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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
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Beitrag begonnen von lacontrabarra am 25.05.2022 um 19:07:20

Titel: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von lacontrabarra am 25.05.2022 um 19:07:20
Hallo zusammen,

Vielleicht wurde diese Frage schon einmal gestellt, aber ich konnte meinen speziellen Fall dort nicht sehen

Ich habe die deutsche Aufenthaltserlaubnis nach § 5 (Freizügigkeit), da ich Ehegatte eines EU-Bürgers bin.

Ich bin Freiberufler, also mein eigener Arbeitgeber und zahle alle meine Steuern in Deutschland. Meine Frage ist, darf ich zeitlich befristete Einsätze in anderen EU-Staaten (bis zu 183 Tage im Kalenderjahr) durchführen oder brauche ich dafür trotzdem ein Van-der-Elst-Visum.

Jemand sagte mir, da mir die Freizügigkeit zustehe, sollte dies möglich sein, solange ich nicht die Tagesgrenze überschreite, die mich dazu zwingen würde, in einem anderen EU-Staat Steuern zu zahlen.

Ist das richtig? Oder soll ich meine Arbeit nur auf Deutschland beschränken

Vielen Dank im Voraus!

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von Bayraqiano am 26.05.2022 um 11:51:23
Man sollte Aufenthaltsrecht und Steuerrecht nicht miteinander vermischen.

In anderen EU-Ländern liegt keine Freizügigkeit vor, diese leitest du nur in Deutschland aufgrund deines Ehegatten ab. Das heißt für die Tätigkeit in anderen Ländern ist eine wie auch immer geartete Erlaubnis notwendig, ob das Van-der-Elst-Visum hier Anwendung findet ist fraglich.

Das steuerrechtliche solltest du bei einer entsprechend kompetenten Stelle erfragen.

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von lacontrabarra am 26.05.2022 um 14:24:52
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Das ist richtig. Meine Freizügigkeit leitet sich von meinem Ehepartner ab. Aber ich verstehe auch, dass ich ohne Begleitung in der EU reisen kann, richtig?

Die Arbeitserlaubnis gilt nicht, wenn ich als Arbeitnehmer in anderen Gebieten arbeiten muss, aber ich dachte, wenn man ein deutsches Unternehmen ist und vorübergehende Einsätze in anderen Ländern hat, ist keine besondere Erlaubnis erforderlich. Temporäre Geschäftseinsätze erfordern in der Regel keinerlei Visa, da sie von kurzer Dauer sind. Man hat die Freizügigkeit und wird als deutsches Unternehmen gearbeitet, auch wenn es sich außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes befindet.

Was ich versuche zu sagen ist, dass die vorübergehende Entsendung als Dienstreise und nicht als dauerhafte Beschäftigung in einem anderen EU-Land angesehen wird. Ich bin ein Flugzeugmechaniker und meine genaue Situation ist in einem Beispiel wie folgt:

- Lebe in Deutschland und muss 3 Tage reisen, um ein Flugzeug in Frankreich zu bergen. Es handelt sich um eine befristete Tätigkeit, nicht um eine Dauerbeschäftigung.

Was ich versuche zu sagen ist, dass die vorübergehende Entsendung als Dienstreise und nicht als dauerhafte Beschäftigung in einem anderen EU-Land angesehen wird. Ich bin ein Luftfahrtunternehmer und meine genaue Situation ist in einem Beispiel wie folgt:

- Lebe in Deutschland und muss 3 Tage reisen, um ein Flugzeug in Frankreich zu bergen. Es handelt sich um eine befristete Tätigkeit, nicht um eine Dauerbeschäftigung. Meine Rechnung würde ohne Mehrwertsteuer an den Kunden in Frankreich gehen, da es sich um eine grenzüberschreitende Transaktion handelt.

Entschuldigung, wenn ich mich wiederhole, aber ich möchte nur klarstellen, dass ich das Konzept zwischen einer Vollzeit- oder Festanstellung in einem anderen EU-Land und einer Geschäftsreise/Zeitarbeit als deutsches Unternehmen verstehe. Ich habe nur Zweifel an der Gültigkeit meiner physischen Anwesenheit in einem anderen EU-Land.

