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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Aufenthaltsnachweis nach Passverlust: Welche "offiziellen" Dokumente?
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Beitrag begonnen von Unidentified Mysterious Dude am 22.05.2022 um 22:24:11

Titel: Aufenthaltsnachweis nach Passverlust: Welche "offiziellen" Dokumente?
Beitrag von Unidentified Mysterious Dude am 22.05.2022 um 22:24:11
Status Quo:
Person A (Nicht-EU-Bürger) hat Reisepass verloren und muss nachweisen, dass Sie seit der Ausstellung des letzten Reisepasses in 2007 den Schengen-Raum nicht länger als 6 Monate am Stück verlassen hat.

Ab 2011 kann dies durch regelmäßige Arztbesuche nachgewiesen werden.

Gesucht:
Ein "offizielles" Dokument, welches nachweist, dass die Person zwischen 2007 und 2011 den Schengen-Raum nicht länger als 6 Monate verlassen hat.

Was nicht vorhanden ist:
keine Lohnabrechnungen oder Arbeitsverträge, da die Person im besagten Zeitraum selbständig tätig war.

Was vorhanden ist:
Meldebescheinigung des Wohnortes, dass die Person mit Erstwohnsitz/alleinigen Wohnsitz in D. gemeldet gewesen ist (Schließt wahrscheinlich einen Wohnsitz im Ausland nicht aus).

Was denkbar wäre:
Schriftliche Erklärung des Steuerberaters, dass die Person ihre monatlichen Steuerunterlagen persönlich abgegeben hat (Einverständnis des Steuerberaters vorhanden).

Nachweis der Krankenkasse, dass in Abständen kleiner als 6 Monate Leistungen abgebucht wurden (noch nicht angefragt; k.A., ob möglich bzw. ob solche Daten existieren)

Frage:
Würde besagte Meldebescheinigung oder die schriftliche Erklärung des Steuerberaters ausreichen?
Wenn nein, was für ein "offizielles" Dokument könnte sich die Person besorgen?

Danke für die Mithilfe!

Titel: Re: Aufenthaltsnachweis nach Passverlust: Welche "offiziellen" Dokumente?
Beitrag von Petersburger am 23.05.2022 um 09:35:33

Unidentified Mysterious Dude schrieb am 22.05.2022 um 22:24:11:
Person A (Nicht-EU-Bürger) hat Reisepass verloren und muss nachweisen,

Das sagt wer und auf welcher Rechtsgrundlage?


Unidentified Mysterious Dude schrieb am 22.05.2022 um 22:24:11:
nachweisen, dass Sie ... den Schengen-Raum nicht länger als 6 Monate am Stück verlassen hat

Welche Relevanz hätte ein solcher Beleg.

Falls es hier darum geht, dass ein Erlöschen des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Zi. 7 AufenthG ausgeschlossen werden soll, wäre ein solcher Nachweis untauglich.
Denn auch ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten z.B. in anderen Schengen-Staaten - z.B. durch eine theoretische Rundreise CZE-HUN-AUT-CHE-FRA-BEL-NED mit je genau einem Monat Aufenthalt würde zu einem solchen Erlöschen führen.
Dass eine solche Rundreise nur mit einem deutschen nationalen AT unzulässig wäre, braucht nicht diskutiert zu werden - mangels offensichtlicher Belege für die jeweiligen Voraufenthalte wäre sie vermutlich technisch machbar.


Ich würde um des lieben Friedens willen vermutlich all das anbieten, was Du oben als Möglichkeiten angeführt hast.
Anbieten - nicht gleich alles vorlegen!!!
Im Übrigen würde ich darauf verweisen, dass die erforderliche Mitwirkung des Ausländers nach § 82 AufenthG fordert

Zitat:
seine Belange und für ihn günstige Umstände, ... unverzüglich geltend zu machen

Das schließt nicht ein, alle auch nur theoretisch denkbaren für ihn ungünstige Umstände auszuschließen oder gar Beweise für deren Fehlen zu erbringen.

Titel: Re: Aufenthaltsnachweis nach Passverlust: Welche "offiziellen" Dokumente?
Beitrag von Unidentified Mysterious Dude am 23.05.2022 um 13:01:30
Danke für die Antwort!


Petersburger schrieb am 23.05.2022 um 09:35:33:
Das sagt wer und auf welcher Rechtsgrundlage?

Die Forderung wurde vom hiesige Ausländeramt beim Antrag auf Übertragung des ATs auf den neuen Pass gestellt.
Eine Rechtsgrundlage wurde nicht benannt. Es war ein Gespräch/Vorort-Termin und kein Schreiben.


Zitat:
Denn auch ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ... würde zu einem solchen Erlöschen führen.

Hier habe ich wohl "Schengen-Raum verlassen" und "BRD verlassen" verwechselt/misverstanden.


Zitat:
Ich würde um des lieben Friedens willen vermutlich all das anbieten, was Du oben als Möglichkeiten angeführt hast.

Ich würde halt nur ungern noch ein 4. mal bei der Ausländerbehörde wegen "fehlender/unzureichender" Unterlagen vorstellig werden müssen.

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