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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> Kindergeld für türkische Staatbürger
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Beitrag begonnen von Herz1 am 29.12.2021 um 08:55:53

Titel: Kindergeld für türkische Staatbürger
Beitrag von Herz1 am 29.12.2021 um 08:55:53
Guten Morgen,
zuerst wünsche Ich Ihnen schöne Weihnachtstage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
zur Frage: Türkische Familie mit einer Aufenthaltsgestattung, lebt seit 1,5Jahre in Deutschland, haben 2 kindern. die Familie hat Antrag auf Kindergeld gestellt, der Antrag ist leider abgelehnt, weil die Familie keine Aufenthaltserlaubnis hat. ich habe es recherchiert, klare Antwort hab ich leider nicht gefunden.
vielleicht kann jmd mir hier helfen ?
Liebe Grüße
Sara

Titel: Re: Kindergeld für türkische Staatbürger
Beitrag von deerhunter am 29.12.2021 um 10:23:05
Mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld.

Wobei es für "Türken" Sonderrechte gibt...mal entsprechend prüfen!


Titel: Re: Kindergeld für türkische Staatbürger
Beitrag von Herz1 am 29.12.2021 um 10:35:43
ich habe das gefunden. vielleicht kann es alt sein, ich weiß leider nicht.
Türkische Staatsangehörige, die seit wenigstens sechs Monaten in der Bundesrepublik wohnen, haben wie deutsche Staatsangehörige nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit (VEA) einen Anspruch auf Kindergeld unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG, da das Kindergeld im Anhang des Abkommens aufgeführt wird. Obwohl sie nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind, gelten die Einschränkungen des § 62 Abs. 2 EStG für sie aufgrund des VEA nicht.
Danke

Titel: Re: Kindergeld für türkische Staatbürger
Beitrag von SimonB am 29.12.2021 um 13:41:24
Man kann das Merkblatt der Familienkasse nutzen.
Danach ist Kindergeld zu zahlen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

https://avukat24.de/merkblatt-ueber-kindergeld-fuer-tuerkische-staatsangehoerige

Es kommt auf den Aufenthalts-Status an, nach welchem auch Kindergeld für türkische Kinder zu gewähren ist.

Welche Gestattung (nach welchem § des AufenthG) liegt hier vor?

Widerspruch gegen die Ablehnung könnte man innerhalb der 1-Monats-Frist erheben.
Ist dieser Monat bereits vergangen, kann man eine Überprüfung des Ablehnungsbescheides verlangen.

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