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von lacontrabarra am 26.05.2022 um 14:46:48
Entschuldigung, ich habe einen Absatz zweimal kopiert/eingefügt


lacontrabarra schrieb am 26.05.2022 um 14:24:52:
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Das ist richtig. Meine Freizügigkeit leitet sich von meinem Ehepartner ab. Aber ich verstehe auch, dass ich ohne Begleitung in der EU reisen kann, richtig?

Die Arbeitserlaubnis gilt nicht, wenn ich als Arbeitnehmer in anderen Gebieten arbeiten muss, aber ich dachte, wenn man ein deutsches Unternehmen ist und vorübergehende Einsätze in anderen Ländern hat, ist keine besondere Erlaubnis erforderlich. Temporäre Geschäftseinsätze erfordern in der Regel keinerlei Visa, da sie von kurzer Dauer sind. Man hat die Freizügigkeit und wird als deutsches Unternehmen gearbeitet, auch wenn es sich außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes befindet.

Was ich versuche zu sagen ist, dass die vorübergehende Entsendung als Dienstreise und nicht als dauerhafte Beschäftigung in einem anderen EU-Land angesehen wird. Ich bin ein Flugzeugmechaniker und meine genaue Situation ist in einem Beispiel wie folgt:

- Lebe in Deutschland und muss 3 Tage reisen, um ein Flugzeug in Frankreich zu bergen. Es handelt sich um eine befristete Tätigkeit, nicht um eine Dauerbeschäftigung.

Was ich versuche zu sagen ist, dass die vorübergehende Entsendung als Dienstreise und nicht als dauerhafte Beschäftigung in einem anderen EU-Land angesehen wird. Ich bin ein Luftfahrtunternehmer und meine genaue Situation ist in einem Beispiel wie folgt:

- Lebe in Deutschland und muss 3 Tage reisen, um ein Flugzeug in Frankreich zu bergen. Es handelt sich um eine befristete Tätigkeit, nicht um eine Dauerbeschäftigung. Meine Rechnung würde ohne Mehrwertsteuer an den Kunden in Frankreich gehen, da es sich um eine grenzüberschreitende Transaktion handelt.

Entschuldigung, wenn ich mich wiederhole, aber ich möchte nur klarstellen, dass ich das Konzept zwischen einer Vollzeit- oder Festanstellung in einem anderen EU-Land und einer Geschäftsreise/Zeitarbeit als deutsches Unternehmen verstehe. Ich habe nur Zweifel an der Gültigkeit meiner physischen Anwesenheit in einem anderen EU-Land.


Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von Bayraqiano am 26.05.2022 um 14:52:12

lacontrabarra schrieb am 26.05.2022 um 14:24:52:
wenn man ein deutsches Unternehmen ist und vorübergehende Einsätze in anderen Ländern hat, ist keine besondere Erlaubnis erforderlich

Wenn alle Beteiligten EU-Bürger sind, da ist das sicher richtig.

Ansonsten existiert das Van-der-Elst-Visum als Ausdruck der Dienstleistungsfreiheit der deutschen (juristischen) Person. Deshalb ist die häufigste Konstellation die Entsendung von Drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern in einen anderen Staat für einen bestimmten Zeitraum. Hier liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor, bei der schon zweifelhaft ist, ob eine jurisitsche Person dahinter steckt (du selbst als natürliche Person bist als Drittstaatsangehöriger nicht priviligiert). Daher habe ich auch meine Zweifel hinsichtlich der Erteilung von Van-der-Elst-Visa im Zusammehang, wie er hier beschrieben wird. Sollte das nicht möglich sein, würde sich die Zulässigkeit nach dem entsprechenden Recht des Mitgliedstaates orientieren. Insoweit sollte man sich da informieren.

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von lacontrabarra am 26.05.2022 um 16:34:07
OK ich verstehe. Aber es klingt ziemlich seltsam, dass ein Abs 5 Aufenhaltstitel kein Geschäft haben kann, das grenzüberschreitende Transaktionen oder Aufträge durchführt.

Danke für all deine Erklärungen!

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von Aras am 27.05.2022 um 08:30:12
Und warum nicht eine deutsche UG gründen, die dich als Geschäftsführer und Angestellten beschäftigt und dich entsendet?

