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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
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Beitrag begonnen von Einer am 13.08.2022 um 12:58:25

Titel: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Einer am 13.08.2022 um 12:58:25
Hallo zusammen,

Ich habe vor 9 Monaten einen Antrag auf Einbürgerung im Ermessungswege gestellt. Alle Voraussetzungen für Anspruchseinbürgerung sind erfüllt, bis auf Mindestaufenthaltsdauer (5 Jahre statt 8). Auch besondere öffentliche Interesse ist gegeben.

Die EBH bearbeitet den Antrag einfach nicht - mit Verweis auf Personalmangel wegen Corona. Die Mitarbeiter der EBH seien "mit Aufgaben zur Bekämpfung der Corona-Pandemie" beschäftigt und es kommt deswegen zu den erheblichen Wartezeiten - mindestens 1 Jahr bis Bearbeitungsbeginn. Was in den ersten Jahren der Pandemie ja noch verständlich wäre, aber wir schreiben das Jahr 2022 und es klingt eher nach einer Ausrede.

Ich überlege mir, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Wenn ich das mache und gewinne, kann das (theoretisch) dazu führen, dass die EBH es mir übel nimmt und einen Grund erfindet, um meinen Antrag abzulehnen? Es ist ja Ermessen, kein Anspruch...

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Bayraqiano am 13.08.2022 um 13:04:28
Ermessen ist keine Willkür und sachfremde Erwägungen würden auch dazu führen, dass der etwaige Ablehnungsbescheid vom Verwaltungsgericht wieder aufgehoben werden kann. Das sehe ich jetzt keine Probleme.

Der Antrag wäre ja auch auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Da würde sich das VG auch zu der Thematik des besonderen öffentlichen Interesses äußern.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Einer am 13.08.2022 um 13:27:29

schrieb am 13.08.2022 um 13:04:28:
Ermessen ist keine Willkür und sachfremde Erwägungen würden auch dazu führen, dass der etwaige Ablehnungsbescheid vom Verwaltungsgericht wieder aufgehoben werden kann. Das sehe ich jetzt keine Probleme.

Der Antrag wäre ja auch auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Da würde sich das VG auch zu der Thematik des besonderen öffentlichen Interesses äußern.


Naja, die Mitarbeiter der EBH sind nicht so dumm, um eine Ablehnung damit zu begründen, dass ich ihnen auf den Sack gehe. Ich fürchte eher, dass man mir meine Klage übel nehmen und die "öffentliche Interesse" nicht anerkennen würde - es ist doch nirgendwo klar definiert, was dazugehört und was nicht.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Einer am 13.08.2022 um 13:29:49
Ich bin mir nicht sicher, ob so eine Reaktion auf eine Untätigkeitsklage in Deutschland üblich ist oder eher nicht.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Bayraqiano am 13.08.2022 um 13:32:06
Ab wann erfüllst du denn den Aufenthalt von insgesamt sechs Jahren?

Du kannst die Untätigkeitsklage dann als Verpflichtungsklage gleich auf Einbürgerung stellen, dann erledigt sich das mit dem Ermessen ohnehin. Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich der Sach- und Rechtslage wäre ohnehin die mündliche Verhandlung vor dem VG, damit sollte es funktionieren, zumal bis dahin wohl auch eine Gesetzesänderung in Kraft tritt.

Du musst dich schon entscheiden: Mut zur Klage oder Abwarten. Das kann man dir nicht abnehmen.


Einer schrieb am 13.08.2022 um 13:29:49:
Ich bin mir nicht sicher, ob so eine Reaktion auf eine Untätigkeitsklage in Deutschland üblich ist oder eher nicht.

Gern gesehen sind sie nicht. Das heißt aber nicht, dass hier Willkür herrscht. Wir sind nicht in Russland...

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Einer am 13.08.2022 um 13:42:07

schrieb am 13.08.2022 um 13:32:06:
Ab wann erfüllst du denn den Aufenthalt von insgesamt sechs Jahren?

In einem Jahr. Also ab August 2023.


schrieb am 13.08.2022 um 13:32:06:
Du kannst die Untätigkeitsklage dann als Verpflichtungsklage gleich auf Einbürgerung stellen, dann erledigt sich das mit dem Ermessen ohnehin.

