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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Mehrere Fragen bzgl. der Ukrainer: Aufenthalt über 3 Monate
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Beitrag begonnen von karambol am 08.06.2022 um 13:50:47

Titel: Mehrere Fragen bzgl. der Ukrainer: Aufenthalt über 3 Monate
Beitrag von karambol am 08.06.2022 um 13:50:47
Hallo!

Das gilt zwar nicht für Deutschland, aber vielleicht kennt jemand die Situation in Polen.

Wenn ein Ukrainer nach dem 24. Februar ohne Visum nach Polen eingereist ist, aber nicht als Flüchtling, d.h. er wollte kein Flüchtling sein, wie lange kann er ohne Visumsverlängerung in Polen bleiben? 6 Monate oder nach wie vor nur 3 Monate?

Wenn 3 Monate, wie hoch ist das Risiko bei einem Aufenthalt von 6 Monaten, dass er auf irgendeine Weise bestraft würde? Macht es einen Unterschied, wo genau im Schengen-Raum die Person diese 6 Monate verbringt?
Wenn er in Deutschland ist, kann es sein, dass man seine Einreise für ein Jahr dann sperren würde, weil er länger als die erlaubten 3 Monate geblieben war?

Es gibt leider sehr viele Fragen, und sie sind nicht sehr strukturiert und gelten nicht nur für Deutschland, also Entschuldigung.

Eine andere Frage:

Ein Ukrainer reiste am 31. März auf der Flucht vor dem Krieg in den Schengen-Raum ein, hielt sich in Deutschland auf und beschloss, sich nirgendwo zu registrieren oder anzumelden, bis er eine Wohnung gefunden hatte, obwohl er in diesem Fall keine Sozialleistungen erhält. Bis zum 31. August wurde er nicht fündig und beschloss, in die Ukraine zurückzukehren, da der Krieg seinen Wohnsitz nicht betraf und er glaubte, dass sein Leben nicht bedroht war.
Könnte er bestraft werden, weil er sich in diesen fünf Monaten nirgendwo angemeldet oder registriert hat, so dass man denken könnte, er sei nur ein Tourist?

Wenn es in beiden Fällen eine Strafe gäbe, könnte es sich dabei um eine Geldstrafe handeln oder lediglich darum, dass diese Person nicht in den Schengen-Raum zurückkehren darf? Würde es überhaupt einen Unterschied machen, wenn diese Person nach kurzer Zeit wieder in den Schengen-Raum als Flüchtling, insbesondere nach Polen oder Deutschland, reisen würde?

Danke schön

Titel: Re: Mehrere Fragen bzgl. der Ukrainer: Aufenthalt über 3 Monate
Beitrag von SimonB am 08.06.2022 um 14:59:08

karambol schrieb am 08.06.2022 um 13:50:47:
Bis zum 31. August wurde er nicht fündig und beschloss,
Wenn er sich bisher nicht registriert hat und wieder ausreist, wird Deutschland ihn deshalb nicht "bestrafen".

Polen ist EU-Mitglied. Für Polen gilt die visumfreie Einreise /Schengenvisum
Dazu:
https://kiew.diplo.de/ua-de/service/05-VisaEinreise/visafreiheit/1254326#content_0

Ich denke, deine Sorgen bezüglich einer Strafe sind unbegründet.

Titel: Re: Mehrere Fragen bzgl. der Ukrainer: Aufenthalt über 3 Monate
Beitrag von Petersburger am 08.06.2022 um 23:06:30

karambol schrieb am 08.06.2022 um 13:50:47:
Bis zum 31. August wurde er nicht fündig und beschloss, in die Ukraine zurückzukehren, da der Krieg seinen Wohnsitz nicht betraf und er glaubte, dass sein Leben nicht bedroht war.
Könnte er bestraft werden, weil er sich in diesen fünf Monaten nirgendwo angemeldet oder registriert hat, so dass man denken könnte, er sei nur ein Tourist?

In Deutschland - nein.

Da sind Kriegsflüchtlinge bis zum 31.08.2022 von der Pflicht zum Besitz eines Aufenthaltstitels befreit.

Falls andere EU-Länder - hier: Polen - nicht ähnliche Regelungen geschaffen haben, ist eine Ausreise aus Deutschland in einen anderen EU-Staat (und sei es nur zur Durchreise) NICHT zulässig.
Ohne Sonderregelung gilt die Visumfreiheit nur für Inhaber biometrischer Pässe und nur für Kurzaufenthalte (Stichwort: 90-Tage-Regel).
Nicht also nach mehr als 90 Tagen in Deutschland.

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