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von Petersburger am 27.05.2022 um 09:33:04
Bitte beachte in Zukunft, dass Du nicht das Wort Aufenthaltstitel oder Aufenthaltserlaubnis verwendest - eine Aufenthaltskarte ist etwas völlig anderes!
Das muss Dich nicht stören, aber wenn Du das Wort anderen gegenüber verwendest, kannst Du schon mal völlig falsche Antworten auf Deine Fragen bekommen.


lacontrabarra schrieb am 26.05.2022 um 16:34:07:
Aber es klingt ziemlich seltsam, dass ein Abs 5 Aufenhaltstitel kein Geschäft haben kann, das grenzüberschreitende Transaktionen oder Aufträge durchführt.

Es ist nicht seltsam, sondern logisch:
Ein Ausländer - also eine natürliche Person, ein Mensch - kann auch in den EU-Staaten nicht einfach seinen Status im Land A vollumfänglich auch im Land B erwarten.

Will sagen, wenn Du in A uneingeschränkt erwerbstätig sein darfst, gilt das nicht automatisch in B. Weder aufgrund EU-Recht (wie in Deinem Fall, Du hast eine Aufenthaltskarte), noch aufgrund nationalem Recht, also bei Inhabern einer AE oder sonst einer Form von Aufenthaltstitel.

Du als Mensch, als natürliche Person ohne EU-Staatsangehörigkeit hast keine unmittelbaren eigenen Rechte z.B. auf Erwerbstätigkeit aus dem EU-Recht.

Tatsächlich hast Du jedoch die Möglichkeit, wie Aras bereits schrieb, eine juristische Person nach EU-Recht zu gründen, die dann ihrerseits eigene Rechte besitzt - wie z.B. die für Dich interessante Dienstleistungsfreiheit, in deren Rahmen sie ihr eigenes Personal entsenden kann.
Also z.B. Dich.





Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von lacontrabarra am 27.05.2022 um 12:53:27
Zunächst einmal vielen Dank für Ihre Geduld und Ihre umfassende Antwort.

Ich habe mich überhaupt nicht um die vorherigen Antworten gekümmert, ich habe nur versucht zu verstehen, und auch vermutet, dass ich mich nicht klar ausgedrückt habe. Bitte verstehen Sie auch meine Position, wenn ich alles wüsste, werde ich keine dummen Fragen in diesem Forum posten =)

Also, um es zusammenzufassen:

- Eine natürliche Person kann keine Arbeit außerhalb ihres Wohnortes ausüben (Mein Zweifel liegt immer noch in der Transportbranche)

- Aber ein Juristische kann. In meinem Fall wäre es also besser, eine UG zu gründen, um Dienstleistungen in der gesamten EU frei anbieten zu können.

Vielen Dank noch einmal

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von Petersburger am 27.05.2022 um 16:58:07

lacontrabarra schrieb am 27.05.2022 um 12:53:27:
Eine natürliche Person kann keine Arbeit außerhalb ihres Wohnortes ausüben (Mein Zweifel liegt immer noch in der Transportbranche)

Das habe ich bewusst vom anderen Ende her formuliert.

Land B aus meiner Antwort oben hat das Recht, Drittstaatern mit legalem Wohnsitz in Land A dasselbe zu erlauben, was sie auch in Land A dürfen - muss es aber nicht.

Daher: Wenn Du in B tätig sein willst, musst Du Dich darum kümmern, ob das Recht von Land B das zulässt. Für Land C und jeden weiteren EU-Staat aufs Neue.

Alternativ organisierst Du Deine Tätigkeit so, dass sie zweifelsfrei möglich ist. Dann musst Du Dich um Einzelheiten in Land B, C usf. nicht kümmern.

Die Transportbranche mit ihrem per se oft grenzüberschreitenden Bezug hat Sonderregeln für Kraftfahrer - aber wozu über diese nachdenken, wenn Du selbst nicht am Steuer sitzt?

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von lacontrabarra am 27.05.2022 um 19:20:29
Super, danke auch für die Klarstellung.

Ich habe die Transportbranche erwähnt, weil ich Fluggerätmechaniker bin und meist kurze Einsätze in der ganzen EU, auch als Flugmechaniker, durchführen muss

Da ich mich jetzt als Freiberufler registriere, habe ich vor einer rechtswidrigen Tätigkeit in diesem Forum um Hilfe gebeten.

Also, noch einmal, ich wurde nie von einer Antwort belästigt. Ganz im Gegenteil, sehr dankbar für all Ihre Bemühungen, die Angelegenheit aufzuklären.

