i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Reisen bei vorhandener Fiktionsbescheinigung nach §24 AufenthG Schengen
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1651579917

Beitrag begonnen von ThomasStuttgart am 03.05.2022 um 14:11:57

Titel: Reisen bei vorhandener Fiktionsbescheinigung nach §24 AufenthG Schengen
Beitrag von ThomasStuttgart am 03.05.2022 um 14:11:57
Hallo zusammen,

ich hoffe ich habe das richtige Forum erwischt, sonst bitte verschieben.

Meine Frage ist,

ob ukrainische Flüchtlinge die in D registriert sind und eine Fiktionsbescheinigung nach §24 AufenthG haben auch für längere Zeit in die Schweiz reisen dürfen zum Verwandtenbesuch oder auch ein Wohnungswechsel möglich ist ?

Eigentlich war vorgesehen, das die Flüchtlinge bei uns untergebracht sind und anschließend unsere Verwandten nach 3 Monaten die Unterbringung übernehmen. Stimmt es, das die Schweiz bereits in D registrierte Kriegsflüchtlinge ablehnen darf?

Somit wäre kein Wechsel der Registrierung möglich und auch kein Verwandtenbesuch ?

Wahrscheinlich eher Schweizer Recht aber vielleicht gibt es ja ähnliche Fälle und jemand mit so einem gelagerten Fall schonmal zu tun gehabt.

Gruß
Thomas

Titel: Re: Reisen bei vorhandener Fiktionsbescheinigung nach §24 AufenthG Schengen
Beitrag von Petersburger am 03.05.2022 um 22:41:49
Eine Fiktionsbescheinigung nach § 24 AufenthG gibt es nicht.

Auf der FB selbst muss die Rechtsgrundlage für die Fiktionswirkung vermerkt sein: Eine der beiden Varianten aus § 81 Abs. 3 AufentG oder § 81 Abs. 4 AufenthG.

Nur mit einer FB nach § 81 Abs. 4 AufenthG UND dem zugrundeliegenden Aufenthaltstitel, dessen Gültigkeit durch die FB verlängert wird, ist eine Reise ins Ausland (in und außerhalb "Schengen") und eine Wiedereinreise nach Deutschland zulässig.

Wenn die Flüchtlinge keinen Aufenthaltstitel haben und daher eine FB nach § 81 Abs. 3, dann dürfen sie Deutschland nicht verlassen.
Aufnahmeregelungen anderer Schengen-Staaten für Flüchtlinge hinsichtlich "Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel" (wie derzeit in Deutschland) dürften für diejenigen, die bereits in Deutschland aufgenommen wurden, anderswo nicht gelten.


Titel: Re: Reisen bei vorhandener Fiktionsbescheinigung nach §24 AufenthG Schengen
Beitrag von ThomasStuttgart am 04.05.2022 um 08:24:10
Hallo,

in der Tat, es ist vermerkt:
FB nach § 81 Abs. 3


Petersburger schrieb am 03.05.2022 um 22:41:49:
Aufnahmeregelungen anderer Schengen-Staaten für Flüchtlinge hinsichtlich "Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel" (wie derzeit in Deutschland) dürften für diejenigen, die bereits in Deutschland aufgenommen wurden, anderswo nicht gelten.


Verstehe ich das richtig , das wenn der Wunsch besteht bei den Verwandten in der Schweiz zu wohnen das also möglich ist. Und durch die Ausreise aus D "nur" die hier erteilte FB verfällt ?

Gruß
Thomas


Titel: Re: Reisen bei vorhandener Fiktionsbescheinigung nach §24 AufenthG Schengen
Beitrag von Petersburger am 04.05.2022 um 10:23:41
Nein, das verstehst Du leider nicht richtig.

Für alle Schengen-Staaten gilt, dass sich Ukrainer zu Kurzaufenthalten visumfrei aufhalten dürfen, wenn sie im Besitz eines ukrainischen "biometrischen" Passes sind.
Ohne einen solchen bedürfen sie sowohl eines gültigen ukrainischen (nicht-biometrischen) Reisepasses als auch eines Schengen-Visums.

Für längerfristige Aufenthalte bedürfen Ukrainer immer eines Daueraufenthaltstitels, der - je nach nationalen Bestimmungen - vor der Einreise als nationales Visum zu beantragen ist.


Da es hier nicht mehr um Kurzaufenthalte geht, setzt der Aufenthalt in anderen Schengen-Staaten einen Daueraufenthaltstitel voraus, der wohl hier als Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erwarten ist.

Natürlich kann auch die Schweiz ähnliche Regeln für Ukraine-Flüchtlinge haben wie derzeit Deutschland, nämlich die zeitweise Befreiung von der Aufenthaltstitel-Pflicht.
Die dürften jedoch nicht völlig zweifelsfrei für Flüchtlinge gelten, die bereits anderswo - hier: in Deutschland - Schutz gefunden haben.

