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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Aufenthaltstitel und Ladendiebstahl
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Beitrag begonnen von hoang am 12.01.2022 um 21:58:27

Titel: Aufenthaltstitel und Ladendiebstahl
Beitrag von hoang am 12.01.2022 um 21:58:27
Hallo Ihr Lieben,
mir wurde ein neuer Fall zugetragen.
In Kürze:
1. Waren im Wert von unter 20€ nicht auf Kassenband gelegt.
2. Aus Scham einen Vordruck vom Ladendetektiv unterschrieben.      
    Vordruck jetzt unauffindbar.
3. Schreiben der Polizei, unter anderen
    Straftat zugeben/nicht zugeben/dazu keine Äußerung
    Einstellung gegen Geldauflage
Aufenthaltstitel nach §28 Abs.1 S1 Nr.3
Fragen:
a. Dazu keine Äußerung + Geldauflage gegen Einstellung oder
b. RA mit dem Fall beauftragen ?
Kann eine Verlängerung des Aufenthaltstitels bei a. verwehrt werden ?
Zu 1.: ich kenne die Person. Es passt nicht. Ist aber egal, wo das Kind in den Brunnen gefallen ist.
LG
Hoang


Titel: Re: Aufenthaltstitel und Ladendiebstahl
Beitrag von T.P.2013 am 13.01.2022 um 12:48:22
Hallo,

Deine stichwortartigen Fragen zu a) sind etwas kryptisch.

Aber ich vermute, sie hat einen Anhörbogen erhalten, in welchem sie ankreuzen kann, ob sie die Tat zugibt oder nicht. Korrekt?

Meine persönliche Meinung:
Sie sollte ankreuzen, dass sie die Tat zugibt, wenn ihr das auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Zumal ja Deiner Schilderung nach tatsächlich Waren nicht auf das Band gelegt wurden und ein unterschriebenes Schriftstück mit unbekanntem Inhalt nicht auffindbar ist.
In den Äußerungen zum Sachverhalt kann sie dann ja detailliert angeben, wie sich der Sachverhalt genau zugetragen hat.

Meine persönliche Meinung:
Ein Anwalt für so ein Larifari-Vergehen (§ 248a StGB, Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen) ist verschwendetes Geld. Der Aufwand lohnt nicht, sofern ihr die Tat tatsächlich vorgeworfen werden kann. Da kann durch einen Anwalt sowieso nichts "herausgeholt" werden.
Solche Delikte werden in aller Regel bei Ersttätern von Staatsanwaltschaften eingestellt (Geringfügigkeit). Sollte mich wundern, wenn dabei tatsächlich eine Geldauflage verfügt würde.

Eine solche Einstellung, ob nun mit oder ohne Geldauflage, ist aber immer günstiger als ein Strafbefehl oder ein Hauptverfahren mit Verurteilung, da mit der Einstellung ohne Schuldklärung das Verfahren beendet wird und keine Eintragung im Bundeszentralregister erfolgt.

Wie auch immer - eine Versagung der Verlängerung ihrer AE nur aufgrund dieses Vergehens wird es nicht geben.

Gruß


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