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von lacontrabarra am 27.05.2022 um 19:22:19

Aras schrieb am 27.05.2022 um 08:30:12:
Und warum nicht eine deutsche UG gründen, die dich als Geschäftsführer und Angestellten beschäftigt und dich entsendet?


Am Ende denke ich, dass ich das tun werde!

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von Cronenberger am 30.05.2022 um 19:33:36
Du musst allerdings auch die steuerlichen und sozialversicherungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigen.

Als Freiberufler machst du eine G+V, beziehst kein Gehalt und bist entweder privat oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, gleiches gilt für die Rentenversicherung.

Als Angestellter einer UG bist du angestellt, beziehst ein Gehalt, bezahlst nach Einkommen (Lohnsteuer) deine Krankenkasse, Pflegeversicherung und auch Rentenversicherung.

Hier ist dringend das Gespräch mit einem Steuerberater empfohlen.

Gruß

Cronenberger (auch Freiberufler, aber mit deutscher Staatsangehörigkeit)

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von lacontrabarra am 30.05.2022 um 22:45:44

Cronenberger schrieb am 30.05.2022 um 19:33:36:
Du musst allerdings auch die steuerlichen und sozialversicherungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigen.

Als Freiberufler machst du eine G+V, beziehst kein Gehalt und bist entweder privat oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, gleiches gilt für die Rentenversicherung.

Als Angestellter einer UG bist du angestellt, beziehst ein Gehalt, bezahlst nach Einkommen (Lohnsteuer) deine Krankenkasse, Pflegeversicherung und auch Rentenversicherung.

Hier ist dringend das Gespräch mit einem Steuerberater empfohlen.

Gruß

Cronenberger (auch Freiberufler, aber mit deutscher Staatsangehörigkeit)


Danke für deine Antwort!

Steuerlich ist es viel sinnvoller, über Einzelunternehmer zu gehen. Ich hatte gerade ein Treffen mit meinem Unternehmensberater in meinem örtlichen existenzgrundzentrum. Gemeinsam haben wir bei der IHK angerufen und meine genaue Situation geschildert. Meine Situation fällt allein unter die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 bis 62 AEUV). Es ist wichtig anzumerken, dass es nur befristet und selbstständig sein kann. Es ist sehr klar, wie einige von Ihnen in Bezug auf die GmbH- und UG-Formen gesagt haben (da sie juristische Personen sind), aber es umfasst auch den Einzelunternehmer, gemäß der IHK. Auch über das Internet fand ich die gleiche Interpretation des Gesetzes. Solange Sie Ihr Geschäftsinhaber sind, scheinen Sie versichert zu sein.

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von Petersburger am 31.05.2022 um 10:09:46

lacontrabarra schrieb am 30.05.2022 um 22:45:44:
gemäß der IHK. Auch über das Internet

Zwei Quellen, denen ich keinesfalls uneingeschränkt vertrauen würde.

Die IHK kann kaum mit letzter Sicherheit über Feinheiten der Umsetzung von EU-Recht in jedem einzelnen anderen Mitgliedsstaat informiert sein, schon gar nicht über Rechtsprechung oder "herrschenden Meinungen" an jedem einzelnen Ort.

Wirst Du irgendwo mit abweichenden Meinungen konfrontiert, ggf. durch Vollzugsorgane des jeweiligen Staates, hast Du den Ärger und kannst Dir Auskünfte Deiner örtlichen IHK ...  :-X

Und über die pauschale Qualität von Informationen im Internet müssen wir doch nicht diskutieren, oder?


Daher bleibe ich bei

Petersburger schrieb am 27.05.2022 um 16:58:07:
Daher: Wenn Du in B tätig sein willst, musst Du Dich darum kümmern, ob das Recht von Land B das zulässt. Für Land C und jeden weiteren EU-Staat aufs Neue.

Alternativ organisierst Du Deine Tätigkeit so, dass sie zweifelsfrei möglich ist. Dann musst Du Dich um Einzelheiten in Land B, C usf. nicht kümmern.


Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von lacontrabarra am 31.05.2022 um 11:20:50

Petersburger schrieb am 31.05.2022 um 10:09:46:
Zwei Quellen, denen ich keinesfalls uneingeschränkt vertrauen würde.

