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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Schwanger Vater
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Beitrag begonnen von infoinfo am 17.09.2021 um 11:49:08

Titel: Schwanger Vater
Beitrag von infoinfo am 17.09.2021 um 11:49:08
Hallo,

Ein Bekannter aus Afghanistan ist mit familienzusammenführung Visum nach Deutschland gekommen wegen seiner deutschen Frau .
Leider haben sie sich getrennt nach 6 Monaten.
Sie hat die Scheidung eingereicht.
Jetzt hat der Bekannte eine Wohnung besichtigt und alle Unterlagen abgegeben.
Jetzt hat die Ausländerbehörde gesagt , dass er einen Asylantrag stellen soll.
Darf er die Wohnung trotzdem anmieten .
Übrigens hat er erfahren , dass seine Ehefrau die sich von ihm getrennt hat, ein Kind vom ihm erwartet.
Wie soll er vorgehen bezüglich seiner momentanen Situation wegen Wohnung und Asylantrag ?

Danke

Lg

Titel: Re: Schwanger Vater
Beitrag von lottchen am 17.09.2021 um 12:11:01
Wird das Kind voraussichtlich zur Welt kommen bevor die Scheidung rechtskräftig wird? Ist es definitiv sein Kind? Dann gibt es keinen Grund für einen Asylantrag weil er die nächsten 18 Jahre eine AE wegen seines Kindes erhalten wird.

Geht er arbeiten, bezahlt er seine zukünftige Wohnung also selber? 

Titel: Re: Schwanger Vater
Beitrag von infoinfo am 17.09.2021 um 13:11:09
Ja das Kind wird voraussichtlich vor der Scheidung zur Welt kommen und ja , das Kind ist 100 Prozent von ihm .
Ja er hat einen minijob.
Soll er der Ausländerbehörde mitteilen, dass seine Frau schwanger geworden ist von Ihm ?
Danke lg

Titel: Re: Schwanger Vater
Beitrag von infoinfo am 17.09.2021 um 13:15:08
Er bezieht aber auch Jobcenter Geld .

Titel: Re: Schwanger Vater
Beitrag von lottchen am 17.09.2021 um 13:31:33
Wenn er nur einen Minijob hat - wer bezahlt die neue Wohnung? Er selber oder das Jobcenter? Zahlt ihm seine Frau Trennungsunterhalt, vermutlich nicht wenn das JC ihm auch was zahlt? Wenn das Jobcenter die Wohnung zahlen sollte (KdU) dann benötigt er vor dem Umzug auch die Zustimmung vom Jobcenter. Die müssen bestätigen dass die Kosten der Unterkunft angemessen sind. Eine Mietkaution muss auch jemand bezahlen. Eventuell die Kosten des Umzugs....Das muss er alles klären.

Wenn das Kind während der Ehe geboren wird ist er der rechtliche Vater. Und wenn er auch der biologische Vater ist dann kann niemand die rechtliche Vaterschaft mit Erfolg anfechten, es ist und bleibt sein Kind. Also bekommt er wenn er das Sorgerecht ausüben will auch eine AE dafür. Für einen Asylantrag sehe ich daher keine Notwendigkeit.

Klar kann er der ABH mitteilen, dass er Vater eines deutschen Kindes wird. Falls die ABH bisher die Absicht gehabt haben sollte seine jetzige AE (wie lange ist die noch gültig?) aufgrund der Trennung zu verkürzen, dann wird diese Informationen sicher dazu führen, dahingehend nicht zu schnell zu handeln.      

Titel: Re: Schwanger Vater
Beitrag von reinhard am 17.09.2021 um 14:02:15
Er sollte allerdings wissen:

Ausländerrechtlich zählt eine Schwangerschaft nicht, sondern nur ein Kind. Er sollte darauf achten, dass er in der Geburtsurkunde steht.

Und dann zählt für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht, ein Kind zu haben. Es zählt nur, dass er sich auch wöchentlich um das Kind kümmert. Gut wäre auch, wenn er Deutsch lernt, einen Beruf lernt, arbeitet und Unterhalt für das Kind bezahlt.

Titel: Re: Schwanger Vater
Beitrag von lottchen am 17.09.2021 um 14:16:05

reinhard schrieb am 17.09.2021 um 14:02:15:
Er sollte darauf achten, dass er in der Geburtsurkunde steht.


Steht der Ehemann nicht automatisch in der Geburtsurkunde bei einem ehelich geborenen Kind?

Titel: Re: Schwanger Vater
Beitrag von reinhard am 17.09.2021 um 16:42:17

lottchen schrieb am 17.09.2021 um 14:16:05:
Steht der Ehemann nicht automatisch in der Geburtsurkunde bei einem ehelich geborenen Kind?


Normalerweise schon. Ich empfehle in solchen Fällen dem Vater aber immer, selbst auf dies und das zu achten und sich über alle Dinge, die ihn und sein Aufenthaltsrecht betreffen, auf dem Laufenden zu halten.

