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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Aufgrund Untätigkeit der ABH konnte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bei Ausreise nicht nachgewiesen werden
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Beitrag begonnen von Magister am 23.11.2021 um 18:45:31

Titel: Aufgrund Untätigkeit der ABH konnte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bei Ausreise nicht nachgewiesen werden
Beitrag von Magister am 23.11.2021 um 18:45:31
Hallo,

seit Wochen versuchte ein indischer Staatsangehöriger mit gültigem D-Visum vor Visaablauf einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung bei der zuständigen ABH zu stellen. Aktuell ist eine Kontaktaufnahme zur ABH nur via eMail möglich. Unterlagen wurden auf diesem Weg vollständig eingereicht. Insofern trat Fiktionswirkung für den Aufenthalt ein. Soweit so gut.

Leider musste der Antragsteller nach Visa-Ablauf aufgrund eines familiären Notfalls wieder zurück in seine Heimat. Erneut hatte er die ABH angeschrieben, seinen Fall geschildert und um die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gebeten - wieder ohne Erfolg und ohne jegliche Rückmeldung. Bei der Ausreise am Zoll konnte er natürlich keinen rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen. Ihm wird nun von der BP eine Straftat nach § 95 (1) Nr. 2 AufenthG vorgeworfen und der Fall wurde an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Was würdet Ihr in einem solchen Fall dem Antragsteller raten?

Titel: Re: Aufgrund Untätigkeit der ABH konnte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bei Ausreise nicht nachgewiesen werden
Beitrag von erne am 23.11.2021 um 19:31:04
wie du schon festgestellt hast, gilt wohl nachweislich AfuenthG 81 (2).
Das wird auch im Verfahren festgestellt werden.

Ich würde an seiner STellt jetzt noch die Nachweise überprüfen, ob die wirklich stichhaltig sind

Titel: Re: Aufgrund Untätigkeit der ABH konnte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bei Ausreise nicht nachgewiesen werden
Beitrag von Saxonicus am 24.11.2021 um 09:02:58

Magister schrieb am 23.11.2021 um 18:45:31:
Aktuell ist eine Kontaktaufnahme zur ABH nur via eMail möglich. 

Das glaube ich nicht, die Post stellt auch weiterhin Briefe zu.

Solche Anträge sollte man schriftlich (als Einschreiben) der ABH übermitteln.

Titel: Re: Aufgrund Untätigkeit der ABH konnte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bei Ausreise nicht nachgewiesen werden
Beitrag von Magister am 24.11.2021 um 14:37:29

Zitat:
Das glaube ich nicht, die Post stellt auch weiterhin Briefe zu.
Solche Anträge sollte man schriftlich (als Einschreiben) der ABH übermitteln.


Das ist vollkommen richtig. Sorry, für das Missverständnis. Ich wollte hier v.a. zum Ausdruck bringen, dass die ABH aktuell nur schriftlich zu erreichen ist bzw. persönlich nur mit Termin. Um es vorwegzunehmen: auch die Terminanfrage blieb bisher unbeantwortet. Dass es aktuell zu Verzögerungen bei den Antwortzeiten kommen kann ist verständlich (doch Wochen und Monate ohne Antwort sind m.E. schon grenzwertig). Dennoch, das Problem ist doch eher, dass die ABH selbst in dringenden Fällen, wie z. B. nach Ablauf des Visums und der dringend benötigten Fiktionsbescheinigung nicht reagiert und es keine Anlaufstelle für Notfälle gibt, so dass es erst gar nicht zu einer vollkommen unnötigen Strafanzeige kommen muss. 

Titel: Re: Aufgrund Untätigkeit der ABH konnte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bei Ausreise nicht nachgewiesen werden
Beitrag von Saxonicus am 24.11.2021 um 15:52:44

Magister schrieb am 24.11.2021 um 14:37:29:
Ich wollte hier v.a. zum Ausdruck bringen, dass die ABH aktuell nur schriftlich zu erreichen ist bzw. persönlich nur mit Termin. Um es vorwegzunehmen: auch die Terminanfrage blieb bisher unbeantwortet.

Wenn Du den Antrag auf Verlängerung des AT bzw. die Bitte um
eine Fiktonsbescheinigung schriftlich gestellt hast, dann kannst Du
das gegenüber der Bundespolizei (der Zoll hat damit nichts zu tun)
doch auch belegen.

Titel: Re: Aufgrund Untätigkeit der ABH konnte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bei Ausreise nicht nachgewiesen werden
Beitrag von Mick am 24.11.2021 um 16:02:21
Eigentlich muss man nicht darum "bitten", siehe § 81 (5) AufenthG.

Titel: Re: Aufgrund Untätigkeit der ABH konnte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bei Ausreise nicht nachgewiesen werden
Beitrag von Magister am 24.11.2021 um 16:17:31

Mick schrieb am 24.11.2021 um 16:02:21:
Eigentlich muss man nicht darum "bitten", siehe § 81 (5) AufenthG.


- Genau, aber wie kann ich die ABH dazu bringen -  und dann auch noch wenn möglich rechtzeitig - eine Fiktionsbescheinigung auszustellen, wenn sie auf Anfragen erst gar nicht reagiert?

Nicht nur, dass der Ausländer den ganzen Ärger am Hals hat und nachweispflichtig ist (die eMails können natürlich vorgelegt werden), aber noch viel schlimmer, er kann ohne neues Visum jetzt nicht mehr einreisen und muss mit dem ganzen Antragsverfahren wieder ganz von vorne anfangen. Das ist mehr als ärgerlich.  >:(



Titel: Re: Aufgrund Untätigkeit der ABH konnte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bei Ausreise nicht nachgewiesen werden
Beitrag von lottchen am 24.11.2021 um 16:36:05

Magister schrieb am 24.11.2021 um 16:17:31:
... aber noch viel schlimmer, er kann ohne neues Visum jetzt nicht mehr einreisen und muss mit dem ganzen Antragsverfahren wieder ganz von vorne anfangen.


Sorry, aber das wußte er doch  bereits als er sich entschloss auszureisen. Da hätte er vorher alle Hebel in Bewegung setzen müssen die Fiktionsbescheinigung zu erhalten. Wie viele E-Mails hat er denn geschrieben, wie viele Briefe, wie oft war er vor Ort, wie oft hat er versucht einen Termin (online?) zu buchen, hat er einen Anwalt eingeschaltet, sich an den Oberbürgermeister gewendet (oder wer ist sonst dort die Fachaufsicht über der ABH?), vorher irgendwo um Hilfe ersucht als er nicht weitergekommen ist?

Wir alle wissen, dass es seit Monaten teilweise sehr schwierig ist mit seinen Anliegen bei den Behörden weiterzukommen. In manchen Städten fast aussichtslos. Das gilt aber nicht nur für Ausländer.

Titel: Re: Aufgrund Untätigkeit der ABH konnte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bei Ausreise nicht nachgewiesen werden
Beitrag von reinhard am 24.11.2021 um 17:47:48
Wichtig ist jetzt, den Erhalt von Post sicherzustellen. Die Staatsanwaltschaft schickt (vielleicht) einen Anhörungsbogen. Die Ausländerbehörde wird vom Ermittlungsverfahren benachrichtigt, die kann man also aktiv vorher anschreiben, damit sie die Fiktionswirkung gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt.

Dann sollte das Verfahren eingestellt werden.

Die Bundespolizei muss das Verfahren einleiten, wenn man bei der Ausreise nichts vorweisen kann.

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