Die IHK kann kaum mit letzter Sicherheit über Feinheiten der Umsetzung von EU-Recht in jedem einzelnen anderen Mitgliedsstaat informiert sein, schon gar nicht über Rechtsprechung oder "herrschenden Meinungen" an jedem einzelnen Ort.

Wirst Du irgendwo mit abweichenden Meinungen konfrontiert, ggf. durch Vollzugsorgane des jeweiligen Staates, hast Du den Ärger und kannst Dir Auskünfte Deiner örtlichen IHK ...  :-X

Und über die pauschale Qualität von Informationen im Internet müssen wir doch nicht diskutieren, oder?


Daher bleibe ich bei


Hallo Petersburger,

Auf jeden Fall ist dem Internet bei weitem nicht zu trauen. Ich habe gerade die Auslegung der Artikel 56 bis 62 AEUV kommentiert.

Ich verstehe Ihren Standpunkt vollkommen, und es ist die sicherste Strategie - Stellen Sie sicher, dass B alles Erforderliche von A erledigen lässt.

Danke für all eure Standpunkte. Es ist sehr wertvoll, sich ein Gesamtbild zu machen.

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von Aras am 31.05.2022 um 16:31:14
Artikel 56 AEUV besagt:


Zitat:
Art. 56
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.


Und wenn ich das lese, dann sehe ich dass du kein Angehöriger eines Mitgliedsstaates bist. Im Gegenteil, du bist ein Drittstaatsangehöriger, der das höchstens durch ein europäisches Gesetz(=Richtlinie oder Verordnung) dürfte.

Welche Verordnung oder Richtlinie besagt, dass ein Drittstaatsangehöriger in Rahmen einer Selbstständigkeit in einem anderen Staat Dienstleistungen erbringen darf? Diese existieren soweit ich weiß nicht.

Die Schema zu AEUV 56 besagen eher


Zitat:
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, Art. 45 AEUV
Ebenfalls nach Art. 62 i.V.m. Art. 54 I AEUV Gesellschaften


https://www.iurastudent.de/skripte/europarecht/dienstleistungsfreiheit-art-56-ff-aeuv

Ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausreicht, weiß ich nicht.

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von lacontrabarra am 01.06.2022 um 02:20:38

Aras schrieb am 31.05.2022 um 16:31:14:
Artikel 56 AEUV besagt:


Und wenn ich das lese, dann sehe ich dass du kein Angehöriger eines Mitgliedsstaates bist. Im Gegenteil, du bist ein Drittstaatsangehöriger, der das höchstens durch ein europäisches Gesetz(=Richtlinie oder Verordnung) dürfte.

Welche Verordnung oder Richtlinie besagt, dass ein Drittstaatsangehöriger in Rahmen einer Selbstständigkeit in einem anderen Staat Dienstleistungen erbringen darf? Diese existieren soweit ich weiß nicht.

Die Schema zu AEUV 56 besagen eher


https://www.iurastudent.de/skripte/europarecht/dienstleistungsfreiheit-art-56-ff-aeuv

Ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausreicht, weiß ich nicht.


Hallo Aras,

Wenn Sie die Bedeutung von Artikel 49 Absatz 2 mit den anderen Artikeln kombinieren:

„Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Personen und zur Errichtung und Leitung von Unternehmen, insbesondere Gesellschaften oder Firmen im Sinne
des Artikels 54 Absatz 2 unter den für seine eigenen Staatsangehörigen vom
Recht des Landes, in dem die Niederlassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels
in Bezug auf das Kapital“.


Dies ist der zweite Absatz von Artikel 54

„‚Gesellschaften oder Firmen‘ bedeutet Gesellschaften oder Firmen, die nach dem Zivil- oder Handelsrecht gegründet wurden, einschließlich
Genossenschaften und andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, mit Ausnahme derjenigen, die
sind gemeinnützig.
"

Meine Zweifel liegen in der Auslegung von "Zivil" oder "Handelsrecht" für Einzehlunternehmer. „Juristische“ Person ist klar definiert.

Artikel 56 Absatz 2 erweitert dieses Recht auf Drittstaatsangehörige mit gültigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (Sie haben es selbst gelesen)

Und Artikel 57 letzter Absatz sieht vor:

Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels über das Niederlassungsrecht kann die Person
der eine Dienstleistung erbringt, kann dazu seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem er tätig ist
die Dienstleistung unter denselben Bedingungen erbracht wird, die dieser Staat seinen eigenen Staatsangehörigen auferlegt.