Das verstehe ich nicht ganz. Wie kann ich eine Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage gleich auf Einbürgerung stellen, wenn ich doch noch nicht alle Voraussetzungen zur Anspruchseinbürgerung erfülle?


schrieb am 13.08.2022 um 13:32:06:
Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich der Sach- und Rechtslage wäre ohnehin die mündliche Verhandlung vor dem VG, damit sollte es funktionieren, zumal bis dahin wohl auch eine Gesetzesänderung in Kraft tritt.

Was für eine Gesetzänderung? Ich habe zwar gehört, dass die Ampel-Koalition Mindestaufentaltsdauer sinken wollte, aber es liegt noch keinen Gesetzentwurf vor, oder? Und ich dachte, dass bei einer Untätigkeitsklage keine mündliche Verhandlung erfolgt...


schrieb am 13.08.2022 um 13:32:06:
Gern gesehen sind sie nicht. Das heißt aber nicht, dass hier Willkür herrscht. Wir sind nicht in Russland...

Danke :) Du hast genau richtig verstanden, woher meine Frage kommt - in Russland wäre so eine Klage für eine Behörde der Grund, dem Klager "eine Lektion zu erteilen".

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Bayraqiano am 13.08.2022 um 13:51:59

Einer schrieb am 13.08.2022 um 13:42:07:
Wie kann ich eine Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage gleich auf Einbürgerung stellen, wenn ich doch noch nicht alle Voraussetzungen zur Anspruchseinbürgerung erfülle?

Entscheidend ist, ob du sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfüllen wirst. Verwaltungsgerichte arbeiten auch nicht schnell, wenn du also mehrere Monate nach Klageerhebung erst die Voraussetzungen erfüllst, ist das auch nicht schlimm.

Angesichts des Umstands, dass du (derzeit) erst in einem Jahr die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung erfüllst, würde ich noch etwas mit der Klage warten. Ab Februar 2023 könntest du es dir nochmal überlegen.


Einer schrieb am 13.08.2022 um 13:42:07:
Was für eine Gesetzänderung? Ich habe zwar gehört, dass die Ampel-Koalition Mindestaufentaltsdauer sinken wollte, aber es liegt noch keinen Gesetzentwurf vor, oder?

Keine Sorge, das kommt noch alles. Ich bin zuversichtlich, dass wir ab Sommer 2023 eine andere Rechtslage haben werden.


Einer schrieb am 13.08.2022 um 13:42:07:
nd ich dachte, dass bei einer Untätigkeitsklage keine mündliche Verhandlung erfolgt...

Doch, natürlich. Die Untätigkeitsklage ist ja keine eigene Klageart. Es ist eine in diesem Fall eine Verpflichtungsklage, bloß ohne vorherigen Ablehnungsbescheid der Behörde.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Einer am 15.08.2022 um 19:25:08
Ich neige dazu, die Untätigkeitsklage jetzt zu erheben, um zumindest die Bearbeitung meines Antrags zu erzwingen. In der Klage würde ich  beantragen, die EBH zu verpflichten, meinen Antrag auf Einbürgerung zu bescheiden. Soweit ich verstehe, wenn ich vor Gericht gewinne, wird die EBH verpflichtet, meinen Antrag aus dem Haufen zurückgestellten Anträgen zu ziehen und mit Priorität eins zu beareiten.

Als Begründung meiner Klage habe ich Folgendes gebastelt:


Zitat:
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da über meinen Antrag auf Einbürgerung in der für die Bearbeitung angemessenen Frist nicht entschieden worden ist. Die dreimonatige Sperrfrist ist hier gewahrt; zwischen dem Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung und der Klageerhebung liegen mehr als 9 Monate und der Beklagte hat laut eigenen Angaben noch nicht mit der Bearbeitung meines Antrags begonnen. Ein zureichender Grund für eine Nichtentscheidung liegt nicht vor.

Der Beklagte verweist auf eine Überlastung aufgrund der Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach dem IfSG durch die Mitarbeiter des Einbürgerungsdezernats. Da diese Situation laut Angabe des Beklagten bereits seit über 2 Jahren andauert, handelt es sich nicht um eine vorübergehende Überlastung bzw. besondere Geschäftsbelastung einer Behörde, sondern um eine permanente Arbeitsbelastung (vgl. VG Bremen, Urt. v. 12.01.2017 - 5 K 3131/16; VG München, Urt. v. 30.11.2016 - M 17 K 16.32034).

