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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Duldung, Humanitäre Aufenthalt Antrag
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Beitrag begonnen von Windeutsch am 19.10.2021 um 18:01:24

Titel: Duldung, Humanitäre Aufenthalt Antrag
Beitrag von Windeutsch am 19.10.2021 um 18:01:24
Hallo alle zusammen,

hoffentlich geht es euch gut.

Meine Familie und ich kommen aus Pakistan und sind seit Juni 2013 als Asyl in Deutschland. 2015-2018 habe ich meine dreijährige Ausbildung als Pfleger gemacht und direkt im Anschluss einen Job bekommen und habe bis jetzt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Seit dem 9.4.2020 haben wir mehrere Duldungen bekommen. Wir haben keine Dokumente ausser Geburtsurkunde für mich und meine Frau aus Pakistan. Wir beziehen keine Sozialhilfe und sind integriert. Meine Frau hat B2 Sprachniveau.

Nun bin ich zufällig auf dieses Gesetz für Aufenthaltserlaubnis gestoßen, um Kettenduldung zu vermeiden, und möchte eure Einschätzung zu unserer Situation, inwiefern unsere Chancen liegen:

Paragraph § 25, Abs. 5

„Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.“

Liebe Grüße

Windeutsch

Titel: Re: Duldung, Humanitäre Aufenthalt Antrag
Beitrag von reinhard am 19.10.2021 um 18:04:36
Es wird nicht funktionieren, weil die Ausreise nach Pakistan tatsächlich möglich ist.

Hast Du schon mal eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d beantragt? Die ist für alle, die sich während der Duldung qualifiziert haben.

Kannst Du denn einen Pass bekommen und den Pass vorlegen? Das ist ja (meistens) die Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis.
Auf jeden Fall wäre es gut, alles zusammen mit einer örtlichen Migrationsberatung zu machen.

Titel: Re: Duldung, Humanitäre Aufenthalt Antrag
Beitrag von Windeutsch am 19.10.2021 um 20:19:34
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Eine Rückreise nach Pakistan ist nicht möglich. Wir haben keine pakistanischen Ausweis. Das Konsulat in Deutschland möchte es uns auch nicht ausstellen und dafür habe ich einen Nachweis. Die Identifikation erfolgt in unseren Fall durch die Geburtsurkunde, da kein Ausweis mit Lichtbild vorhanden ist.

Titel: Re: Duldung, Humanitäre Aufenthalt Antrag
Beitrag von reinhard am 20.10.2021 um 10:55:24

Windeutsch schrieb am 19.10.2021 um 20:19:34:
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Eine Rückreise nach Pakistan ist nicht möglich. Wir haben keine pakistanischen Ausweis. Das Konsulat in Deutschland möchte es uns auch nicht ausstellen und dafür habe ich einen Nachweis. Die Identifikation erfolgt in unseren Fall durch die Geburtsurkunde, da kein Ausweis mit Lichtbild vorhanden ist.


Die Argumentation wird die Ausländerbehörde voraussichtlich nicht akzeptieren. Falls Du es wissen willst, stell den Antrag schriftlich und schreibe dazu, dass Du eine schriftliche Antwort willst.

Ansonsten müsstest Du viel ausführlicher schreiben, worum es eigentlich geht, sonst ist eine spezifische Antwort natürlich nicht möglich. Die Botschaft hat bestimmt nicht nur 10 Minuten schlechte Laune gehabt, als sie den Brief schrieb.

Was bedeutet Duldung? Asyl beantragt, Asyl abgelehnt? Weil es in Pakistan keine Gefahr gibt? Duldung, weil kein Pass vorhanden? Abschiebung, sobald der Pass vorliegt? Dann kommst Du aus der Duldung eher nicht raus. Aber, wie gesagt, erst wenn Du schreibst worum es geht kann auch jemand antworten. Mit Raten ist Dir nicht geholfen.

Titel: Re: Duldung, Humanitäre Aufenthalt Antrag
Beitrag von Saxonicus am 20.10.2021 um 11:18:00

Windeutsch schrieb am 19.10.2021 um 18:01:24:
Meine Familie und ich kommen aus Pakistan und sind seit Juni 2013 als Asyl in Deutschland. 2015-2018... 

Das kann ja so nicht stimmen, denn als Asylberechtigte hättet Ihr einen
riichtigen Aufenthaltstitel. Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel und
begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Inhaber einer Duldung sind
weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig.

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