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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung von Pflegekindern
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Beitrag begonnen von Jens in Berlin am 20.02.2022 um 18:30:09

Titel: Einbürgerung von Pflegekindern
Beitrag von Jens in Berlin am 20.02.2022 um 18:30:09
Unsere Pflegetochter ist in Deutschland geboren, ist aber bulgarischer Staatsbürger. Nach 11 Jahren haben wir über den Vormund eine Einbürgerung beantragt. Vorher wurde uns die Einreichung des Antrages immer verwehrt! Da unsere Pflegetochter auf dem Aufenthaltstitel (gültig bis 02/2023) einen falschen Paragrafen stehen hat, wird der Antrag auf Einbürgerung nicht weiter bearbeitet. Die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde ist auch nicht bereit, den Paragrafen zu nennen, damit der Antrag weiter bearbeitet werden kann. Folgende Paragrafen stehen darauf § 78a Abs. 1 und ³ 25 Abs. 5.
Kann von Euch jemand uns helfen, nach welchen Paragrafen der Aufenthaltstitel sein muss?
Danke

Titel: Re: Einbürgerung von Pflegekindern
Beitrag von Bayraqiano am 20.02.2022 um 18:55:07
In § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG heißt es:

Ein Ausländer (.....)  ist auf Antrag einzubürgern, wenn er (....) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder (....), eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt (...)


Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist somit für eine Anspruchseinbürgerung derzeit nicht ausreichend.

Möglicherweise steht dem Kind aber auch ein Recht nach dem Freizügigkeitsgesetz zu, welches für Unionsbürger gilt. In Frage käme § 4 Satz 1 FreizügG/EU:

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.


Schon ein solches Recht wäre ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne von § 10 Abs. 1 StAG und würde für eine Einbürgerung ausreichend sein. Sollte das Kind die Voraussetzungen fünf Jahre lang erfüllt haben, stünde ihm sogar ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 1 FreizügG/EU zu.

Problematisch wäre allerdings der Bezug von Leistungen nach dem SGB VIII. Hier müsste man im Einzelfall nachprüfen, ob der Bezug die Sozialsysteme nicht in unagemessener Weise belastet. Es empfiehlt sich daher, mit der Ausländerbehörde das Freizügigkeitsrecht des Kindes zu klären.

Sollte kein Freizügigkeitsrecht vorliegen, wäre nach derzeitigem Recht eine Einbürgerung erst möglich, sobald eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann. Die wäre in den meisten Fällen frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich (§ 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

Titel: Re: Einbürgerung von Pflegekindern
Beitrag von Jens in Berlin am 20.02.2022 um 19:10:47
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Nach der jetzigen Auskunft der Ausländerbehörde steht auf dem Aufenthaltstitel ein falscher Paragraf.
Ist eine Einbürgerung nach der Änderung des Aufenthaltstitels auf dem § 4 Abs. 1 möglich oder habe ich das falsch verstanden?

Titel: Re: Einbürgerung von Pflegekindern
Beitrag von Bayraqiano am 20.02.2022 um 19:28:30
Falsch ist der Aufenthaltstitel in dem Sinne, dass eine Einbürgerung damit nicht möglich ist.

Ansonsten gilt das Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG kraft Gesetz, man kann also nicht in § 4 wechseln. Erfüllt man aber als Unionsbürger dessen Voraussetzungen, liegt ein Aufenthaltsrecht vor das auch zur Einbürgrung berechtigt.

Titel: Re: Einbürgerung von Pflegekindern
Beitrag von lottchen am 21.02.2022 um 11:15:28

Jens in Berlin schrieb am 20.02.2022 um 18:30:09:
Da unsere Pflegetochter auf dem Aufenthaltstitel (gültig bis 02/2023) einen falschen Paragrafen stehen hat

Es wird wohl schon der richtige Paragraf (der ihr zusteht) sein. Es ist nur keiner, mit dem man eingebürgert werden kann. Das ist das Problem.

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