente zu einer Ausbildung im medizinischen Bereich.


Nein, es geht um Schulzeugnisse. Die philippinischen Schulabschlusszeugnisse werden laut Datenbank als Realschulabschluss anerkannt. Voraussetzung für die Pflegeausbildung ist Deutsch B2 und ein Realschulabschluss. Mehr wird eigentlich nicht verlangt. Möglicherweise noch vollständige Covid-Impfung, aber das ist nun das geringste Problem.

Ich beziehe mich hier auf folgendes:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/48/anerkennung/auslaendische_schulzeugnisse/formular_antrag_anerkennung.pdf

Unter Punkt 5 in den Hinweisen steht:
5. Falls Ihr Aufenthaltstitel ein Arbeitsverbot enthält (z. B. Beschäftigung/Erwerbstätigkeit
nicht gestattet; Beschäftigung/Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde
gestattet), muss zusätzlich eine Arbeitsgenehmigung von der Ausländerbehörde vorgelegt
werden.
Ausgenommen sind schulpflichtige Kinder.

Titel: Re: Zeignisanerkennung.
Beitrag von SimonB am 19.08.2022 um 10:30:51

Stefan999 schrieb am 18.08.2022 um 22:58:36:
Nein, es geht um Schulzeugnisse.

Dein Stiefsohn hat jetzt den AT nach § 16f AufenthG für den Sprachkurs, oder?
Noch keinen zum Zweck der Ausbildung, oder?

Enthält sein jetziger AT denn eine Arbeitserlaubnis?
iaR wird für die Dauer des Sprachkurses keine Arbeitserlaubnis gegeben. Diese wäre extra bei der zuständigen ABH zu beantragen.

Ein Wechsel des AT (zwecks Ausbildung) kann erst nach Vorlage eines Ausbildungs-Vertrages und des B2-Zertifikates beantragt werden.
Dieser hat dann auch den Vermerk zur Arbeitserlaubnis.
Dann werden seine phil Schulzeugnisse  geprüft/anerkannt.



Titel: Re: Zeignisanerkennung.
Beitrag von Bayraqiano am 19.08.2022 um 12:26:13

Stefan999 schrieb am 18.08.2022 um 22:58:36:
Unter Punkt 5 in den Hinweisen steht:
5. Falls Ihr Aufenthaltstitel ein Arbeitsverbot enthält (z. B. Beschäftigung/Erwerbstätigkeit
nicht gestattet; Beschäftigung/Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde
gestattet), muss zusätzlich eine Arbeitsgenehmigung von der Ausländerbehörde vorgelegt
werden.
Ausgenommen sind schulpflichtige Kinder.


Hier dürfte es um bestimmte humanitäre Aufenthaltstitel gehen, bei denen ein entsprechendes Verbot zunächst gesetzlich angeordnet ist (z.B. §§ 23 Abs. 1,  25 Abs. 4 AufenthG). Das Merkblatt wiederholt insoweit nur den Gesetzeswortlaut. Für euren Fall ist das nicht weiter von Relevanz, da die aktuelle AE schlichtweg nicht für Dauer ausgestellt wurde und eine AE für eine Ausbildung in Aussicht steht.

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