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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung mit 25 Abs. 3 https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1642086856 Beitrag begonnen von fabian1985m am 13.01.2022 um 16:14:16 |
Titel: Einbürgerung mit 25 Abs. 3 Beitrag von fabian1985m am 13.01.2022 um 16:14:16
Hallo,
ich frage für eine hilfesuchende Person: Kann eine Person, die den Aufenthalt nach §25 Abs. 3 hat, sich einbürgern lassen? -Die Person lebt seit 2011 legal in Deutschland. -Sein Lebensunterhalt ist gesichert durch sein Arbeit. Er arbeitet seit 01.2017. Nach dem abgebrochenen Studium. -Er verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse. -Er hat einen Einbürgerungstest bestanden von 12.2018. -Er ist nicht wegen einer Straftat verurteilt. |
Titel: Re: Einbürgerung mit 25 Abs. 3 Beitrag von reinhard am 13.01.2022 um 16:36:00
Nein, das geht nicht, weil die Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Absatz 3 (bis 5) Aufenthaltsgesetz nur vorübergehend ist.
Er / sie muss zunächst eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 bekommen. Die muss man aber nur fünf Minuten haben, d.h. sie oder er könnte noch am gleichen Tag eingebürgert werden. |
Titel: Re: Einbürgerung mit 25 Abs. 3 Beitrag von dim4ik am 13.01.2022 um 20:51:33 reinhard schrieb am 13.01.2022 um 16:36:00:
Wenn bloß alle EBHen so flott in deren Sachbearbeitung wären... ;) |
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