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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> EuGH zum Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
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Beitrag begonnen von Bayraqiano am 31.01.2022 um 12:44:37

Titel: EuGH zum Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Beitrag von Bayraqiano am 31.01.2022 um 12:44:37
Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass jede physische Anwesenheit eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Gebiet der Europäischen Union während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausreicht, um zu verhindern, dass dieser Aufenthaltsberechtigte seine Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Bestimmung verliert, auch wenn eine solche Anwesenheit während dieses Zeitraums eine Gesamtdauer von nur wenigen Tagen nicht überschreitet.

Urteil vom 20.01.2022
C-432/20

Ausländern, die solche Konstellationen in Erwägung ziehen wird daher geraten, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU vor Ausreise aus dem Bundesgebiet zu beantragen.

Titel: Re: EuGH zum Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Beitrag von Onur81 am 31.01.2022 um 13:50:07

schrieb am 31.01.2022 um 12:44:37:
Ausländern, die solche Konstellationen in Erwägung ziehen wird daher geraten, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU vor Ausreise aus dem Bundesgebiet zu beantragen.


Ist mein Verständnis richtig, dass ein Daueraufenthalt-EU Besitzer nach zwölf ununterbrochenen Monaten Aufenthalt in EU seinen DA-EU lebenslang nicht verliert, auch wenn er danach die EU dauerhaft verlässt?

Titel: Re: EuGH zum Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Beitrag von Bayraqiano am 31.01.2022 um 14:11:39
Nein. Man kann die EU dauerhaft verlassen, muss aber stets vor Ablauf der Frist von zwölf Monaten gerechnet ab der letzten Ausreise wieder einreisen, damit die Erlaubnis zum Daueraufenthalt nicht erlischt. Wie der EuGH klargestellt hat, reicht ein Aufenthalt von wenigen Tagen aus, um die Frist zu unterbrechen.

Das dürfte insbesondere für Personen interessant sein, die mangels Voraufenthaltszeiten oder zu sicherndem Lebensunterhalt die Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 Satz 1 i.V.m Abs. 9 Satz 2 AufenthG nicht erfüllen.

Titel: Re: EuGH zum Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Beitrag von Onur81 am 14.04.2022 um 14:26:18
Eine Diskussion bei unserer Facebook Gruppe veranlasst mich, Ihnen folgende Frage zu stellen:

Warum gilt diese Regel nur für DA-EU und nicht die NE? Wo genau steht das im Urteil?

Einige Leute behaupten, dass dieses Urteil für jede Art dauerhaften Aufenthaltstitel geltend ist.

Titel: Re: EuGH zum Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Beitrag von Bayraqiano am 14.04.2022 um 14:42:04

Onur81 schrieb am 14.04.2022 um 14:26:18:
Warum gilt diese Regel nur für DA-EU und nicht die NE? Wo genau steht das im Urteil?


Ganz grob: Weil DA-EU = EU-Recht und NE = nationales Recht.

Das Urteil beschäftigt sich mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der RL 2003/109/EG, also mit EU-Recht. Dort heißt es:
"Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn (...)  er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat."

Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten hat nur derjenige inne, dem diese Rechtsstellung zuerkannt wurde. Dies geschieht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels in Gestalt der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Die Niederlassungserlaubnis dagegen ist ein Aufenthaltstitel, der nur nach nationalem (hier deutschem) Recht erteilt wird und dessen Erteilungsvoraussetzungen teilweise stark unterschiedlich sind und meistens nicht mit dem DA-EU übereinstimmen. Mit der Erteilung einer NE geht nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einher. Das Erlöschen der NE richtet sich wie deren Erteilung nur nach nationalem Recht, hier maßgeblich § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG. Das Urteil hat damit nichts zu tun.

Es ist also falsch davon auszugehen, dass das vom EuGH entschiedene auf alle unbefristeten Aufenthaltstitel zutrifft. Es gilt nur für Inhaber der Ez. z. Daueraufenthalt-EU. Das deutsche Recht unterscheidet im Übrigen hier sehr deutlich: Siehe § 51 Abs. 1 einerseits und Abs. 9 andererseits.

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