Eine andauernde Arbeitsbelastung ist kein zureichender Grund i.S.v. § 75 S. 1 VwGO (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 26.01.2017 – B 3 K 16.30403). In einem solchen Fall ist es Aufgabe der Behördenleitung, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. VG München, U.v. 6.6.2016 - M 15 K 16.30406).


Habe ich damit gute Chancen vor Gericht? Ich kann mir hier keine Ausrede vorstellen, die das Gericht als einen zureichenden Grund anerkennen würde. Es ist ja 2022, nicht 2020, die Pandemie ist nicht mehr brandneu. Die Behörde hatte 2 Jahre Zeit, um genügend Personal für die Bearbeitung der Corona-Aufgaben einzustellen, anstatt Mitarbeiter des Einbürgerungsdezernats damit zu belasten. Auch mit der Komplexität des Falls würde die EBH seine Untätigkeit nicht begründen können - sie haben mir schriftlicht bestätigt, dass sie mit Bearbeitung meines Antrags noch gar nicht begonnen haben.

Und: soll ich in der Klageschrift auch Angaben über das besondere öffentliche Interesse machen, oder genügt die Antragskopie, die sowieso als Anlage beigefügt wird? In meinem Antrag habe ich es bereits ausführlich begründet.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von deerhunter am 15.08.2022 um 20:04:21

Einer schrieb am 15.08.2022 um 19:25:08:
Habe ich damit gute Chancen vor Gericht?

Das kann dir niemand sagen..."vor Gericht und auf hoher See"


Einer schrieb am 15.08.2022 um 19:25:08:
Ich kann mir hier keine Ausrede vorstellen, die das Gericht als einen zureichenden Grund anerkennen würde. Es ist ja 2022, nicht 2020, die Pandemie ist nicht mehr brandneu

Da die meisten Gerichte dieselben Probleme haben, wie dein EBH...massive Corona Probleme und zu wenig Mitarbeiter, könnte es gegen dich entscheiden! Was sollen die Mitarbeiter machen, wenn zu viel Arbeit für zu wenige Bearbeiter?


Einer schrieb am 15.08.2022 um 19:25:08:
Die Behörde hatte 2 Jahre Zeit, um genügend Personal für die Bearbeitung der Corona-Aufgaben einzustellen, anstatt Mitarbeiter des Einbürgerungsdezernats damit zu belasten. 


Du weißt schon wie lange die Ausbildung im öffentlichen Dienst dauert und wie klamm die Kommunen sind? Leute fehlen überall


Einer schrieb am 15.08.2022 um 19:25:08:
Und: soll ich in der Klageschrift auch Angaben über das besondere öffentliche Interesse machen, oder genügt die Antragskopie, die sowieso als Anlage beigefügt wird? 

Wenn ein "echtes" öffentliches Interesse bestehen würde hättest du deinen Pass schon! So groß scheint das Interesse nicht zu sein!

Bei Fussballern und der "Green peace Aktivistin" für Baerbock ging es ganz schnell

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Einer am 15.08.2022 um 23:22:20

deerhunter schrieb am 15.08.2022 um 20:04:21:
Wenn ein "echtes" öffentliches Interesse bestehen würde hättest du deinen Pass schon! So groß scheint das Interesse nicht zu sein!

Bei Fussballern und der "Green peace Aktivistin" für Baerbock ging es ganz schnell


Nun, ein "echtes" öffentliches Interesse bedeutet nicht unbedingt, dass es um einen Profi-Sportler oder eine Beraterin der Außenministerin geht. Ich habe eine Gerichtsentscheidung gesehen, wo ein "besonderes öffentliches Interesse" daran anerkannt wurde, dass die ganze Familie des Klagers deutsche Staatsangehörigkeit hat, er aber nicht - "Öffentliches Interesse an familieneinheitlicher Staatsangehörigkeit". Bei mir ist die Begründund zwar anders, hat aber auch nichts mit Sport oder Politik zu tun.


deerhunter schrieb am 15.08.2022 um 20:04:21:
Da die meisten Gerichte dieselben Probleme haben, wie dein EBH...massive Corona Probleme und zu wenig Mitarbeiter, könnte es gegen dich entscheiden! Was sollen die Mitarbeiter machen, wenn zu viel Arbeit für zu wenige Bearbeiter?