Auch hier bin ich kein Jurist, sondern versuche nur, dies zu verstehen und auch zu verstehen, warum andere offizielle Stellen, wie die IHK, zu einer ähnlichen Interpretation kommen. Ich meine, die Verwirrung könnte schreckliche Folgen haben, meinen Fall eingeschlossen.

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von Petersburger am 01.06.2022 um 07:23:49

lacontrabarra schrieb am 01.06.2022 um 02:20:38:
Auch hier bin ich kein Jurist, sondern versuche nur, dies zu verstehen und auch zu verstehen, warum andere offizielle Stellen, wie die IHK, zu einer ähnlichen Interpretation kommen.

Genau das ist der Knackpunkt der ganzen Geschichte:

Willst Du irgendeine "Klarheit" haben, die Dir dann möglicherweise in einem anderen Land um die Ohren fliegt und Ärger mit oder ohne Ende verursacht, weil sie dort eben nicht "klar" ist?

Oder willst Du einfach in Ruhe Deine Arbeit machen.

Ich las mal irgendwo:
Freizügigkeitsrecht sei der Teil des EU-Rechts, der am wenigsten einheitlich gehandhabt wird, in keinem Land vollständig und in jedem anders umgesetzt sei.
Das mag vielleicht nicht 100% stimmen, aber gefühlsmäßig passt es schon halbwegs.

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von lacontrabarra am 01.06.2022 um 08:37:16
Hallo Petersburger,

Ich verstehe vollkommen. Ich war mein ganzes Leben lang Einwanderer, von der Ukraine nach Argentinien, von Argentinien in die USA, dann von Argentinien nach Spanien und schließlich jetzt nach Deutschland.

Ich war es leid zu sehen, wie Menschen Chancen verpassten, weil Gesetze nicht ausgelegt wurden, und sogar in der EU.

Ich habe ein klares Beispiel und ein völlig anderes und schlimmeres als meins:

Mein Schwager, der Italiener ist, konnte nicht einmal in der spanischen Stadt Oviedo arbeiten. Die Behörden teilten ihm mit, dass er zunächst ein Stellenangebot benötige, um sich für ihren Aufenthalt zu qualifizieren (NIE). Und niemand in Spanien wird Sie jemals ohne NIE einstellen. Grundsätzlich ist es für einen EU-Bürger sehr schwierig, in Spanien einen Job zu bekommen. Und das ist dort ein sehr häufiges Problem.

All diese Fälle können NUR mit Hilfe eines Einwanderungsanwalts gewonnen werden, da sie eindeutig gegen europäisches Recht verstoßen.

Meine Frau, zum Beispiel auch Italienerin, war sehr positiv beeindruckt, als sie erfuhr, dass sie nur mit der Anmeldung in Deutschland arbeiten kann.

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von Aras am 01.06.2022 um 09:17:45

lacontrabarra schrieb am 01.06.2022 um 02:20:38:
Artikel 56 Absatz 2 erweitert dieses Recht auf Drittstaatsangehörige mit gültigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (Sie haben es selbst gelesen)


Das stimmt doch garnicht! Da steht geschrieben, dass das Europa-Parlament und der Rat durch ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren (!) das Recht auf Dienstleistungsfreiheit auch auf Drittstaaten ausweiten kann(!) und nicht muss oder gar dass es sich aus Art 56 II AEUV selbst ergibt. Dieses Gesetzgebungsverfahren hat nie stattgefunden. Also gibt es kein eigenständiges Recht auf Dienstleistungsfreiheit für Drittstaatsangehörige.

Das so lapidar mit "Sie haben es selbst gelesen" abzutun, ist einfach nur selektive Wahrnehmung (noch freundlich ausgedrückt).


Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von lacontrabarra am 01.06.2022 um 10:04:16

Aras schrieb am 01.06.2022 um 09:17:45:
Das stimmt doch garnicht! Da steht geschrieben, dass das Europa-Parlament und der Rat durch ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren (!) das Recht auf Dienstleistungsfreiheit auch auf Drittstaaten ausweiten kann(!) und nicht muss oder gar dass es sich aus Art 56 II AEUV selbst ergibt. Dieses Gesetzgebungsverfahren hat nie stattgefunden. Also gibt es kein eigenständiges Recht auf Dienstleistungsfreiheit für Drittstaatsangehörige.

