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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Studium, danach Famailiennachzug, jetzt keine Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von Alien92 am 24.12.2021 um 15:25:18

Titel: Studium, danach Famailiennachzug, jetzt keine Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Alien92 am 24.12.2021 um 15:25:18
Hallo zusammen,
ich weiß meine Rechte nicht, und was in meinem Fall gemacht werden soll. Wäre richtig toll wenn jemand von euch mir helfen kann!

Ich hatte ein Studentenvisum 2016-2019, danach habe ich geheiratet und ein Familiennachzugvisum beantragt und bekommen. September 2019-Oktober 2021 hatte ich keine Arbeit. Mein Mann arbeitet seit fünf Jahren und hat ein normales Aufenthaltstitel, wir haben in Oktober eine Niederlassungserlaubnis beantragt, er hat die Antwort bekommen dass er warten muss, und ich habe einen Brief bekommen dass ich die zeitliche Voraussetzungen noch nicht erfüllt habe und muss entweder den Antrag zurückziehen oder mit der Ausländerbehörde teilen, ob ich auf eine „rechtsmittelfähige Entscheidung bestehe“. Unsere Dokumente sind von zwei verschiedene Beamtinnen bearbeitet, da wir nicht den gleichen Namen haben.

Die Beamtin die meine Dokumente bearbeitet hat letztes Jahr einen Fehler gemacht und ich musste 7 Monaten bis ich meine Aufenthaltstitel bekommen könnte (sie hat mir Fiktionsbescheinigungen gegeben), also ich vertraue ihre Entscheidung nicht.

Was soll ich machen? Habe ich kein Recht für eine Niederlassungserlaubnis? Wenn mein Mann eine bekommt, was bekomme ich? Wie soll ich die nette Frau beantworten?

Titel: Re: Studium, danach Famailiennachzug, jetzt keine Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Saxonicus am 24.12.2021 um 15:39:25

Alien92 schrieb am 24.12.2021 um 15:25:18:
Habe ich kein Recht für eine Niederlassungserlaubnis? 

im Regelfall hat der Ausländer den Anspruch auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach 5 Jahren.

Nach 3 Jahren ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis dann möglich, wenn der Ausländer mit eine Ehegatten verheiratet ist, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vgl. § 28 Abs. 2 AufenthG.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG:

1.der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis,
2.die Sicherung des Lebensunterhalts (siehe § 2 Abs. 3 AufenthG),
3.der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens (bspw. Privatversicherung zur Altersvorsorge oder Berufsständische Versorgung),
4.die grundsätzliche Straffreiheit,
5.die Erlaubnis zur Beschäftigung, sofern der Ausländer Arbeitnehmer ist,
6.der Besitz der ggf. notwendigen Erlaubnisse für die im konkreten Einzelfall ausgeübte Erwerbstätigkeit (bspw. Approbation, Eintrag in die Handwerksrolle)
7.ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (siehe § 2 Abs. 11 AufenthG),
8.Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland,
9.ausreichender Wohnraum für sich und seine Familienangehörige (siehe § 2 Abs. 4 AufenthG).

Von diesen einzelnen Voraussetzungen gibt es jeweils Ausnahmen und ergänzende Regelungen. So kann von den Voraussetzungen der Nr. 2, 3, 7 und 8 bei Ausländern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen abgesehen werden.

Neben der allgemeinen Vorschrift des § 9 Aufenthaltsgesetz zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gibt es noch einige Sondervorschriften, nach denen ebenfalls (unter abweichenden Bedingungen) Niederlassungserlaubnisse erteilt werden können:

Fachkräfte (§ 18c Abs. 1 AufenthG)
Inhaber einer Blauen Karte/EU (§ 18c Abs. 2 AufenthG)
Hochqualifizierte (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
Selbständige Erwerbstätigkeit (§ 21 Abs. 4 Satz 2 AufenthG)
Humanitäre Gründe (§ 26 Abs. 3 und 4 AufenthG)
Familiäre Lebensgemeinschaften mit Deutschen (§ 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG)
Unbefristetes Aufenthaltsrecht für Kinder (§ 35 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG)
Ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG)
So wird bspw. bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen Familienangehörigen eines Deutschen gem. § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG nur der dreijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 AufenthG (und entsprechender Aufenthalt), die Lebensunterhaltssicherung und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gefordert. Die bspw. grundsätzlich für eine Niederlassungserlaubnis gem. § 9 benötigten 60 Rentenbeiträge oder gar der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung werden für eine Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG nicht gefordert.

Des Weiteren können bei einigen Ausländern Übergangsregelungen greifen, die in § 104 AufenthG geregelt sind. So brauchen bspw. gem. § 104 Abs. 2 AufenthG Ausländer mit einem Aufenthaltstitel, der vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde, für eine Niederlassungserlaubnis nur einfache Sprachkenntnisse, keine 60 Beiträge in die Rentenversicherung und keine Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen. Zu erwähnen ist bspw. auch, dass in § 104 Abs. 8 AufenthG geregelt wurde, dass Familienangehörige von Deutschen, die zum Zeitpunkt des 5. September 2013 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 AufenthG waren, für eine Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG nur einfache Sprachkenntnisse nachweisen müssen.

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