Oder anders:
UKR-Flüchtlinge müssen sich an die in den Schengen-Staaten geltenden Regeln halten.
Die sind in Deutschland gerade auch gutem Grund sehr weit erweitert worden.
Sobald die Betroffenen eine deutsche Aufenthaltserlaubnis besitzen, können sie sich in anderen Schengen-Staaten zu "kurz aufhalten" - also 90 Tage in jedem 180-Tage-Zeitraum.

Bis zur Erteilung einer AE sind Reisen nur dann möglich, wenn die aktuellen Regelungen des betreffenden Ziellandes das zulassen.

Titel: Re: Reisen bei vorhandener Fiktionsbescheinigung nach §24 AufenthG Schengen
Beitrag von ThomasStuttgart am 04.05.2022 um 15:08:00
Ok, danke für die Erklärung.

Was wäre denn der „Königsweg“ , wenn wir die beiden hier leider voreilig registriert haben , damit die Krankenversorgung gewährleistet ist. Die beiden möchten alt Ziel zur  Tochter/ Enkelin in die Schweiz.

Wenn die beiden quasi wieder zurück in die Ukraine ausreisen. Also Rückkehr ins eigene Land. Ist dann die Fb hier hinfällig und dann könnte  die Schweiz  Bei einer erneuten  nötigen Einreise angesteuert werden?

Oder muss auch da das Ziel immer wieder D sein ?


Gruß Thomas

Titel: Re: Reisen bei vorhandener Fiktionsbescheinigung nach §24 AufenthG Schengen
Beitrag von reinhard am 04.05.2022 um 16:25:55
Sie können mit biometrischen ukrainischen Pässen einfach in die Schweiz fahren und sich dort erkundigen, ob sie aufgenommen werden. Wenn ja, sagen sie der Ausländerbehörde hier Bescheid, dass sie den Antrag zurückziehen. Wenn nein, kommen sie wieder her und bekommen die Aufenthaltserlaubnis.

Titel: Re: Reisen bei vorhandener Fiktionsbescheinigung nach §24 AufenthG Schengen
Beitrag von Sarashawky2288 am 16.05.2022 um 20:37:29
dürfen die Flüchtlinge aus Ukr in ihrem Heimatsland zurück gehen, um etwas da zu erledigen, z.B Papier usw. ?

Titel: Re: Reisen bei vorhandener Fiktionsbescheinigung nach §24 AufenthG Schengen
Beitrag von reinhard am 17.05.2022 um 12:44:10
Ja. Das Zurückgehen ist sowieso in der Regel kein Problem, nur die (Wieder-)Einreise nach Deutschland. Aber Ukrainer:innen mit biometrischem Pass sind eben visumfrei, sie dürfen dabei auch hin- und herfahren.

Titel: Re: Reisen bei vorhandener Fiktionsbescheinigung nach §24 AufenthG Schengen
Beitrag von Petersburger am 17.05.2022 um 12:57:02

reinhard schrieb am 17.05.2022 um 12:44:10:
Aber Ukrainer:innen mit biometrischem Pass sind eben visumfrei, sie dürfen dabei auch hin- und herfahren. 

Die sind visumfrei für Kurzaufenthalte, das soll man bitte nicht vergessen!
Und sie sind in Deutschland derzeit von der Pflicht zum Besitz eines Aufenthaltstitels befreit.

Solange sie aber nur im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 sind, kann es bei Reisen auf dem Landweg zu rechtlichen Situationen kommen, die ein pauschales "dürfen hin- und herfahren" nicht für jeden Einzelfall rechtfertigt.


Titel: Re: Reisen bei vorhandener Fiktionsbescheinigung nach §24 AufenthG Schengen
Beitrag von Sarashawky2288 am 17.05.2022 um 21:06:32
erstmal vielen Dank,
aber wenn sie eine AE nach §24 dann dürfen sie schon oder? da sind keine GFK Flüchtlinge, einige möchte ihre Zeugnisse oder kurze besuch der schwere erkrankte PAPA. 

Titel: Re: Reisen bei vorhandener Fiktionsbescheinigung nach §24 AufenthG Schengen
Beitrag von reinhard am 17.05.2022 um 21:50:07

Sarashawky2288 schrieb am 17.05.2022 um 21:06:32:
erstmal vielen Dank,
aber wenn sie eine AE nach §24 dann dürfen sie schon oder? da sind keine GFK Flüchtlinge, einige möchte ihre Zeugnisse oder kurze besuch der schwere erkrankte PAPA. 


Ja, mit einer AE (Plastikkarte) gibt es keine Probleme.

Sie sind keine GFK-Flüchtlinge.

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.