Titel: Re: Schwanger Vater
Beitrag von infoinfo am 17.09.2021 um 17:31:09
Wenn das Kind aber nach der Scheidung zur Welt kommt , muss er dann jetzt einen Asylantrag stellen ?
Wie ist da vorzugehen ?
Wenn die Ehefrau die Scheidung zurück zieht aber trotzdem von ihm getrennt leben will ändert das etwas wegen seinem Aufenthalt?
Danke
Lg

Titel: Re: Schwanger Vater
Beitrag von reinhard am 17.09.2021 um 18:42:27

infoinfo schrieb am 17.09.2021 um 17:31:09:
Wenn das Kind aber nach der Scheidung zur Welt kommt , muss er dann jetzt einen Asylantrag stellen?


Nein. Einen Asylantrag muss man immer sofort nach Ankunft stellen, wenn man verfolgt wird. Ein verspäteter Asylantrag wird sowieso nicht anerkannt.

Ein "taktischer" Asylantrag, um das Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren, wäre möglich – zumal jetzt die Taliban regieren. Dann müsste er präzise begründen, warum er dort nicht (mehr) leben kann. Die Chancen sind gut, dass dann die Abschiebung verboten wird und er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Absatz 3 erhält. Die jetzige Aufenthaltserlaubnis ist aber besser.



Zitat:
Wenn die Ehefrau die Scheidung zurück zieht aber trotzdem von ihm getrennt leben will ändert das etwas wegen seinem Aufenthalt?


Wenn er den Aufenthalt mit der Personensorge für das Kind begründet, das Kind ist ja deutsch, muss er nur sein Sorgerecht tatsächlich auch wahrnehmen, sich ums Kind kümmern und nach Möglichkeit Unterhalt zahlen. Mit der Frau hat das Aufenthaltsrecht dann nichts zu tun.


Titel: Re: Schwanger Vater
Beitrag von lottchen am 17.09.2021 um 18:44:02

infoinfo schrieb am 17.09.2021 um 17:31:09:
Wenn das Kind aber nach der Scheidung zur Welt kommt , muss er dann jetzt einen Asylantrag stellen ?

Wenn das Kind nach der Scheidung zur Welt kommt macht er eine Vaterschaftsanerkennung. Wenn die Mutter sich weigern sollte diese zu bestätigen muss er auf Anerkennung der Vaterschaft klagen.
Nach der Scheidung kann es komplizierter werden (falls die Mutter sich quer stellt), aber es ändert nichts an seinem Recht in D für sein Kind zu sorgen und somit eine AE dafür zu erhalten.

Solange das Kind auf der Welt ist, in D lebt und er das Sorgerecht wahrnimmt sollte er wegen des Kindes eine AE bekommen.

Warum soll er einen Asylantrag stellen? Hat er Chancen auf Asyl? Wird er verfolgt?


infoinfo schrieb am 17.09.2021 um 17:31:09:

Wenn die Ehefrau die Scheidung zurück zieht aber trotzdem von ihm getrennt leben will ändert das etwas wegen seinem Aufenthalt?

Bezüglich seiner jetzigen AE nicht, nein. Denn die hat er wegen des ehelichen Zusammenlebens, was es ja nicht mehr gibt. Nicht weil er mit einer Deutschen verheiratet ist.


Titel: Re: Schwanger Vater
Beitrag von infoinfo am 17.09.2021 um 22:17:35
Er hat Momentan 3 Monatige Fiktionsbescheinigung.
Kann er jetzt schon Aufenthalt bekommen ?
Danke
Lg

Titel: Re: Schwanger Vater
Beitrag von nixwissen am 18.09.2021 um 04:35:15
Moin,

da er von seiner Frau getrennt lebt, kann er keine AE bekommen aufgrund der Ehe.
Da das Kind noch nicht geboren wurde, kann er auch noch nicht eine AE aufgrund der Sorge um das Kind bekommen.
Also nein, jetzt kann er keine AE bekommen.

Gruß,
Norbert

Titel: Re: Schwanger Vater
Beitrag von infoinfo am 18.09.2021 um 09:09:04
Also muss er weiter nix machen außer deutsch lernen , bis sein Kind auf die Welt kommt ja ?

Titel: Re: Schwanger Vater
Beitrag von SimonB am 18.09.2021 um 10:24:38

infoinfo schrieb am 17.09.2021 um 11:49:08:
Darf er die Wohnung trotzdem anmieten .
Ja. Er darf eine Wohnung anmieten. Wenn der Vermieter auch mit der Fiktionsbescheinigung einen Mietvertrag mit dem Afghanen schließt.
Du könntest als Bekannter dem Vermieter die Situation erklären.

Den Sprachnachweis -A1- hat er schon. Soll er auch verpflichtend einen  Integrationskurs absolvieren?
Dass die angemessenen Mietkosten direkt vom JC an den Vermieter überwiesen werden könnten, weiß man?   

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