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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Heirat mit Aufenthalsgenehmigung vs AE §28
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Beitrag begonnen von jeremiah am 27.06.2022 um 09:30:03

Titel: Heirat mit Aufenthalsgenehmigung vs AE §28
Beitrag von jeremiah am 27.06.2022 um 09:30:03
Hallo zusammen,

folgender Fall:

Ayslbewerber (schon untergebracht, kein Befragung bis jetzt stattgefunden, Arbeitserlaubnis mit Job genehmigt) möchte den Partner (DE Staatsbürger) demnächst heirater.

Neuer Pass wurde bei der Botschaft beantragt und alle Papier aus der Heimat wurden eingeholt.

Spricht was gegen die geplante Hochzeit?

Wird daraufhin ein AE §28 problemlos gewährt?

Vielen Dank

Jeremiah

Titel: Re: Heirat mit Aufenthalsgenehmigung vs AE §28
Beitrag von reinhard am 27.06.2022 um 10:50:59
Nein, es spricht nichts gegen die Heirat.

Wenn er aus dem Verfolgerland ohne Probleme Pass und Papiere bekommen hat, spricht aber viel gegen den Asylantrag. Da hat er nicht so große Chancen, oder? Während der Asylantrag läuft, läuft nur der Asylantrag, da kann er keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Er müsste den Asylantrag zurückziehen, dann wäre er aber "ohne alles" hier, weil er vermutlich kein Visum zur Einreise hatte.

Er sollte sich also persönlich beraten lassen, ob und wann er den Visumantrag zurück zieht und was die Folgen sind. Es könnte sein, dass von ihm dann zuerst ein Visum verlangt wird, damit er die Aufenthaltserlaubnis erhalten kann. Er sollte auch damit rechnen, dass die Heirat kritisch geprüft wird. Es könnte sein, dass er eine Ehe beabsichtigt. Aber die Behörde wird auch gucken, ob es um eine "Einwanderung um jeden Preis" ging, wenn Asylantrag und Heiraten von ihm parallel betrieben wird.

Falls der Asylantrag erfolgreich ist, kann er zu einer anderen Aufenthaltserlaubnis wechseln.

Titel: Re: Heirat mit Aufenthalsgenehmigung vs AE §28
Beitrag von frisbeescheibe am 27.06.2022 um 15:55:33
Auf welcher Rechtsgrundlage soll denn die Erteilung einer AE nach § 28 einer Weiterverfolgung des Asylantrages im Wege stehen?
Ich habe in Berlin mit eigenen Augen die Erteilung einer solchen AE trotz laufenden Asylverfahrens gesehen.
Man kann doch im Übrigen mehrere Aufenthaltstitel gleichzeitig haben, z.B. Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU.

Ich kenne auch den Fall eines iranischen Studenten, der mit entsprechender AE zum Studium hier in Deutschland lebte. Während seines Aufenthalts in Deutschland wurde seine Homosexualität im Iran bekannt. So stellte er hier in Deutschland einen Asylantrag und erhielt einen entsprechenden Schutzstatus zusätzlich zur vorher schon bestehenden bestehenden AE als Student.

Durch die Presse gibg auch der Fall eines US-Soldaten, der von einer US-Militärbasis in Deutschland desertiert war und dessen Asylantrag nach 9 Jahren rechtskräftig abgelehnt wurde. In der Zwischenzeit hatte er allerdings schon eine NE nach § 28 erhalten - trotz des laufenden Asylverfahrens. https://sz.de/1.3254091

Titel: Re: Heirat mit Aufenthalsgenehmigung vs AE §28
Beitrag von reinhard am 27.06.2022 um 16:28:00
Geregelt ist das in § 10 Aufenthaltsgesetz.

Da könnte der Bekannte von »jeremiah« nachsehen, ob er Chancen hat oder nicht.

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/10.html

Titel: Re: Heirat mit Aufenthalsgenehmigung vs AE §28
Beitrag von frisbeescheibe am 27.06.2022 um 17:18:06
§ 28 I ist doch ein Fall des gesetzlichen Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel, oder nicht?

Titel: Re: Heirat mit Aufenthalsgenehmigung vs AE §28
Beitrag von lottchen am 27.06.2022 um 19:36:15
Wenn man mit dem richtigen Visum eingereist ist schon. Das ist er aber nicht.

Titel: Re: Heirat mit Aufenthalsgenehmigung vs AE §28
Beitrag von Bayraqiano am 27.06.2022 um 20:50:55
Die maßgebliche Norm für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im laufenden Asylverfahren ist § 39 Satz 1 Nr. 4 AufenthV.

Aufgrund des Verweises nach § 10 Abs. 1 AufenthG muss ein Anspruch bestehen. Anspruch in diesem Sinne bedeutet ein strikter Anspruch, das heißt neben den Voraussetzungen der Anspruchsnorm in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG müssen alle Regelerteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt werden. Bei Deutschverheirateten auch die vollständige Sicherung des Lebensunterhalts.

Erfüllt er alle in § 5 Abs. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen, inklusive Passpflicht und liegen keine Straftaten (wie etwa unerlaubte Einreise oder ähnliches) oder nennenswerten Verurteilungen (unter 30 Tagessätzen), ist das Visumverfahren entbehrlich und die Aufenthaltserlaubnis kann nach der Eheschließung erteilt werden.

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