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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG
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Beitrag begonnen von Onur81 am 12.12.2021 um 22:02:09

Titel: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG
Beitrag von Onur81 am 12.12.2021 um 22:02:09
Hallo an die Experten,

ein bekannter von mir möchte einen Staatsbürgerschaftsantrag stellen, wohnt seit 9 Jahren in DE, verfügt über eine NE und hat bereits alle benötigten Unterlagen, bzw. Sprach Zertifikat B1 und Einbürgerungstest Ergebnis.

Er hat aber letzte Woche mit seiner Frau zuhause gestritten und seine Frau rief die Polizei an. Folglich wurde ein Aktenzeichen gegen ihn geöffnet und ihm wird jetzt mit Körperlicher Gewalt und Bedrohung vorgeworfen. Seine Frau bleibt zurzeit bei einer Bekannten.

Er möchte wissen, ob er mit diesem Aktenzeichen seine Chancen Deutscher zu werden verlor?

Danke im Voraus für die Antworten.

Titel: Re: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG
Beitrag von reinhard am 12.12.2021 um 23:48:32
Kommt darauf an, was dabei raus kommt.

Er gibt es ja beim Antrag auf Einbürgerung an, und dann kann die Einbürgerungsbehörde einschätzen, ob sie mit der Bearbeitung startet. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird sie am Ende abwarten, bevor sie über den Antrag entscheidet.

Titel: Re: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG
Beitrag von Onur81 am 02.02.2022 um 11:39:15
Er hat diese Woche einen Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten, in dem steht, dass das Ermittlungsverfahren gemäß §170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt wurde.

Er hat den Staatsbürgerschaftsantrag noch nicht gestellt und erst auf die Rückmeldung der Staatsanwaltschaft gewartet.

Muss er beim Antrag sowieso davon erwähnen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, obwohl es eingestellt ist??

Titel: Re: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG
Beitrag von reinhard am 02.02.2022 um 12:15:57

Onur81 schrieb am 02.02.2022 um 11:39:15:
Muss er beim Antrag sowieso davon erwähnen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, obwohl es eingestellt ist??


Nein.

Titel: Re: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG
Beitrag von Onur81 am 01.10.2022 um 20:07:21

reinhard schrieb am 02.02.2022 um 12:15:57:
Nein.


Sie sagten nein aber auf der siebten Seite des Antragsformulars (9d) stellte ich diesbezüglich eine Frage fest.

https://www.hamburg.de/contentblob/13776868/a6e48b12cc25ecdf403def1cd7eea427/data/amt-m-m5-eb-antragsformular-volljaehrig.pdf

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