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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung mit 25 Abs. 3
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Beitrag begonnen von fabian1985m am 13.01.2022 um 16:14:16

Titel: Einbürgerung mit 25 Abs. 3
Beitrag von fabian1985m am 13.01.2022 um 16:14:16
Hallo,

ich frage für eine hilfesuchende Person:
Kann eine Person, die den Aufenthalt nach §25 Abs. 3 hat, sich einbürgern lassen?
-Die Person lebt seit 2011 legal in Deutschland.
-Sein Lebensunterhalt ist gesichert durch sein Arbeit. Er arbeitet seit 01.2017. Nach dem abgebrochenen Studium.
-Er verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse.
-Er hat einen Einbürgerungstest bestanden von 12.2018.
-Er ist  nicht wegen einer Straftat verurteilt.


Titel: Re: Einbürgerung mit 25 Abs. 3
Beitrag von reinhard am 13.01.2022 um 16:36:00
Nein, das geht nicht, weil die Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Absatz 3 (bis 5) Aufenthaltsgesetz nur vorübergehend ist.

Er / sie muss zunächst eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 bekommen. Die muss man aber nur fünf Minuten haben, d.h. sie oder er könnte noch am gleichen Tag eingebürgert werden.

Titel: Re: Einbürgerung mit 25 Abs. 3
Beitrag von dim4ik am 13.01.2022 um 20:51:33

reinhard schrieb am 13.01.2022 um 16:36:00:
d.h. sie oder er könnte noch am gleichen Tag eingebürgert werden.

Wenn bloß alle EBHen so flott in deren Sachbearbeitung wären... ;)

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