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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung Familienangehöriger EU FreizügG/EU https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1630926404 Beitrag begonnen von Engineer Master am 06.09.2021 um 13:06:44 |
Titel: Einbürgerung Familienangehöriger EU FreizügG/EU Beitrag von Engineer Master am 06.09.2021 um 13:06:44
Hallo zusammen,
ich melde mich nun wieder nach 5 Jahren. Mir wurde sehr gut geholfen und es hat alles geklappt. Dank euch! Es hätte ganz anders aussehen können. Link zum Original Thread Nun... Meine Frau hat seit dem Oktober 2016 Ihre Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) RESIDENCE CARD OF A FAMILY MEMBER OF A UNION CITIZEN Ich habe desöfteren gelesen, dass es eine Möglichkeit gibt sie einzubürgern. Leider stehe ich auf dem Schlauch und weiß nicht was stimmt. Meine infos: Wir müssen min. 2 jahre verheiratet sein und uns seit 3 Jahren in DE aufhalten. Es stand nichts von einem B1 Zertifikat. Wir: 10 Jahre verheiratet seit 5 Jahren in DE. 3 Kinder (DE Staatsbürgerschaft) Noch nie Geld vom Amt bezogen. Beide Master Abschlüsse Wie läuft das denn bei der Aufenthaltskarte Familienangehöriger EU (5 Abs. 1 FreizügG/EU)? Es wäre super wenn meine Frau eine deutsche Staatsbürgerschaft bekommt. Schließlich möchten wir hier bleiben und unser eigenes Haus bauen. Gibt es irgendwo eine Checkliste? Ich bin euch sehr dankbar für jede Hilfe. |
Titel: Re: Einbürgerung Familienangehöriger EU FreizügG/EU Beitrag von Alana am 06.09.2021 um 15:00:52 Engineer Master schrieb am 06.09.2021 um 13:06:44:
In § 9 StAG geht es um die Einbürgerung von "Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher". http://www.gesetze-im-internet.de/stag/__9.html § 9 StAG ermöglicht eine Verkürzung der Vor-Aufenthaltszeit in Deutschland bei der Einbürgerung von Ehepartnern deutscher Staatsbürger, wie gesagt: drei Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; eheliche Gemeinschaft seit zwei Jahren (ob rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt mit AE, NE oder als Freizügigkeitsberechtigter, ist da egal). Ansonsten wird in § 9 auf die "Voraussetzungen des § 10 Absatz 1" verwiesen, die auch erfüllt sein müssen. Hier finden sich u.a. die Anforderungen an die Sprachbeherrschung, § 10 Abs. 1 Nr. 6: "über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt". Die Definition findet sich in § 10 Abs. 4: Zitat:
http://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html Weitere Infos holt ihr euch am besten bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde. Die werden Formblätter haben als erste Checkliste, bei der die gesetzlichen Bestimmungen nochmal zusammengefasst werden. Ansonsten bieten die EBH in der Regel Beratungstermine an, bei denen man die individuellen Voraussetzungen abklären kann. |
Titel: Re: Einbürgerung Familienangehöriger EU FreizügG/EU Beitrag von deerhunter am 11.09.2021 um 10:16:02 Engineer Master schrieb am 06.09.2021 um 13:06:44:
Sie muss B1 vorweisen, ebenfalls einen bestandenen "Einbürgerungskurs" Einbürgerungsvoraussetzungen Wer seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung: unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung geklärte Identität und Staatsangehörigkeit Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes grundsätzlich Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest) eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere keine Verheiratung gleichzeitig mit mehreren Ehegatten keine Verurteilung wegen einer Straftat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html |
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