Das so lapidar mit "Sie haben es selbst gelesen" abzutun, ist einfach nur selektive Wahrnehmung (noch freundlich ausgedrückt).


Kein Grund, Aras beleidigt zu sein.  Es ist eine freundliche Diskussion.  Die geschriebene Sprache klingt oft hart.  Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich, wenn die Gesetzgebung so klar wäre, keine unterschiedlichen Interpretationen von anderen Regierungsstellen haben würde.  Ich versuche, dem Problem auf den Grund zu gehen.  Und auch für die anderen Millionen Einwanderer hier in Deutschland eine klare Antwort bekommen.

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von Petersburger am 01.06.2022 um 10:52:45
Falscher Ansatz.

Denn erstens: Die übergroße Mehrheit von Einwanderern nach DEU sind nicht drittstaatsangehörige Familienmitglieder von EU-Bürgern.

Zweitens geht es in Deiner Ausgangsfragestellung nicht darum, ob man als abgeleitet EU-Freizügiger in Deutschland unter ggf. welchen Einschränkungen in Deutschland freiberuflich erwerbstätig sein darf, sondern ob man das nur aufgrund seines deutschen Aufenthaltsstatus, also ohne etwaige zusätzliche Erlaubnisse auch pauschal in anderen EU-Staaten darf.

Das ist mithin kein deutsches Recht, sondern ausländisches, nämlich das anderer EU-Staaten.

Bevor Du sagst, es gehe um unmittelbares EU-Recht: Nein, es geht um die Umsetzung von EU-Vorschriften in nationales Recht.

Daher wirst Du von niemandem in einem Internetforum eine klare Antwort i.S.v. einer allgemeingültigen, überall anerkannten Aussage bekommen können.
Die bekommst Du nur vom EuGH oder durch neue, klare EU-Richtlinien.

Bis dahin behilfst Du Dich mit einer der bereits von mir genannten Varianten, falls es um die Praxis geht.


Ach so, einen kleinen Hinweis noch:
Die Antwort auf Deine Ausgangsfrage dürfte für jeden "Staat B" auch davon abhängen, was Dieser Staat B als Firma allgemein oder als "juristische Person" im Besonderen versteht. Sofern die Anmeldung einer selbständigen Tätigkeit auf die örtlich übliche Weise im Sitzstaat bereits als "Gründung einer Firma/juristischen Person" verstanden wird, sollte Deine Dienstleistungsfreizügigkeit außer Frage stehen.

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von Aras am 01.06.2022 um 11:13:30
Mich nervt es einfach einen Artikel oberflächlich zu lesen. Das ist auch das Problem mit der Auskunft der IHK. Einen Fall kennen und dann davon ausgehen, dass der Ratschlag immer passend ist.

Klar ist es schön, wenn die IHK das so blumig und passend erklärt, aber es schlicht falsch wenn man es für Drittstaatsangehörige ausweitet. Ja ein Deutscher hat als natürliche Person keine Probleme beim grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringen, siehe unten. Aber ein Drittstaatsangehöriger ist eben kein Unionsbürger. Und darum muss der halt sich eben arrangieren.

Wenn du die Sozialversicherungspflicht vermeiden willst, dann kannst du ggf. eine GbR gründen. Brauchst dazu aber eine weitere Person. Z.B. deine Frau. Im Gesellschaftsvertrag vereinbarst du dass sie eine stille Gesellschafterin ist, und du alle Entscheidungen der Gesellschaft alleine entscheiden kannst. Aber Bedenke, die GbR muss mit den Vor- und Nachnamen ihrer Gesellschafter bezeichnet werden. Also einen schönen Firmennamen kannst du im Gegensatz zu einer UG nicht bestimmen. Zudem würdet ihr beide haften.