Mitarbeiter - nichts. Die Leitung schon. Außerdem wage ich zu bezweifeln, dass die meisten Gerichte dazu gezwungen sind, sachfremde Angelegenheiten zu bearbeiten und dadurch ihre eigentlichen Aufgaben jahrelang zurückzustellen.


deerhunter schrieb am 15.08.2022 um 20:04:21:
Du weißt schon wie lange die Ausbildung im öffentlichen Dienst dauert und wie klamm die Kommunen sind? Leute fehlen überall

Stimmt, aber das ist kein zureichender Grund für eine Untätigkeit im Sinne des Gesetzes.

Außerdem ist die EBH, gegen die ich klagen will, leider nur zu gut für solche Probleme bekannt. Die anderen Behörden schaffen es irgendwie, ihren сoronabedingten Aufgagen nachzukommen, ohne dass die anderen wichtigen Aufgaben in eine Schublade gesteckt werden. Außerdem scheint nur die Einbürgerung der Ausländer aus Nicht-EU Staaten betroffen zu sein. Die Einbürgerung der Staatsangehörigen anderer EU-Staaten geht so schnell wie vor Corona, und die Mitarbeiter, die dafür zuständig sind, haben komischerweise keine zusätzliche Belastung durch Corona-Aufgaben.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von deerhunter am 16.08.2022 um 07:47:29
Dann klage und sieh was dabei raus kommt! Ist doch ganz einfach!


Zitat:
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, denn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland vorlegen oder häufig dorthin reisen müssen.

Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, konkret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist. Die Startberechtigung für internationale Meisterschaften muss durch den zuständigen Fachverband oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein.

Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen. Im Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern einzuholen.


Hast du eine solche Begründung einer obersten Behörde?

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von SimonB am 16.08.2022 um 10:19:03

Einer schrieb am 15.08.2022 um 19:25:08:
Ich neige dazu, die Untätigkeitsklage jetzt zu erheben,

Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Das ist unstreitig.
Ob das Gericht sie als begründet erkennt, wenn du mit solchen "Behauptungen" oder sogar mit vermeintlicher Diskriminierung von Nicht-EU-Bürgern aufläufst?


Einer schrieb am 13.08.2022 um 12:58:25:
Die EBH bearbeitet den Antrag einfach nicht 

Ein Anspruch auf Bescheidung besteht, das ist richtig. Das wäre dann uU kurz und knapp der kostenpflichtige Ablehnungsbescheid.
Wenn du das testen willst, dann bin ich bei @deerhunter:
dann erhebe jetzt Klage.


Einer schrieb am 15.08.2022 um 19:25:08:
Die Behörde hatte 2 Jahre Zeit, um genügend Personal für die Bearbeitung der Corona-Aufgaben einzustellen,

Ohh, das hältst du für einen guten Grund in einer Untätigkeitsklage?
Ich kann weder in der Pandemie noch in der Personalsituation eine Ausrede der EBH  für deinen Fall sehen.
Das sind ganz einfach Fakten, die auch ein Antragsteller irgendwo in D hört, der längst alle Voraussetzungen mehr als erfüllt.

Du solltest deiner Klageschrift den Nachweis des besonderen öffentl. Interesses für deinen Sonderfall beilegen.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Einer am 16.08.2022 um 11:56:24

deerhunter schrieb am 16.08.2022 um 07:47:29:
Hast du eine solche Begründung einer obersten Behörde?

Wenn ich mich nicht irre, funktioniert es so nicht. Nicht ich muss mich an eine "oberste Behörde" wenden (dort steht ja nicht mal, welche Behörde das überhaupt wäre), sondern die EBH soll meine Begründung wärend der Bearbeitung meines Antrags von einer obersten Behörde überprüfen lassen.


SimonB schrieb am 16.08.2022 um 10:19:03:
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Das ist unstreitig.
Ob das Gericht sie als begründet erkennt, wenn du mit solchen "Behauptungen" oder sogar mit vermeintlicher Diskriminierung von Nicht-EU-Bürgern aufläufst?

