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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Verlorene Rechte der Ehefrau
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Beitrag begonnen von Onur81 am 02.02.2022 um 22:06:22

Titel: Verlorene Rechte der Ehefrau
Beitrag von Onur81 am 02.02.2022 um 22:06:22
Ein Freund von mir, der im Jahre 2017 als Software Ingenieur nach Deutschland kam und bis 2020 eine blaue Karte besaß, hat 2021 mit seinem B1 Zertifikat die NE erworben.

Vor kurzem hat seine Frau auf die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels beantragt und ihr wurde einen 1 Jahr gültigen Aufenthaltstitel mit der folgenden Erklärung erteilt.

Ist es richtig, dass man nach dem Erwerb der NE nach der blauen Karte einige Rechte verliert?

Sehr geehrter Herr XXX,


die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von Familienangehörigen eines Ausländers, welcher im Besitz einer blauen Karte ist, erfolgt entsprechend der Gültigkeit der blauen Karte. Als Sie noch im Besitz der blauen Karte waren, wurde der Aufenthaltstitel Ihrer Frau deshalb für mehr als ein Jahr verlängert.



Im Jahr 2020 haben Sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel nach § 18c AufenthG auf Grund Ihrer blauen Karte erlangt. Seitdem sind Sie nicht mehr im Besitz der blauen Karte. Damit einhergehend fallen jedoch die bisherigen Begünstigungen, welche Sie aufgrund der blauen Karte hatten, weg. Daher erfolgt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Ihrer Frau im Ermessen der Ausländerbehörde. Ihre Ehefrau, Frau *******, hat bisher nur das Sprachniveau A2 erreicht. Nach Ansicht der Ausländerbehörde ist noch ein Integrationsbedürfnis vorhanden, sodass die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Frau für nur ein Jahr verlängert wird.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: Verlorene Rechte der Ehefrau
Beitrag von reinhard am 02.02.2022 um 22:26:53
Nein, man selbst nicht. Aber die Ehefrau verliert einige Rechte.

Sie muss jetzt den Abschluss des Integrationskurses nachweisen, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis für länger will. Das gilt für alle, sie hat also jetzt die gleichen Rechte wie alle anderen.

Titel: Re: Verlorene Rechte der Ehefrau
Beitrag von Bayraqiano am 02.02.2022 um 22:32:43
Die Frau hat ohnehin einen Anspruch auf eine AE nach § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m Art. 7 ARB 1/80. Auf die AE aufgrund der Ehe kommt es sowieso nicht mehr an.

Außerdem könnte der Ehemann sowieso eine neue Blaue Karte beantragen, welche ihm neben der Niederlassungserlaubnis erteilt werden müsste. Es gehen dadurch keine Rechte verloren.

Das Schreiben der ABH zeugt auch nicht gerade von feinen Rechtskenntnissen.

Titel: Re: Verlorene Rechte der Ehefrau
Beitrag von Onur81 am 03.02.2022 um 10:06:16

schrieb am 02.02.2022 um 22:32:43:
Die Frau hat ohnehin einen Anspruch auf eine AE nach § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m Art. 7 ARB 1/80.


Ist die Dauer dieser Art AE bestimmt oder könnte es sein, dass es auch jedes Jahr verlängert werden müsste?

Titel: Re: Verlorene Rechte der Ehefrau
Beitrag von Bayraqiano am 03.02.2022 um 10:22:46
Die Aufenthaltserlaubnis wird für fünf Jahre ausgestellt (siehe Anwendungshinweise des BMI Ziffer 2.6). Das Recht nach dem ARB entsteht und besteht Kraft Gesetz, die AE bescheinigt dies deklaratorisch.

Ich habe bei meiner Antwort natürlich unterstellt, dass der Ehemann türkischer Staatsangehöriger ist. Nur dann würde das ARB greifen.

Titel: Re: Verlorene Rechte der Ehefrau
Beitrag von Onur81 am 03.02.2022 um 11:59:24

schrieb am 03.02.2022 um 10:22:46:
Ich habe bei meiner Antwort natürlich unterstellt, dass der Ehemann türkischer Staatsangehöriger ist.

Richtig. Die ganze Familie ist Türkischer Staatsangehöriger. Vielen Dank.

Titel: Re: Verlorene Rechte der Ehefrau
Beitrag von Bayraqiano am 03.02.2022 um 12:49:13
Sobald die Ehefrau sich insgesamt fünf Jahre in Deutschland aufhält (das dürfte ja im Laufe diesen Jahrens erfolgen) sollte sie eine AE nach § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 beantagen und klarstellen, dass die AE auf fünf Jahre zu befristen ist.

Sie kann sich dabei auch auf BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 6.11 stützen. Dort hat das BVerwG ausgeführt:

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 [Anmkerung: jetzt Abs. 2] AufenthG zum Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 muss eine Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren aufweisen und das Bestehen des zugrunde liegenden assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts einschließlich seiner Rechtsgrundlage textlich eindeutig erkennen lassen.

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