Ich würde ja eher schauen ob man die UG so gestallten kann, dass man keiner sozialversicherungspflicht unterliegt. Also insbesondere ob man als Gesellschafter-Geschäftsführer da was regeln kann. Da wäre der Rat der IHK unproblematisch, weil das rein deutsches Recht ist.

bezüglich GbR
-----------

http://www.iuspublicum-thomas-schmitz.uni-goettingen.de/Downloads/Schmitz_Vert-EuR_Schema9.pdf


Zitat:
Die Niederlassungsfreiheit
[...]
1) Persönlicher Schutzbereich
a) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
• bei Gründung von Zweigniederlassungen müssen diese in der Union (nicht notwendigerweise im Gründungsstaat)
ansässig sein (Art. 49 UA 1 S. 2 AEUV1
), das heißt dort den Ort ihrer Erwerbstätigkeit haben
Exkurs: Familienangehörige von Niedergelassenen haben keine Rechte aus Art. 49 AEUV, wohl aber ein aus der
Rechtsstellung des Niedergelassenen "abgeleitetes" Aufenthaltsrecht (EuGH, Rs. C-370/90, Singh; vgl. jetzt
RL 2004/38/EG2
) sowie weitere "abgeleitete" Rechte nach VO 883/20043
; dies gilt auch für Familienangehörige
aus Drittstaaten (Nicht-Mitgliedstaaten)
• Exkurs: Staatsangehörige [und auch Unternehmen] aus einigen Drittstaaten genießen Niederlassungsfreiheit
nach besonderen völkerrechtlichen Verträgen (z.B. nach Art. 31 EWRV und dem Freizügigkeitsabkommen mit
der Schweiz von 1999); schwächere Rechte folgen aus weiteren Verträgen (z.B. dem Europäischen Niederlas-
sungsabkommen von 1955)
b) Juristische Personen ("Gesellschaften") aus den Mitgliedstaaten (Art. 54 UA 1 AEUV4
)
• weiter, unionsrechtlicher Begriff der "Gesellschaft"
• Staatsangehörigkeit der Gesellschafter/Mitglieder/Kapitaleigner unerheblich
aa) Nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründete Vereinigung, die im Rechtsverkehr
unter eigenem Namen handeln kann

auch Personengesellschaften, auch Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 54 UA 2, 1. Halbsatz AEUV)
• auch Tochtergesellschaften von Unternehmen aus Drittstaaten
bb) Erwerbszweck (Art. 54 UA 2, 2. Halbsatz AEUV)
• setzt nicht Gewinnstreben voraus (→ restriktive Interpretation der anderslautenden, auch mit dem Vertrag von
Lissabon nicht geänderten englischen Sprachfassung)
cc) Satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat


https://www.juracademy.de/europarecht/dienstleistungsfreiheit.html

Zitat:
Nur rechtsfähige Gesellschaften können sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen.


https://www.jura.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/jura/Wirth/Recht_HWS_21/11JuristischePersonen.pdf


Zitat:
b) Arten
Rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB (und damit
Rechtssubjekte) sind
[...]
(2) Und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB sind auch die
sonstigen reinen Personengesellschaften, deren Gesellschaftszweck nicht im Betrieb eines
Handelsgewerbes besteht (diese sind daher keine Kaufleute, für sie gilt also nur das BGB,
nicht aber das HGB)
[...]
(b) sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) §§ 705 ff. BGB – teilweise auch als
Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GdbR) oder einfach als BGB-Gesellschaft bezeichnet,
die eben kein Handelsgewerbe und keine eingetragene Partnerschaft betreibt,
– aber auch als Rechtssubjekt wie eine OHG entsprechend/analog § 124 Abs. 1 HGB
selbst haftet
– und deren Gesellschafter entsprechend/analog § 128 S. 1 HGB persönlich grundsätzlich
ebenfalls unbeschränkt haften.

Titel: Re: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
Beitrag von lacontrabarra am 02.06.2022 um 07:15:53
Hallo Petersburger und Aras,

Vielen Dank für Ihre Sichtweisen und die richtigen Referenzen für die Dokumentation.

Dies verdeutlicht den Punkt der Fehlinterpretation oder des „Herumspielens“ mit Rechtsvorschriften in der EU. So wie ich das verstehe, liegt der springende Punkt darin, hinter einem "Geschäft" zu stehen, und der Auslegungsbereich, ob Sie eine juristische Person sind oder nicht hinter diesem Geschäft stehen (Auch wie wahrscheinlich die IHK das sieht)

Da ich in anderen EU-Ländern gelebt habe, ist es sehr interessant, wie jeder die gleiche Gesetzgebung etwas anders betrachtet.

Danke für all eure Antworten und engagierten Erklärungen

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