Solche Behauptungen sind meine Vermutung, die ich natürlich nicht in die Klageschrift bringe.


SimonB schrieb am 16.08.2022 um 10:19:03:
Ein Anspruch auf Bescheidung besteht, das ist richtig. Das wäre dann uU kurz und knapp der kostenpflichtige Ablehnungsbescheid.

Und wer trägt in diesem Fall die Prozesskosten?


SimonB schrieb am 16.08.2022 um 10:19:03:
Ohh, das hältst du für einen guten Grund in einer Untätigkeitsklage?
Ich kann weder in der Pandemie noch in der Personalsituation eine Ausrede der EBH  für deinen Fall sehen.
Das sind ganz einfach Fakten, die auch ein Antragsteller irgendwo in D hört, der längst alle Voraussetzungen mehr als erfüllt.

Das stimmt. In der Klageschrift verweise ich einfach auf die vergleichbaren Urteile, wo Personalmangel und Arbeitsbelastung nicht als Grund für Nichtentscheidung anerkannt wurden und die Behörden verpflichtet wurden, über einen Antrag zu entscheiden.



SimonB schrieb am 16.08.2022 um 10:19:03:
Du solltest deiner Klageschrift den Nachweis des besonderen öffentl. Interesses für deinen Sonderfall beilegen.

Ja, das mache ich denn. Aber das Gericht kann doch nicht in meinem Fall "durchentscheiden", oder?


Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Bayraqiano am 16.08.2022 um 12:02:14

Einer schrieb am 16.08.2022 um 11:56:24:
Aber das Gericht kann doch nicht in meinem Fall "durchentscheiden", oder?

Nein, falls die Klage begründet sein sollte wird das Gericht hier die Verpflichtung aussprechen, unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Behörde musss dann die entsprechenden Ermessenserwägungen anstellen.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von deerhunter am 16.08.2022 um 12:38:01

Einer schrieb am 16.08.2022 um 11:56:24:
Wenn ich mich nicht irre, funktioniert es so nicht. Nicht ich muss mich an eine "oberste Behörde" wenden (dort steht ja nicht mal, welche Behörde das überhaupt wäre), sondern die EBH soll meine Begründung wärend der Bearbeitung meines Antrags von einer obersten Behörde überprüfen lassen.

Nein, du musst von einer obersten Landes / Bundes -Behörde im Vorfeld das "erhebliche öffentliche Interesse" feststellen und bestätigen lassen! Die EBH hat damit i.d.R. nichts zu tun!

Welches Interesse liegt denn hier, deiner Meinung nach, vor...wenn man das mal fragen darf?


Zitat:
Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der vorgesehenen Aufenthaltsdauer möglich. Diese soll aber drei Jahre nicht unterschreiten.

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, wenn die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der

    Wissenschaft, Forschung,
    Wirtschaft, Kunst,
    Kultur, Medien,
    des Sports oder des öffentlichen Dienstes

gewonnen oder erhalten werden soll.

Ein besonderes öffentliches Interesse kann auch vorliegen bei

    Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder
    bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder häufig dorthin reisen müssen.

Öffentliches Interesse im Bereich des Sports

Ein besonderes Interesse bei einer Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich die Einbürgerungsbewerberin beziehungsweise der Einbürgerungsbewerber

    zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält,
    konkret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll
    und sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist.

Die Startberechtigung für internationale Meisterschaften muss durch den zuständigen Fachverband oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Bayraqiano am 16.08.2022 um 12:44:08

deerhunter schrieb am 16.08.2022 um 12:38:01:
Nein, du musst von einer obersten Landes / Bundes -Behörde im Vorfeld das "erhebliche öffentliche Interesse" feststellen und bestätigen lassen! Die EBH hat damit i.d.R. nichts zu tun!

Muss man nicht, weil das auch keinen Sinn ergibt. Das besondere öffentliche Interesse wird dann im Rahmen der Einbürgerung behördenintern geprüft.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von deerhunter am 16.08.2022 um 12:57:15

schrieb am 16.08.2022 um 12:44:08:
Muss man nicht, weil das auch keinen Sinn ergibt. Das besondere öffentliche Interesse wird dann im Rahmen der Einbürgerung behördenintern geprüft.


