i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Fiktionsbescheinigung für UKR-geflüchtete Drittstaatler
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1656147455

Beitrag begonnen von dim4ik am 25.06.2022 um 10:57:35

Titel: Fiktionsbescheinigung für UKR-geflüchtete Drittstaatler
Beitrag von dim4ik am 25.06.2022 um 10:57:35
Hallo zusammen,
der andauernde Krieg in der Ukraine wirft immer wieder neue rechtlichen Fragen auf, eine davon stelle ich heute zur Diskussion.
In einem gewissen Bundesland existiert die Vorgabe des zuständigen Landesministeriums, die sinngemäß besagt, dass nach der Beantragung einer AE § 24 AufenthG die Fiktionsbescheinigung nur denjenigen aus der Ukraine Geflüchteten auszustellen sei, die diese AE auch bekommen werden; die restlichen Anträge - v.a. von nicht-ukrainischen Staatsbürgern mit vorübergehenden ukrainischen AE - seien als Asylanträge auszulegen und somit ans BAMF weiterzuleiten, da ansonsten die ganze sachliche Prüfung eines solchen Antrags durch die ABH viel zu aufwändig sei.
Ich kann diesem Gedankenweg nicht folgen, auch finde ich keine rechtliche Grundlage für ein solches Vorgehen. Meinem Verständnis nach jeder, der sich in DE rechtmäßig aufhält (und das tun ja die meisten UA-Geflüchtete gemäß UkraineAufenthÜV) und einen Antrag auf Erteilung einer AE gestellt hat, hat nach § 81 Abs. 5 AufenthG Anspruch auf die FB bis über den Antrag von der ABH sachlich entschieden ist. Auch muss zunächst über die Erteilung der AE § 24 AufenthG von der ABH entschieden werden und erst wenn die sachliche Entscheidung negativ ausfällt, kann man den Antragsteller auf das Asylverfahren verweisen. Verstehe ich es falsch?

Freue mich auf Eure Meinungen.
Gruß dim4ik

Titel: Re: Fiktionsbescheinigung für UKR-geflüchtete Drittstaatler
Beitrag von engelchen+ am 25.06.2022 um 11:35:18

dim4ik schrieb am 25.06.2022 um 10:57:35:
In einem gewissen Bundesland existiert die Vorgabe des zuständigen Landesministeriums, die sinngemäß besagt, dass nach der Beantragung einer AE § 24 AufenthG die Fiktionsbescheinigung nur denjenigen aus der Ukraine Geflüchteten auszustellen sei, die diese AE auch bekommen werden; die restlichen Anträge - v.a. von nicht-ukrainischen Staatsbürgern mit vorübergehenden ukrainischen AE - seien als Asylanträge auszulegen


Nicht-ukrainischen Staatsbürgern mit vorübergehenden ukrainischen AE fallen aber nicht unter §24 AufenthG und dürfen bis Ende August ohne Titel in Deutschland bleiben.

Nur Drittstaatler mit einer unbefristeten AE aus der Ukraine haben Anspruch auf Schutz nach §24.

Titel: Re: Fiktionsbescheinigung für UKR-geflüchtete Drittstaatler
Beitrag von dim4ik am 25.06.2022 um 11:43:31

engelchen+ schrieb am 25.06.2022 um 11:35:18:
Nicht-ukrainischen Staatsbürgern mit vorübergehenden ukrainischen AE fallen aber nicht unter §24 AufenthG

Doch, wenn sie z.B. Familienangehörige ukrainischer Staatsbürger sind oder wenn wenn sie sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben und sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können (s. Punkt 4.1 hier). Es stellt sich also die Frage, ob es überhaupt für die Erteilung einer FB relevant ist.

P.S. Mit vorübergehenden AE meinte ich befristete ukrainische AE, also nicht ein kurzfristiges Einreisevisum o.ä.

Titel: Re: Fiktionsbescheinigung für UKR-geflüchtete Drittstaatler
Beitrag von Bayraqiano am 25.06.2022 um 12:04:45
Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben sind bis zum 31.08.2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (§ 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV). Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthalserlaubnis löst demnach die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Mit Stellung eines Asylantrag erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis und die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylG.

