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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung mit unbefristet NE, aber in Ausland lebend
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Beitrag begonnen von astarwalker am 20.10.2021 um 09:11:07

Titel: Einbürgerung mit unbefristet NE, aber in Ausland lebend
Beitrag von astarwalker am 20.10.2021 um 09:11:07
Hallo,
ich habe in Deutschland 15 Jahre ununterbrochen gelebt und in 2008 erhielt ich der unbefristet NE. Im Jahr 2013 wegen ein Familien Notzustand müsste ich in mein Heimatland um mein sehr kranke Bruder zu pflegen. Ich erhielt dann von der Ausländer Behörden ein Brief wo es steht das mein Niederlassung erlischt nicht auch wenn ich länger als einem Jahr mich in Ausland aufhalten soll. Ich hab mich dann abgemeldet weil ich wusste das ich vielleicht länger in Ausland bleiben musste. Mein Bruder ist im Jahr 2015 in Ausland
verstorben. Im gleichen Jahr hab ich mein Lebensgefährte in Ausland kennengelernt un mit ihm zusammengezogen. Seit dem Leben wir in Ausland. Ich war seit dem mehrmals in Deutschland. Im Jahr 2018 hab ich mich in Deutschland wieder angemeldet weil ich sehr gerne mein Einbürgerung bekommen möchte. Ich hatte damals in 2013, der Sprachtest und alle nötigen Tests  erfolgreich absolviert und der Einbürgerungprozess einfach nicht vollendet da mein Bruder in Ausland mich bräuchte. Jetzt möchte ich unbedingt mich eibürgern lassen. Mein Lebensgefahrte ist Deutsche Bürger.
Die Fragen an euch:
1) werde ich mein Einbürgerung erhalten dürfen, nach so lange Zeit in Ausland lebend?
2) Was sind die Vorschriften dafür? Was muss ich noch vorzeigen?
3) ich hab der Botschaft in das Land wo ich lebe gefragt und sie sagten es wäre sehr unwahrscheinlich daß es von hier aus geschehen könnte, und besser wäre es in der Bundesland meine in Deutschland angemeldete Adresse anzufangen.
4) Das Land wo ich jetzt lebe hat ein
Abkommen mit Deutschland in das was Steuer betrifft, und vieles anderes.
Bedanke mich sehr im voraus für eure antworten. Entschuldigen sie bitte der langen Post.
astarwalker

Titel: Re: Einbürgerung mit unbefristet NE, aber in Ausland lebend
Beitrag von erne am 20.10.2021 um 15:13:15

Zitat:
§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ha

trifft m.E. noch nicht auf dich zu


astarwalker schrieb am 20.10.2021 um 09:11:07:
1) werde ich mein Einbürgerung erhalten dürfen, nach so lange Zeit in Ausland lebend? 

ja, nach acht Jahren rechtmässigen und gewöhnlichen Aufenthalt in D.
Ggf. kann der frühere Aufenthalt angerechnet werden, aber da habe ich momentan keine Quelle dazu (ich glaube aber, bis max. 5 Jahre)
Kommt also darauf an, wann du den Afuenthalt begründen wirst. Eine Anmledung alleine reicht nicht

Nach §9 als Ehegatte auch nach drei Jahren möglich

Zitat:
§ 9
(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht.

Titel: Einbürgerungsfragen - langer in Ausland verblieben - NE noch ethaltlich
Beitrag von astarwalker am 11.09.2023 um 12:59:49
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1       Ausländerrecht / Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht / Einbürgerung mit unbefristet NE, aber in Ausland lebend
am: 20.10.2021 um 09:11
Hallo,
ich habe in Deutschland 15 Jahre ununterbrochen gelebt und in 2008 erhielt ich der unbefristet NE. Im Jahr 2013 wegen ein Familien Notzustand müsste ich in mein Heimatland um mein sehr kranke Bruder zu pflegen. Ich erhielt dann von der Ausländer Behörden ein Brief wo es steht das mein Niederlassung erlischt nicht auch wenn ich länger als einem Jahr mich in Ausland aufhalten soll. Ich hab mich dann abgemeldet weil ich wusste das ich vielleicht länger in Ausland bleiben musste. Mein Bruder ist im Jahr 2015 in Ausland
verstorben. Im gleichen Jahr hab ich mein Lebensgefährte in Ausland kennengelernt un mit ihm zusammengezogen. Seit dem Leben wir in Ausland. Ich war seit dem mehrmals in Deutschland. Im Jahr 2018 hab ich mich in Deutschland wieder angemeldet weil ich sehr gerne mein Einbürgerung bekommen möchte. Ich hatte damals in 2013, der Sprachtest und alle nötigen Tests  erfolgreich absolviert und der Einbürgerungprozess einfach nicht vollendet da mein Bruder in Ausland mich bräuchte. Jetzt möchte ich unbedingt mich eibürgern lassen. Mein Lebensgefahrte ist Deutsche Bürger.
Die Fragen an euch:
1) werde ich mein Einbürgerung erhalten dürfen, nach so lange Zeit in Ausland lebend?
2) Was sind die Vorschriften dafür? Was muss ich noch vorzeigen?
3) ich hab der Botschaft in das Land wo ich lebe gefragt und sie sagten es wäre sehr unwahrscheinlich daß es von hier aus geschehen könnte, und besser wäre es in der Bundesland meine in Deutschland angemeldete Adresse anzufangen.
4) Das Land wo ich jetzt lebe hat ein
Abkommen mit Deutschland in das was Steuer betrifft, und vieles anderes.
5) kann ich mein NE von alten Pass in der neuen übertragen lassen, auch wenn ich mich immer noch in Ausland aufhalte Arbeitsbedingt?
6) was braucht man um tatsächlich der Einbürgerungsprozess anzufangen? Ich habe alle Prüfungen bestanden, Einbürgerungstest, Sprache, Niederlassungserlaubnis, Anmeldung Beweis. Was noch? Muss ich mich auch bei eine Krankenkasse anmelden? Meine Steuernummer ist noch gültig, obwohl ich sie darauf hingewiesen das ich in D für eine Weile nicht arbeiten werde. Sie haben meine Nummer deshalb nur für eine Weile gefroren.
Bedanke mich sehr im voraus für eure antworten. Entschuldigen sie bitte der langen Post.
astarwalker

Titel: Re: Einbürgerung mit unbefristet NE, aber in Ausland lebend
Beitrag von lottchen am 12.09.2023 um 16:00:17
Im Prinzip hat sich doch nichts geändert. Du lebst weiterhin im Ausland. Du hast Deinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in D. Allein sich angemeldet zu haben reicht nicht. Daher ist m.M. nach eine Einbürgerung momentan nicht möglich. 

Titel: Re: Einbürgerung mit unbefristet NE, aber in Ausland lebend
Beitrag von H1N1 am 13.09.2023 um 06:57:16
Deine Fragen kann dir nur das Bundesverwaltungsamt in Köln beantworten. Dieses ist zuständig für die Einbürgerung von im Ausland lebenden Einbürgerungsbewerbern.

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