OK, danke. Bei der Schwester meiner Frau mussten wir das im Vorfeld mit den zuständigen Behörden selbst klären. DIE EBH wollte den "feststellungsbescheid" einer Oberbehörde über das erhebliche öffentliche Interesse sehen

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Bayraqiano am 16.08.2022 um 13:26:25
Wenn die oberste Behörde das mitmacht, kann man das schon so machen, es besteht aber für diesen Feststellungsbescheid (positiv oder negativ) keine Rechtsgrundlage und keinerlei Verpflichtung. In den StAR-VwV heißt es auch, dass das besondere öffentliche Interesse "bestätigt" werden muss.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von SimonB am 16.08.2022 um 13:59:27

schrieb am 16.08.2022 um 12:44:08:
Das besondere öffentliche Interesse wird dann im Rahmen der Einbürgerung behördenintern geprüft.

Danke.
Dann sollte der Fragesteller seinen Nachweis des besonderen öfftl. Interesses der EBH zustellen.
Die legt diesen dann zum Antrag und zieht die Akte "Einer" standardmäßig zur Bearbeitung aus dem Stapel.
Die EBH hat dann das öfftl. Interesse zu prüfen. Das Ergebnis kann dauern und ist auch nicht allein vom SB der EBH abhängig. Es muss von anderen bestätigt werden.
ODER:
Das VG hält die Klage für zulässig und begründet. Dann muss die EBH trotzdem noch das vermeintliche öfftl. Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, sich bestätigen lassen und kann dann bescheiden.
Das dauert auch.


Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Einer am 16.08.2022 um 14:03:05

deerhunter schrieb am 16.08.2022 um 12:38:01:
Welches Interesse liegt denn hier, deiner Meinung nach, vor...wenn man das mal fragen darf?

Ohne in Details zu gehen: Tätigkeit im deutschen Interesse im Bereich der Wirtschaft bei einer Organisation zur Förderung des Gemeinwesens. Mein Arbeitgeber unterstützt meinen Einbürgerunsantrag.


deerhunter schrieb am 16.08.2022 um 12:38:01:
Bei der Schwester meiner Frau mussten wir das im Vorfeld mit den zuständigen Behörden selbst klären. DIE EBH wollte den "feststellungsbescheid" einer Oberbehörde über das erhebliche öffentliche Interesse sehen.

Wenn die EBH einen solchen Feststellungsbescheid anfordert, würde sie mir wohl auch mitteilen, wo ich diesen beantragen soll. Und das Schreiben der EBH wäre denn der Grund für die Beantragung. Bayraqiano hat Recht, einfach so geht das nicht.


SimonB schrieb am 16.08.2022 um 13:59:27:
Dann sollte der Fragesteller seinen Nachweis des besonderen öfftl. Interesses der EBH zustellen.
Die legt diesen dann zum Antrag und zieht die Akte "Einer" standardmäßig zur Bearbeitung aus dem Stapel.
Die EBH hat dann das öfftl. Interesse zu prüfen. Das Ergebnis kann dauern und ist auch nicht allein vom SB der EBH abhängig. Es muss von anderen bestätigt werden.
ODER:
Das VG hält die Klage für zulässig und begründet. Dann muss die EBH trotzdem noch das vermeintliche öfftl. Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, sich bestätigen lassen und kann dann bescheiden.
Das dauert auch.

So sehe ich das auch. Der Nachweis des besonderen öfftl. Interesses liegt der EBH schon seit der Antragstellung vor. Das Problem: der Antrag wurde bisher gar nicht bearbeitet. Daher kann die Verzögerung nicht mit dem Ermessen bzw. Prüfung des öfftl. Interesses begründet werden.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Bayraqiano am 16.08.2022 um 14:48:08

SimonB schrieb am 16.08.2022 um 13:59:27:
Das VG hält die Klage für zulässig und begründet. Dann muss die EBH trotzdem noch das vermeintliche öfftl. Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, sich bestätigen lassen und kann dann bescheiden.

