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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von Polat am 02.04.2022 um 17:26:35

Titel: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Polat am 02.04.2022 um 17:26:35
Hallo liebe Leute...Folgendes:
7. 2019 Urkundenfälschung 45 TS.
3. 2021 Schwarzfahren 10 TS.
Antrag NE Anfang 01.2022, Jetzt Antwort von ABH: Wegen ersterer Straftat besteht Ausweisungsinteresse nach §54 abs.2 Nr.9.
Daher NE nach §28 abs.2 derzeit abgelehnt
Fragen
1: ist das rechtens? dachte Grenze wär 90 TS
2: Ab wann wird NE erteilbar?
3: Lohnt es sich rechtmittelfähige Entscheidung und eventuelle Klage anzustreben?
4: ist NE nach anderen Paragraphen möglich?
5: Würde eine Einbürgerung auch daran scheitern?
Danke im voraus

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Bayraqiano am 02.04.2022 um 18:31:15
1. Ja. Die 90 Tage gelten für die Einbürgerung - bei § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist die Grenze niedriger und hier auch erreicht.

2. Ist nicht geklärt. Spätestens jedoch bei Eintritt der Tilgungsreife.

3. Eher nein.

4. § 9 Abs. 2 AufenthG wäre möglich, wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen. Diese beiden Straftaten würden dem nicht im Wege stehen.

5. Nein.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Polat am 03.04.2022 um 12:22:19
Nebenfragen:

6. Gibt es bei §54 Abs.2 Nr.9 eine bestimmte TS-Anzahl (Grenze) für die Geringfügigkeit der Strafe?

7. Und allgemein wann(TS Grenze) ist eine Strafe geringfügig?

Danke für die Antworten.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Bayraqiano am 03.04.2022 um 13:17:57

Polat schrieb am 03.04.2022 um 12:22:19:
Gibt es bei §54 Abs.2 Nr.9 eine bestimmte TS-Anzahl (Grenze) für die Geringfügigkeit der Strafe?


Eine bestimmte Grenze kann sich nur unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, hier fehlt es insoweit an einer mit § 12a StAG vergleichbaren Regelung.

Der Begriff ist aber mit der Zeit konkretisiert worden. Zunächst kann nur ein vereinzelter und geringfügier Verstoß außer Betracht bleiben. In deinem Fall ist das bereits schon fraglich, denn der erste Verstoß ist nicht vereinzelt geblieben, es ist ein zweiter hinzugekommen. Weiterhin geht die überweigende Meinung - zu Recht - davon aus, dass die Begehung einer vorsätzlichen Straftat schon nicht mehr geringfügig ist. Die von dir begangene Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) ist eine Straftat, die vorsätzlich begangen wird. Daher fehlt es insoweit an einer Geringfügigkeit.

In der Praxis hat sich mit Blick auf vorsätzliche Straftaten aber in Anlehnung an Ziff. 55.2.2.3.1 VwV-AufenthG eine Geringfügigkeitsgrenze von 30 Tagessätzen gebildet. Diese ist bei dir auch ebenfalls überschritten, sodass die ABH im Ergebnis zu Recht das Vorliegen von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bejaht hat.

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