Mit der von diesem Bundesland so niedergelegten Grundsätzen, wonach jeder Antrag auf eine AE § 24 Abs. 1 AufenthG als Asylantrag zu behandeln ist, entsteht diese Wechselwirkung. Demanch könnte sich der Ausländer nicht mehr auf die Fiktionswirkung seines Antrags berufen.

Hier müsste man diese Praxis hinterfragen. Das Schreiben des BMI v. 14.04.2022 - M3-21000/33#6, Punkt 4.4 (Seite 9) scheint dieser Vorgehensweise insoweit zu widersprechen, als der Vortrag des Ausländers zu berücksichtigen ist. Macht er im Rahmen der Antragstellung Gründe geltend, die matriell-rechtlich einem Asylverfahren zuzuordnen sind, ist die Vorgehensweise insoweit korrekt. Macht er hingegen Gründe geltend, die sich am Maßstab nationaler Abschiebehindernisse orientieren, ist das Verfahren nach § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m § 60 Abs. 5, 7 AufenthG zu betriben und das BAMF analog § 72 Abs. 2 AufenthG anzufragen. In diesem Fall liegt gerade kein Asylantrag vor, sodass die Fiktionswirkung nicht erloschen ist und somit weiterhin Anspruch gem. § 81 Abs. 5 AufenthG auf Ausstellung einer Bescheinigung besteht.

In letzterem Fall würde ich einen Antrag gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO stellen, soweit die niedergelgten Gründe dies rechtfertigen würden.

Titel: Re: Fiktionsbescheinigung für UKR-geflüchtete Drittstaatler
Beitrag von dim4ik am 25.06.2022 um 23:32:36

schrieb am 25.06.2022 um 12:04:45:
Macht er im Rahmen der Antragstellung Gründe geltend, die matriell-rechtlich einem Asylverfahren zuzuordnen sind, ist die Vorgehensweise insoweit korrekt. Macht er hingegen Gründe geltend, die sich am Maßstab nationaler Abschiebehindernisse orientieren, ist das Verfahren nach § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m § 60 Abs. 5, 7 AufenthG zu betriben und das BAMF analog § 72 Abs. 2 AufenthG anzufragen. In diesem Fall liegt gerade kein Asylantrag vor, sodass die Fiktionswirkung nicht erloschen ist und somit weiterhin Anspruch gem. § 81 Abs. 5 AufenthG auf Ausstellung einer Bescheinigung besteht.

Danke für die ausführliche Erklärung! Die Sache ist die, dass der Ausländer insoweit nur das allgemeine Antragsformular für eine AE ausgefüllt hat und keine weiteren relevanten Angaben gemacht hat, anhand deren man die Entscheidung zwischen AE § 24 AufenthG und dem Asylverfahren machen könnte. Die Antragstellung liegt jedoch drei Monate zurück, die ABH hat sich seitdem gar nicht gemeldet, der Antragsteller kann nicht zum Jobcenter wechseln, sich weder bei einer gesetzlichen Krankenversicherung noch für einen Deutschkurs anmelden.
Loht sich in diesem Fall ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO oder sollte man lieber eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben?

Titel: Re: Fiktionsbescheinigung für UKR-geflüchtete Drittstaatler
Beitrag von Bayraqiano am 25.06.2022 um 23:56:15

dim4ik schrieb am 25.06.2022 um 23:32:36:
Loht sich in diesem Fall ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO oder sollte man lieber eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben?

Das schließt sich ja nicht gegenseitig aus. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO wäre als Regelungsanordnung auf die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gerichtet, die Untätigkeitsklage wäre als Verpflichtungsklage auf die Erteilung einer AE. Wobei ich bei der Untätigkeitsklage davon ausgehe, dass man nach "nur" drei Monaten erstmal auf das BAMF wartet.

Der Ausländer muss aber auf jeden Fall darlegen, dass die Gründe, die einer sicheren Rückkehr in den Heimatstaat entgegestehen, keine solchen sind, die nur im Rahmen eines Asylverfahrens i.S.d § 13 Abs. 1 AsylG relevant sind.

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.