Wobei das VG im Rahmen siner Rechtsauffassung hierzu Ausführungen machen wird, die die Behörde aufgrund des Urteils binden und die sie berücksichtigen muss.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von SimonB am 16.08.2022 um 18:09:46

Einer schrieb am 16.08.2022 um 14:03:05:
Das Problem: der Antrag wurde bisher gar nicht bearbeitet. 

Ja, das habe ich schon verstanden;-)


Einer schrieb am 16.08.2022 um 14:03:05:
Daher kann die Verzögerung nicht mit dem Ermessen bzw. Prüfung des öfftl. Interesses begründet werden.

Ich meine, doch. Denn jetzt liegt dein Antrag SAMT Erklärung deines AG still in der Reihe.
Die EBH meint, es geht der Reihe nach, erkennt nach erster Prüfung auf Vollständigkeit der Antragsunterlagen das öfftl. Interesse nicht als erheblich, zieht deshalb den Antrag nicht auf "Priorität".
Ob nun deine U-Klage das VG davon überzeugt, dass deine EBH gefälligst schleunigst das öfftl. Interesse von befugter Stelle bestätigen lassen soll, das kannst du nur selbst erfahren.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Einer am 24.09.2022 um 23:11:07
Ich habe meine Klage eingereicht. 3 Wochen später kam der Brief von der EBH - man hat mit der Bearbeitung meines Antrags begonnen  8-)  Tja, warum wohl?  ;D

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von SimonB am 25.09.2022 um 11:50:37

Einer schrieb am 24.09.2022 um 23:11:07:
Tja, warum wohl?

Weil das VG aufgrund deiner U-Klage tätig wurde. Die EBH war nun mindestens verpflichtet, dir den Sachstand mitzuteilen.
Das hat sie gemacht.


Einer schrieb am 24.09.2022 um 23:11:07:
man hat mit der Bearbeitung meines Antrags begonnen
Das dürfte nicht gelogen sein. Nun geht dein Antrag den Weg jeden solchen Antrags.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Bayraqiano am 25.09.2022 um 13:05:29
Was die Behörde jetzt macht ist zweitrangig, nur mit der Bearbeitung anzufangen erledigt die Klage nicht. Entscheidend ist, wie sich das Verwaltungsgericht verhält.

Liegt aus Sicht des Gerichts ein zureichender Grund vor, dann ist eine Nachfrist zu setzen, in der die Behörden entscheiden(!!!) muss. Bloße Bearbeitung reicht nicht.

Liegt kein zureichender Grund vor, ist die Klage zulässig und es ist über die Klage zu entscheiden.

Im Übrigen bleibt die Kostenfrage weiterhin bestehen, selbst dann, wenn die Behörde zwischenzeitlich ein Entscheidung in der Sache trifft (§ 161 Abs. 3 VwGO).

@TS: Was hast du denn konkret für einen Antrag gestellt? Bloße Bescheidung oder Bescheidung unter Rechtsauffassung des Gerichts?

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von Einer am 25.09.2022 um 15:02:42

schrieb am 25.09.2022 um 13:05:29:
Was die Behörde jetzt macht ist zweitrangig, nur mit der Bearbeitung anzufangen erledigt die Klage nicht. Entscheidend ist, wie sich das Verwaltungsgericht verhält.

Liegt aus Sicht des Gerichts ein zureichender Grund vor, dann ist eine Nachfrist zu setzen, in der die Behörden entscheiden(!!!) muss. Bloße Bearbeitung reicht nicht.

Liegt kein zureichender Grund vor, ist die Klage zulässig und es ist über die Klage zu entscheiden.

Im Übrigen bleibt die Kostenfrage weiterhin bestehen, selbst dann, wenn die Behörde zwischenzeitlich ein Entscheidung in der Sache trifft (§ 161 Abs. 3 VwGO).

@TS: Was hast du denn konkret für einen Antrag gestellt? Bloße Bescheidung oder Bescheidung unter Rechtsauffassung des Gerichts?


Bescheidung unter Rechtsauffassung des Gerichts. Von der EBH habe ich einen Kostenbescheid erhalten und eine förmliche Mitteilung, dass die Bearbeitung menes Antrags begonnen hat.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Beitrag von vtrmk am 29.12.2023 um 16:54:06
Und? Wie war der weitere Verlauf deines Verfahrens?

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