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Beitrag begonnen von Hügelstaplerr am 27.07.2022 um 04:05:43

Titel: Aufenthaltserlaubnis wegen Arbeit mit Vorrangprüfung für Nicht-Facharbeiter
Beitrag von Hügelstaplerr am 27.07.2022 um 04:05:43
Es geht um die Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 1 BeschV mit Vorrangprüfung für Nicht-Facharbeiter für bevorzugte Staatsangehörige (USA, Kanada, Großbritannien, etc)

Erste Frage: Müssen Antragsteller über 45 Jahre eine angemessene Altersversorgung vorweisen wenn sie weniger als 46,530 Euro im Jahr verdienen? Laut § 18 (2) Nummer 3 AufenthG ist das nur erforderlich bei der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels für Facharbeiter nach § 18a oder § 18b Absatz 1. Kann es wirklich wahr sein dass keine Altersvorsorge nötig ist für die Aufenthaltserlaubnis mit Vorrangprüfung für Nicht-Facharbeiter?

Zweite Frage: Der nachziehende Ehepartner kann nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 eine Aufenthaltserlaubnis bekommen wenn u.a. der Lebensunterhalt gesichert ist. Der nachziehende Ehepartner kann unbeschränkt arbeiten. In einem Fall wenn das Einkommen des vorausziehenden Ehepartners nicht für beide ausreicht: Kann der nachziehende Ehepartner ein Arbeitsangebot aus Deutschland erhalten (ohne Vorrangprüfung weil der nachziehende Ehepartner ja unbeschränkt arbeiten kann) und dann eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten wobei die zukünftigen Einkünfte des nachziehenden Ehepartners zu den Einkünften hinzugerechnet werden, die der vorausziehende Ehepartner bereits in Deutschland erzielt, so dass die gemeinsamen Einkünfte für die Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis wegen Arbeit mit Vorrangprüfung für Nicht-Facharbeiter
Beitrag von Bayraqiano am 27.07.2022 um 07:01:20

Hügelstaplerr schrieb am 27.07.2022 um 04:05:43:
Kann es wirklich wahr sein dass keine Altersvorsorge nötig ist für die Aufenthaltserlaubnis mit Vorrangprüfung für Nicht-Facharbeiter?

Das ist der Wortlaut des Gesetzes und wie der Umkehrschuss aus § 1 Abs. 2 BeschV zeigt auch genau so gewollt.


Hügelstaplerr schrieb am 27.07.2022 um 04:05:43:
Kann der nachziehende Ehepartner ein Arbeitsangebot aus Deutschland erhalten (ohne Vorrangprüfung weil der nachziehende Ehepartner ja unbeschränkt arbeiten kann) und dann eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten wobei die zukünftigen Einkünfte des nachziehenden Ehepartners zu den Einkünften hinzugerechnet werden, die der vorausziehende Ehepartner bereits in Deutschland erzielt, so dass die gemeinsamen Einkünfte für die Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen?

Das dürfte nicht funktionieren, weil die Aufnahme der Beschäftigung an die Aufenthaltserlaubnis gekoppelt ist und hierfür mangels zu sicherendem Lebensunterhalt die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Ausländerbehörde würde hier in unzulässiger Weise in Vorleistung gehen.

Wobei ich nicht ausschließe, dass das in der Praxis klappen kann.

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