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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung mit subsidiären Aufenthalt
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Beitrag begonnen von Zeno am 23.11.2021 um 19:08:50

Titel: Einbürgerung mit subsidiären Aufenthalt
Beitrag von Zeno am 23.11.2021 um 19:08:50
Hallo,

ich frage für eine hilfesuchende Person:
Kann eine Person, die den subsidiären Schutz hat, sich auch ohne Deutschkenntnisse einbürgern lassen?
Die Person ist über 65 Jahre alt, schwerhörig und kann daher auch trotz Deutschkurse so gut wie gar nicht deutsch sprechen. Die erwachsenen Kinder haben die deutsche Staatsbürgerschaft seit über 30 Jahren und leben auch hier.
Ist es für die Person möglich trotz fehlender Sprachkenntnisse und Bezug von Grundsicherung im Alter sich einbürgern zu lassen?

Titel: Re: Einbürgerung mit subsidiären Aufenthalt
Beitrag von erne am 23.11.2021 um 19:36:19
StAG §10

Zitat:
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

Titel: Re: Einbürgerung mit subsidiären Aufenthalt
Beitrag von Zeno am 23.11.2021 um 19:39:42

erne schrieb am 23.11.2021 um 19:36:19:
StAG §10

Ab welchem Alter gilt der Punkt "altersbedingt"?
Und nach mindestens wie vielen Jahren ist ein Antrag auf Einbürgerung für Personen mit subsidiären Schutz möglich?

Titel: Re: Einbürgerung mit subsidiären Aufenthalt
Beitrag von lottchen am 23.11.2021 um 21:22:16
https://www.rbk-direkt.de/module/Behoerdenlotse/Formularhandler.aspx?id=4177

Zitat:
Von  der  Voraussetzung  der  ausreichenden  Kenntnis  der  deutschen  Sprache wird auch abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen seines Alters nicht in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Zulassung einer Ausnahme von der Voraussetzung ist immer eine Einzelfallprüfung der Behörde! 
Des  Weiteren  muss  der  Einbürgerungsbewerber  geltend  machen,  dass  er aufgrund  seines  Alters  nicht  mehr  in  der  Lage  ist  einen  Nachweis über die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen.   
 
Von  einer  altersbedingten  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  der  Anforderung ist in der Regel bei Einbürgerungsbewerbern über 65 Jahren auszugehen, es  sei  denn,  dass  sie  z.B.  trotz  eines  8-jährigen Aufenthaltshalts keine Deutschkenntnisse aufweisen.

Titel: Re: Einbürgerung mit subsidiären Aufenthalt
Beitrag von Zeno am 24.11.2021 um 00:26:28

lottchen schrieb am 23.11.2021 um 21:22:16:
https://www.rbk-direkt.de/module/Behoerdenlotse/Formularhandler.aspx?id=4177

Zitat:
Von  der  Voraussetzung  der  ausreichenden  Kenntnis  der  deutschen  Sprache wird auch abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen seines Alters nicht in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Zulassung einer Ausnahme von der Voraussetzung ist immer eine Einzelfallprüfung der Behörde! 
Des  Weiteren  muss  der  Einbürgerungsbewerber  geltend  machen,  dass  er aufgrund  seines  Alters  nicht  mehr  in  der  Lage  ist  einen  Nachweis über die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen.   
 
Von  einer  altersbedingten  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  der  Anforderung ist in der Regel bei Einbürgerungsbewerbern über 65 Jahren auszugehen, es  sei  denn,  dass  sie  z.B.  trotz  eines  8-jährigen Aufenthaltshalts keine Deutschkenntnisse aufweisen.


Danke für die Antwort. Wie sieht es dann mit der Sicherung des Lebensunterhalts aus, wenn man Grubdsicherung im Alter erhält? Man steht dem Arbeitsmarkt eigentlich nicht mehr zur Verfügung.

Titel: Re: Einbürgerung mit subsidiären Aufenthalt
Beitrag von SimonB am 24.11.2021 um 10:25:05

Zeno schrieb am 24.11.2021 um 00:26:28:
wenn man Grubdsicherung im Alter erhält? 

Dann kann diese Person ihren LU nicht eigenständig sichern. Das wäre auch eine Voraussetzung, ebenso wie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, die Sprachkenntnisse und der LID-Test.
Damit fehlen dieser Person leider wesentliche Voraussetzungen.

Trotzdem kann man bei der Einbürgerungsbehörde zunächst ein kostenloses Info-Gespräch vereinbaren. Daraus wird sich ergeben, was die EBH in solchem Einzelfall als machbar sieht.
Damit erspart man dieser Person den Antrag, der wohl abgelehnt werden wird. Ebenso erspart man dieser Person die Antragskosten von 255,-, die auch bei Ablehnung zu zahlen sind.

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html

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